anders zu behandeln als mutwillige Wild- fänge. Die Strafe soll nie im Zorne vollzogen werden. Sie wird in diesem Falle selten richtig abgemessen werden, und wird dafür um so siche- rer vom Kinde als Werk des unbeherrschten Zornes verstanden und empfunden und so ihren eigentlichen Zweck verfehlen. Am besten wir- ken die Strafen, wenn Vater und Mutter sie gemeinsam festsetzen und der Vater sie voll- zieht. Das verhütet manche Mißgriffe, er- höht den Respekt vor beiden gewaltig und befestigt das Bewußtsein, daß nichts übrig bleibt, als gehorchen und brav sein.
Wenn die Rute rechtzeitig und vernünf- tig, aber kräftig gehandhabt wird, so wird sie bald entbehrlich werden. Wenn bei Kindern von zehn bis zwölf Jahren noch derartige Strafen angewendet werden müssen, so ist das ein Zeichen, daß in der vorausgehenden Erziehung gefehlt worden ist.
Es ist Pflicht der Eltern, auch in diesen Jahren schon sorgfältig zu wachen, daß die Kinder durch nichts geärgert werden, weder durch Bilder und Bücher, die sie nichts angehen, noch durch Tischgespräche, bei denen man sich nicht in acht nimmt, noch durch Dienstboten, Gespielen u. s. w., denen zu
anders zu behandeln als mutwillige Wild- fänge. Die Strafe soll nie im Zorne vollzogen werden. Sie wird in diesem Falle selten richtig abgemessen werden, und wird dafür um so siche- rer vom Kinde als Werk des unbeherrschten Zornes verstanden und empfunden und so ihren eigentlichen Zweck verfehlen. Am besten wir- ken die Strafen, wenn Vater und Mutter sie gemeinsam festsetzen und der Vater sie voll- zieht. Das verhütet manche Mißgriffe, er- höht den Respekt vor beiden gewaltig und befestigt das Bewußtsein, daß nichts übrig bleibt, als gehorchen und brav sein.
Wenn die Rute rechtzeitig und vernünf- tig, aber kräftig gehandhabt wird, so wird sie bald entbehrlich werden. Wenn bei Kindern von zehn bis zwölf Jahren noch derartige Strafen angewendet werden müssen, so ist das ein Zeichen, daß in der vorausgehenden Erziehung gefehlt worden ist.
Es ist Pflicht der Eltern, auch in diesen Jahren schon sorgfältig zu wachen, daß die Kinder durch nichts geärgert werden, weder durch Bilder und Bücher, die sie nichts angehen, noch durch Tischgespräche, bei denen man sich nicht in acht nimmt, noch durch Dienstboten, Gespielen u. s. w., denen zu
<TEI><text><body><divn="1"><divn="17"><p><pbfacs="#f0142"xml:id="E29V3_001_1895_pb0128_0001"n="128"/>
anders zu behandeln als mutwillige Wild-<lb/>
fänge. Die Strafe soll nie im Zorne vollzogen<lb/>
werden. Sie wird in diesem Falle selten richtig<lb/>
abgemessen werden, und wird dafür um so siche-<lb/>
rer vom Kinde als Werk des unbeherrschten<lb/>
Zornes verstanden und empfunden und so ihren<lb/>
eigentlichen Zweck verfehlen. Am besten wir-<lb/>
ken die Strafen, wenn Vater und Mutter sie<lb/>
gemeinsam festsetzen und der Vater sie voll-<lb/>
zieht. Das verhütet manche Mißgriffe, er-<lb/>
höht den Respekt vor beiden gewaltig und<lb/>
befestigt das Bewußtsein, daß nichts übrig<lb/>
bleibt, als gehorchen und brav sein.</p><p>Wenn die Rute rechtzeitig und vernünf-<lb/>
tig, aber kräftig gehandhabt wird, so wird sie<lb/>
bald entbehrlich werden. Wenn bei Kindern<lb/>
von zehn bis zwölf Jahren noch derartige<lb/>
Strafen angewendet werden müssen, so ist<lb/>
das ein Zeichen, daß in der vorausgehenden<lb/>
Erziehung gefehlt worden ist.</p><p>Es ist Pflicht der Eltern, auch in diesen<lb/>
Jahren schon sorgfältig zu wachen, daß die<lb/>
Kinder <hirendition="#g">durch nichts geärgert</hi> werden,<lb/>
weder durch Bilder und Bücher, die sie nichts<lb/>
angehen, noch durch Tischgespräche, bei denen<lb/>
man sich nicht in acht nimmt, noch durch<lb/>
Dienstboten, Gespielen u. s. w., denen zu<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[128/0142]
anders zu behandeln als mutwillige Wild-
fänge. Die Strafe soll nie im Zorne vollzogen
werden. Sie wird in diesem Falle selten richtig
abgemessen werden, und wird dafür um so siche-
rer vom Kinde als Werk des unbeherrschten
Zornes verstanden und empfunden und so ihren
eigentlichen Zweck verfehlen. Am besten wir-
ken die Strafen, wenn Vater und Mutter sie
gemeinsam festsetzen und der Vater sie voll-
zieht. Das verhütet manche Mißgriffe, er-
höht den Respekt vor beiden gewaltig und
befestigt das Bewußtsein, daß nichts übrig
bleibt, als gehorchen und brav sein.
Wenn die Rute rechtzeitig und vernünf-
tig, aber kräftig gehandhabt wird, so wird sie
bald entbehrlich werden. Wenn bei Kindern
von zehn bis zwölf Jahren noch derartige
Strafen angewendet werden müssen, so ist
das ein Zeichen, daß in der vorausgehenden
Erziehung gefehlt worden ist.
Es ist Pflicht der Eltern, auch in diesen
Jahren schon sorgfältig zu wachen, daß die
Kinder durch nichts geärgert werden,
weder durch Bilder und Bücher, die sie nichts
angehen, noch durch Tischgespräche, bei denen
man sich nicht in acht nimmt, noch durch
Dienstboten, Gespielen u. s. w., denen zu
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Egger, Augustinus: Der christliche Vater in der modernen Welt. Erbauungs- und Gebetbuch. Einsiedeln u. a., [1895], S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/egger_vater_1895/142>, abgerufen am 04.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.