besten der fremden die naturalisation eingeführet worden, kraft deren einer für einen inländisch ge- bohrnen erkläret wird, mithin wird er dadurch fä- hig zu ehrenämtern.
Drei und zwanzigstes haubtstück von den eingebohrnen einer Stadt oder eines Dorfes.
§ 126
Landsleute eines Ortes sind diejenige, welche anwas der eingebohr- ne eines or- tes sey? einem orte wohnen und mitglieder derselben ge- meinde sind. Hieraus folget, daß nicht alle, wel- che an einem orte sich befinden, zugleich mitbürger oder mitnachbaren seind. Denn es gibet auch schuzverwandten, miethleute etc.
Vier und zwanzigstes haubtstück von beisassen.
§ 127
Beisassen, einliger (incolae) werden zwar nichtbeisassen sind keine glider der gemeinde. als fremde angesehen, doch sind sie keine glider der gemeinde, haben solchemnach an den gemeinen nuzungen keinen anteil. Sie müssen die einen flecken habenden verstorbenen zum grabe tragen, immaßen sich dessen die zünfte wegern, sihe thesauri practici Besoldiani continuatio un- ter dem worte, beisaß, hintersaß s. 291 u. 716, 717.
Fünf und zwanzigstes haubtstück von den angesessenen auswärtigen.
§ 128
Diejenige, welche güter in der stadt oder dorf-von angefes senen aus- wärtigen. flure haben und nicht daselbst wohnen, heis-
sen
D 4
XXV. haubtſt. von angeſeſſenen ꝛc.
beſten der fremden die naturaliſation eingefuͤhret worden, kraft deren einer fuͤr einen inlaͤndiſch ge- bohrnen erklaͤret wird, mithin wird er dadurch faͤ- hig zu ehrenaͤmtern.
Drei und zwanzigſtes haubtſtuͤck von den eingebohrnen einer Stadt oder eines Dorfes.
§ 126
Landsleute eines Ortes ſind diejenige, welche anwas der eingebohr- ne eines or- tes ſey? einem orte wohnen und mitglieder derſelben ge- meinde ſind. Hieraus folget, daß nicht alle, wel- che an einem orte ſich befinden, zugleich mitbuͤrger oder mitnachbaren ſeind. Denn es gibet auch ſchuzverwandten, miethleute ꝛc.
Vier und zwanzigſtes haubtſtuͤck von beiſaſſen.
§ 127
Beiſaſſen, einliger (incolae) werden zwar nichtbeiſaſſen ſind keine glider der gemeinde. als fremde angeſehen, doch ſind ſie keine glider der gemeinde, haben ſolchemnach an den gemeinen nuzungen keinen anteil. Sie muͤſſen die einen flecken habenden verſtorbenen zum grabe tragen, immaßen ſich deſſen die zuͤnfte wegern, ſihe theſauri practici Beſoldiani continuatio un- ter dem worte, beiſaß, hinterſaß ſ. 291 u. 716, 717.
Fuͤnf und zwanzigſtes haubtſtuͤck von den angeſeſſenen auswaͤrtigen.
§ 128
Diejenige, welche guͤter in der ſtadt oder dorf-von angefeſ ſenen aus- waͤrtigen. flure haben und nicht daſelbſt wohnen, heiſ-
ſen
D 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0065"n="55"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">XXV.</hi> haubtſt. von angeſeſſenen ꝛc.</hi></fw><lb/>
beſten der fremden die naturaliſation eingefuͤhret<lb/>
worden, kraft deren einer fuͤr einen inlaͤndiſch ge-<lb/>
bohrnen erklaͤret wird, mithin wird er dadurch faͤ-<lb/>
hig zu ehrenaͤmtern.</p></div></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Drei und zwanzigſtes haubtſtuͤck<lb/>
von den eingebohrnen einer Stadt</hi><lb/>
oder eines Dorfes.</head><lb/><divn="3"><head>§ 126</head><lb/><p><hirendition="#in">L</hi>andsleute eines Ortes ſind diejenige, welche an<noteplace="right">was der<lb/>
eingebohr-<lb/>
ne eines or-<lb/>
tes ſey?</note><lb/>
einem orte wohnen und mitglieder derſelben ge-<lb/>
meinde ſind. Hieraus folget, daß nicht alle, wel-<lb/>
che an einem orte ſich befinden, zugleich mitbuͤrger<lb/>
oder mitnachbaren ſeind. Denn es gibet auch<lb/>ſchuzverwandten, miethleute ꝛc.</p></div></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Vier und zwanzigſtes haubtſtuͤck<lb/>
von beiſaſſen.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§ 127</head><lb/><p><hirendition="#in">B</hi>eiſaſſen, einliger (<hirendition="#aq">incolae</hi>) werden zwar nicht<noteplace="right">beiſaſſen<lb/>ſind keine<lb/>
glider der<lb/>
gemeinde.</note><lb/>
als fremde angeſehen, doch ſind ſie keine<lb/>
glider der gemeinde, haben ſolchemnach an den<lb/>
gemeinen nuzungen keinen anteil. Sie muͤſſen<lb/>
die einen flecken habenden verſtorbenen zum grabe<lb/>
tragen, immaßen ſich deſſen die zuͤnfte wegern,<lb/>ſihe <hirendition="#aq">theſauri practici Beſoldiani continuatio</hi> un-<lb/>
ter dem worte, <hirendition="#fr">beiſaß, hinterſaß</hi>ſ. 291 u. 716, 717.</p></div></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Fuͤnf und zwanzigſtes haubtſtuͤck<lb/>
von den angeſeſſenen auswaͤrtigen.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§ 128</head><lb/><p><hirendition="#in">D</hi>iejenige, welche guͤter in der ſtadt oder dorf-<noteplace="right">von angefeſ<lb/>ſenen aus-<lb/>
waͤrtigen.</note><lb/>
flure haben und nicht daſelbſt wohnen, heiſ-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">D 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">ſen</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[55/0065]
XXV. haubtſt. von angeſeſſenen ꝛc.
beſten der fremden die naturaliſation eingefuͤhret
worden, kraft deren einer fuͤr einen inlaͤndiſch ge-
bohrnen erklaͤret wird, mithin wird er dadurch faͤ-
hig zu ehrenaͤmtern.
Drei und zwanzigſtes haubtſtuͤck
von den eingebohrnen einer Stadt
oder eines Dorfes.
§ 126
Landsleute eines Ortes ſind diejenige, welche an
einem orte wohnen und mitglieder derſelben ge-
meinde ſind. Hieraus folget, daß nicht alle, wel-
che an einem orte ſich befinden, zugleich mitbuͤrger
oder mitnachbaren ſeind. Denn es gibet auch
ſchuzverwandten, miethleute ꝛc.
was der
eingebohr-
ne eines or-
tes ſey?
Vier und zwanzigſtes haubtſtuͤck
von beiſaſſen.
§ 127
Beiſaſſen, einliger (incolae) werden zwar nicht
als fremde angeſehen, doch ſind ſie keine
glider der gemeinde, haben ſolchemnach an den
gemeinen nuzungen keinen anteil. Sie muͤſſen
die einen flecken habenden verſtorbenen zum grabe
tragen, immaßen ſich deſſen die zuͤnfte wegern,
ſihe theſauri practici Beſoldiani continuatio un-
ter dem worte, beiſaß, hinterſaß ſ. 291 u. 716, 717.
beiſaſſen
ſind keine
glider der
gemeinde.
Fuͤnf und zwanzigſtes haubtſtuͤck
von den angeſeſſenen auswaͤrtigen.
§ 128
Diejenige, welche guͤter in der ſtadt oder dorf-
flure haben und nicht daſelbſt wohnen, heiſ-
ſen
von angefeſ
ſenen aus-
waͤrtigen.
D 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/65>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.