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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.

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Montage im August die Gouverneurswahl gehal-
ten werden. Der Gouverneur soll von denselben
Wählern erwählt werden, welche die Glieder der
Versammlung wählen, an denselben Orten, und
auf dieselbe Art. Das Resultat jeder Wahl eines
Gouverneurs soll versiegelt dem Sprecher des Hau-
ses der Volksvertreter, am Sitze der Regierung,
zugesandt werden, welche dasselbe öffnet, und in
Gegenwart der Majorität der Glieder des Hauses
bekannt macht. Wer die höchste Anzahl der
Stimmen hat, ist Gouverneur. Sind aber zwei
oder mehrere gleich; so soll unter diesen durchs
Ballottement beider Häuser der Versammlung der
Gouverneur erwählt werden. Streitige Wahlen
sollen, nach zu gebenden Vorschriften, durch beide
Häuser der General-Versammlung entschieden werden.

Section 3.

Der erste Gouverneur soll sein Amt bis zum
1sten December 1822 bekleiden, und bis ein an-
derer Gouverneur erwählt und mit diesem Amte
beauftragt ist. Und in der Folge soll der Gouver-
neur sein Amt jederzeit bis zum Ablauf des Zeit-
raums von 4 Jahren und bis ein anderer Gou-
verneur erwählt und mit dem Amte bekleidet ist,
behalten, aber er kann in 8 Jahren nur einmal
erwählt werden. Er muß wenigstens 30 Jahre
alt, und 30 Jahre Bürger der vereinigten Staaten

Montage im Auguſt die Gouverneurswahl gehal-
ten werden. Der Gouverneur ſoll von denſelben
Waͤhlern erwaͤhlt werden, welche die Glieder der
Verſammlung waͤhlen, an denſelben Orten, und
auf dieſelbe Art. Das Reſultat jeder Wahl eines
Gouverneurs ſoll verſiegelt dem Sprecher des Hau-
ſes der Volksvertreter, am Sitze der Regierung,
zugeſandt werden, welche daſſelbe oͤffnet, und in
Gegenwart der Majoritaͤt der Glieder des Hauſes
bekannt macht. Wer die hoͤchſte Anzahl der
Stimmen hat, iſt Gouverneur. Sind aber zwei
oder mehrere gleich; ſo ſoll unter dieſen durchs
Ballottement beider Haͤuſer der Verſammlung der
Gouverneur erwaͤhlt werden. Streitige Wahlen
ſollen, nach zu gebenden Vorſchriften, durch beide
Haͤuſer der General-Verſammlung entſchieden werden.

Section 3.

Der erſte Gouverneur ſoll ſein Amt bis zum
1ſten December 1822 bekleiden, und bis ein an-
derer Gouverneur erwaͤhlt und mit dieſem Amte
beauftragt iſt. Und in der Folge ſoll der Gouver-
neur ſein Amt jederzeit bis zum Ablauf des Zeit-
raums von 4 Jahren und bis ein anderer Gou-
verneur erwaͤhlt und mit dem Amte bekleidet iſt,
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erwaͤhlt werden. Er muß wenigſtens 30 Jahre
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[155/0169] Montage im Auguſt die Gouverneurswahl gehal- ten werden. Der Gouverneur ſoll von denſelben Waͤhlern erwaͤhlt werden, welche die Glieder der Verſammlung waͤhlen, an denſelben Orten, und auf dieſelbe Art. Das Reſultat jeder Wahl eines Gouverneurs ſoll verſiegelt dem Sprecher des Hau- ſes der Volksvertreter, am Sitze der Regierung, zugeſandt werden, welche daſſelbe oͤffnet, und in Gegenwart der Majoritaͤt der Glieder des Hauſes bekannt macht. Wer die hoͤchſte Anzahl der Stimmen hat, iſt Gouverneur. Sind aber zwei oder mehrere gleich; ſo ſoll unter dieſen durchs Ballottement beider Haͤuſer der Verſammlung der Gouverneur erwaͤhlt werden. Streitige Wahlen ſollen, nach zu gebenden Vorſchriften, durch beide Haͤuſer der General-Verſammlung entſchieden werden. Section 3. Der erſte Gouverneur ſoll ſein Amt bis zum 1ſten December 1822 bekleiden, und bis ein an- derer Gouverneur erwaͤhlt und mit dieſem Amte beauftragt iſt. Und in der Folge ſoll der Gouver- neur ſein Amt jederzeit bis zum Ablauf des Zeit- raums von 4 Jahren und bis ein anderer Gou- verneur erwaͤhlt und mit dem Amte bekleidet iſt, behalten, aber er kann in 8 Jahren nur einmal erwaͤhlt werden. Er muß wenigſtens 30 Jahre alt, und 30 Jahre Buͤrger der vereinigten Staaten

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Zitationshilfe: Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/169>, abgerufen am 24.11.2024.