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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.

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der Sitz der Regierung ist, soll bloß appellatorisch
seyn, ausgenommen in Fällen, wo von den höchsten
Behörden des Staats anders verfügt wird, in An-
gelegenheiten der Staats-Einkünfte und in An-
klagefällen, wo die Untersuchung diesem Gerichte
allein zustehet.

Section 3.

Der oberste Gerichtshof soll aus einem Prä-
sidenten und drei Assessoren bestehn, je zwei der-
selben machen ihn vollzählig. Die Zahl der Ju-
stizräthe mag indessen nach Ablauf des Jahrs 1824
von der General-Versammlung vermehrt werden.

Section 4.

Die Richter des obersten Gerichtshofs und
der untern Gerichtshöfe sollen durch die vereinte
Stimme beider Häuser erwählt werden, und wer-
den durch den Gouverneur bestallt. Sie sollen
(bei gutem Betragen) ihr Amt behalten bis zum
Ende der ersten Sitzung der General-Versamm-
lung, welche nach dem 1sten Januar 1824 ge-
halten wird, um diese Zeit soll ihre Bestallung zu
Ende gehen. Bis zu dieser Zeit sollen die obgedach-
ten Richter Kreisgericht in verschiedenen Grafschaf-
ten halten, wie und wann es ihnen die General-
Versammlung gesetzlich vorschreibt. Nach dem Ab-
lauf des obgedachten Zeitraums sollen jedoch die

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der Sitz der Regierung iſt, ſoll bloß appellatoriſch
ſeyn, ausgenommen in Faͤllen, wo von den hoͤchſten
Behoͤrden des Staats anders verfuͤgt wird, in An-
gelegenheiten der Staats-Einkuͤnfte und in An-
klagefaͤllen, wo die Unterſuchung dieſem Gerichte
allein zuſtehet.

Section 3.

Der oberſte Gerichtshof ſoll aus einem Praͤ-
ſidenten und drei Aſſeſſoren beſtehn, je zwei der-
ſelben machen ihn vollzaͤhlig. Die Zahl der Ju-
ſtizraͤthe mag indeſſen nach Ablauf des Jahrs 1824
von der General-Verſammlung vermehrt werden.

Section 4.

Die Richter des oberſten Gerichtshofs und
der untern Gerichtshoͤfe ſollen durch die vereinte
Stimme beider Haͤuſer erwaͤhlt werden, und wer-
den durch den Gouverneur beſtallt. Sie ſollen
(bei gutem Betragen) ihr Amt behalten bis zum
Ende der erſten Sitzung der General-Verſamm-
lung, welche nach dem 1ſten Januar 1824 ge-
halten wird, um dieſe Zeit ſoll ihre Beſtallung zu
Ende gehen. Bis zu dieſer Zeit ſollen die obgedach-
ten Richter Kreisgericht in verſchiedenen Grafſchaf-
ten halten, wie und wann es ihnen die General-
Verſammlung geſetzlich vorſchreibt. Nach dem Ab-
lauf des obgedachten Zeitraums ſollen jedoch die

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[163/0177] der Sitz der Regierung iſt, ſoll bloß appellatoriſch ſeyn, ausgenommen in Faͤllen, wo von den hoͤchſten Behoͤrden des Staats anders verfuͤgt wird, in An- gelegenheiten der Staats-Einkuͤnfte und in An- klagefaͤllen, wo die Unterſuchung dieſem Gerichte allein zuſtehet. Section 3. Der oberſte Gerichtshof ſoll aus einem Praͤ- ſidenten und drei Aſſeſſoren beſtehn, je zwei der- ſelben machen ihn vollzaͤhlig. Die Zahl der Ju- ſtizraͤthe mag indeſſen nach Ablauf des Jahrs 1824 von der General-Verſammlung vermehrt werden. Section 4. Die Richter des oberſten Gerichtshofs und der untern Gerichtshoͤfe ſollen durch die vereinte Stimme beider Haͤuſer erwaͤhlt werden, und wer- den durch den Gouverneur beſtallt. Sie ſollen (bei gutem Betragen) ihr Amt behalten bis zum Ende der erſten Sitzung der General-Verſamm- lung, welche nach dem 1ſten Januar 1824 ge- halten wird, um dieſe Zeit ſoll ihre Beſtallung zu Ende gehen. Bis zu dieſer Zeit ſollen die obgedach- ten Richter Kreisgericht in verſchiedenen Grafſchaf- ten halten, wie und wann es ihnen die General- Verſammlung geſetzlich vorſchreibt. Nach dem Ab- lauf des obgedachten Zeitraums ſollen jedoch die *

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Zitationshilfe: Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/177>, abgerufen am 25.11.2024.