Eckarth, Friedrich: Chronica Oder Historische Beschreibung Des Dorffes Herwigsdorff. 1737.solcher Anno 1574. mit dem Gestiffte Oybien gekaufft. Unter diesen nun hat das Dorff wiederum ihre besondere Gerichts-Collegia, nemlich zwey/ weil es in das Ober- und Mittel-Dorff getheilet wird, bestehende aus einem Richter/ und seinen beygesetzten Gerichts-Eltesten. Diese vergleichen allerhand kleine Sachen/ Zänckereyen/ streitige Nachbarn/ etc. halten jährlich etliche mal Umgang/ besehen die Feuermauern und Feuer-Instrumenta, Wege und Stege/ haben ihre besondre Schöppen-Lade/ und darinnen ihre Schöppen-Bücher/ worein alle Käuffe/ Erbsonderungen/ Vergleiche/ etc. wenn sie von E. E. Rath ratificirt sind/ eingeschrieben werden. Ingleichen den so genannten Stock/ worein die Widerspenstige und Frevler mit den Füssen gesperret werden. Wenn Königliche oder Raths-Befehle/ Mandata, Patente oder Verordnungen heraus kommen/ lassen die Gerichte die Gemeine in den Kretschen zusammen kommen/ und es ihr fürlesen/ werden auch da angeschlagen. Es wird aber das Dorff eingetheilet/ in das Ober-Dorff/ Mittel-Dorff und die Scheibe (wo der Nahme Bertelsdorff/ das ihm Hr. Frentzel fol. 559. auch giebet/ herkomme/ weiß ich nicht/ zum wenigsten ist selbiger anitzo gantz nicht im Gebrauch.) Vor gar alten Zeiten hat das gantze Dorff wohl unzweiflich denen Herren von der Leippe/ so die Stadt Zittau besessen/ gehöret/ welches aus der ersten Historie/ so unten in denen Annalib. de Anno 1312. vorkommen wird/ zu schliessen. Unter König Johanne in Böhmen aber ist es unter die Cron Böhmen kommen. Anno 1366. haben die Zittauer von dem damahligen Käyser Carolo IV. Könige in Böhmen/ dieses Dorff auf zwey Jahr gepachtet/ jährlich davon zu geben vier und zwantzig Schock/ wie der Pacht-Contract de dato Prag/ 1366. am nechsten Freytage nach unsers Herrn Auffarts-Tage etc. in D. Carpzov. Analect. Zittav. part. 2. cap. 2. §. 4. fol. 251. ausweiset. solcher Anno 1574. mit dem Gestiffte Oybien gekaufft. Unter diesen nun hat das Dorff wiederum ihre besondere Gerichts-Collegia, nemlich zwey/ weil es in das Ober- und Mittel-Dorff getheilet wird, bestehende aus einem Richter/ und seinen beygesetzten Gerichts-Eltesten. Diese vergleichen allerhand kleine Sachen/ Zänckereyen/ streitige Nachbarn/ etc. halten jährlich etliche mal Umgang/ besehen die Feuermauern und Feuer-Instrumenta, Wege und Stege/ haben ihre besondre Schöppen-Lade/ und darinnen ihre Schöppen-Bücher/ worein alle Käuffe/ Erbsonderungen/ Vergleiche/ etc. wenn sie von E. E. Rath ratificirt sind/ eingeschrieben werden. Ingleichen den so genannten Stock/ worein die Widerspenstige und Frevler mit den Füssen gesperret werden. Wenn Königliche oder Raths-Befehle/ Mandata, Patente oder Verordnungen heraus kommen/ lassen die Gerichte die Gemeine in den Kretschen zusammen kommen/ und es ihr fürlesen/ werden auch da angeschlagen. Es wird aber das Dorff eingetheilet/ in das Ober-Dorff/ Mittel-Dorff und die Scheibe (wo der Nahme Bertelsdorff/ das ihm Hr. Frentzel fol. 559. auch giebet/ herkomme/ weiß ich nicht/ zum wenigsten ist selbiger anitzo gantz nicht im Gebrauch.) Vor gar alten Zeiten hat das gantze Dorff wohl unzweiflich denen Herren von der Leippe/ so die Stadt Zittau besessen/ gehöret/ welches aus der ersten Historie/ so unten in denen Annalib. de Anno 1312. vorkommen wird/ zu schliessen. Unter König Johanne in Böhmen aber ist es unter die Cron Böhmen kommen. Anno 1366. haben die Zittauer von dem damahligen Käyser Carolo IV. Könige in Böhmen/ dieses Dorff auf zwey Jahr gepachtet/ jährlich davon zu geben vier und zwantzig Schock/ wie der Pacht-Contract de dato Prag/ 1366. am nechsten Freytage nach unsers Herrn Auffarts-Tage etc. in D. Carpzov. Analect. Zittav. part. 2. cap. 2. §. 4. fol. 251. ausweiset. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0012" n="8"/> solcher <hi rendition="#aq">Anno 1574.</hi> mit dem Gestiffte Oybien gekaufft. Unter diesen nun hat das Dorff wiederum ihre besondere Gerichts-<hi rendition="#aq">Collegia,</hi> nemlich zwey/ weil es in das Ober- und Mittel-Dorff getheilet wird, bestehende aus einem Richter/ und seinen beygesetzten Gerichts-Eltesten. 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solcher Anno 1574. mit dem Gestiffte Oybien gekaufft. Unter diesen nun hat das Dorff wiederum ihre besondere Gerichts-Collegia, nemlich zwey/ weil es in das Ober- und Mittel-Dorff getheilet wird, bestehende aus einem Richter/ und seinen beygesetzten Gerichts-Eltesten. Diese vergleichen allerhand kleine Sachen/ Zänckereyen/ streitige Nachbarn/ etc. halten jährlich etliche mal Umgang/ besehen die Feuermauern und Feuer-Instrumenta, Wege und Stege/ haben ihre besondre Schöppen-Lade/ und darinnen ihre Schöppen-Bücher/ worein alle Käuffe/ Erbsonderungen/ Vergleiche/ etc. wenn sie von E. E. Rath ratificirt sind/ eingeschrieben werden. Ingleichen den so genannten Stock/ worein die Widerspenstige und Frevler mit den Füssen gesperret werden. Wenn Königliche oder Raths-Befehle/ Mandata, Patente oder Verordnungen heraus kommen/ lassen die Gerichte die Gemeine in den Kretschen zusammen kommen/ und es ihr fürlesen/ werden auch da angeschlagen.
Es wird aber das Dorff eingetheilet/ in das Ober-Dorff/ Mittel-Dorff und die Scheibe (wo der Nahme Bertelsdorff/ das ihm Hr. Frentzel fol. 559. auch giebet/ herkomme/ weiß ich nicht/ zum wenigsten ist selbiger anitzo gantz nicht im Gebrauch.)
Vor gar alten Zeiten hat das gantze Dorff wohl unzweiflich denen Herren von der Leippe/ so die Stadt Zittau besessen/ gehöret/ welches aus der ersten Historie/ so unten in denen Annalib. de Anno 1312. vorkommen wird/ zu schliessen. Unter König Johanne in Böhmen aber ist es unter die Cron Böhmen kommen.
Anno 1366. haben die Zittauer von dem damahligen Käyser Carolo IV. Könige in Böhmen/ dieses Dorff auf zwey Jahr gepachtet/ jährlich davon zu geben vier und zwantzig Schock/ wie der Pacht-Contract de dato Prag/ 1366. am nechsten Freytage nach unsers Herrn Auffarts-Tage etc. in D. Carpzov. Analect. Zittav. part. 2. cap. 2. §. 4. fol. 251. ausweiset.
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