Ein Reichsherr, oder herr, war demnach der-was ein reichsherr sey? jenige, dessen ältern und großältern von beiden sei- ten aus reichsherrlichen häusern bestanden. Sie mogten dann entweder reichsämter führen, oder blose reichsherren, ohne den hohen reichsständi- schen namen eines grafen und dergleichen seyn, Wohlfart in der gründlichen untersuchung der frage: ob die grafen und herren zu Hanau mit den von Carben in vergleichung zu stellen? 1 abtheilung § 6 fg. II abtheilung § 3, Kopp am a. o. freiherr von Senckenberg am a. o.
Dreißigstes haubtstück vom nidern adel, oder heutigen adel.
§ 150
Hingegen nennete man einen freigebohrnen den-der frey- gebohrne wird be- schrieben. jenigen, welcher unter seinen vier anen keinen leibeigenen, oder freigelassenen hatte, das ist, des- sen vater und mutter, großvater und großmutter von beiden seiten freigebohrne waren, Johann David Köhler im sechsten theile der historischen münzbelustigung, s. 223, herr professor Cramer am a. o. s. 60 fg. dise freien zog der hohe adel in seine dienste, und gebrauchte sie entweder zu den hofbedienungen, oder zu den krigesdiensten, oder zur vertaidigung der damaligen vestungen oder schlösser, folgbar zu burgmännern, oder zu geist- lichen und gelehrten diensten. Der kaiser hatte ihrer ebenfalls zu gemeinen burg- und feld- kriges- auch geringen hofdiensten nöthig. Sie wohneten theils auf dem lande, und der sicherheit halber wa- ren sehr viele zugleich bürger in den städten. Al- lermaßen aber sowohl der herren-stand, als auch der nidere adel einen grosen abscheu für der kauf-
mann-
insbeſondere dem hohen Adel.
§ 149
Ein Reichsherr, oder herr, war demnach der-was ein reichsherr ſey? jenige, deſſen aͤltern und großaͤltern von beiden ſei- ten aus reichsherrlichen haͤuſern beſtanden. Sie mogten dann entweder reichsaͤmter fuͤhren, oder bloſe reichsherren, ohne den hohen reichsſtaͤndi- ſchen namen eines grafen und dergleichen ſeyn, Wohlfart in der gruͤndlichen unterſuchung der frage: ob die grafen und herren zu Hanau mit den von Carben in vergleichung zu ſtellen? 1 abtheilung § 6 fg. II abtheilung § 3, Kopp am a. o. freiherr von Senckenberg am a. o.
Dreißigſtes haubtſtuͤck vom nidern adel, oder heutigen adel.
§ 150
Hingegen nennete man einen freigebohrnen den-der frey- gebohrne wird be- ſchrieben. jenigen, welcher unter ſeinen vier anen keinen leibeigenen, oder freigelaſſenen hatte, das iſt, deſ- ſen vater und mutter, großvater und großmutter von beiden ſeiten freigebohrne waren, Johann David Koͤhler im ſechſten theile der hiſtoriſchen muͤnzbeluſtigung, ſ. 223, herr profeſſor Cramer am a. o. ſ. 60 fg. diſe freien zog der hohe adel in ſeine dienſte, und gebrauchte ſie entweder zu den hofbedienungen, oder zu den krigesdienſten, oder zur vertaidigung der damaligen veſtungen oder ſchloͤſſer, folgbar zu burgmaͤnnern, oder zu geiſt- lichen und gelehrten dienſten. Der kaiſer hatte ihrer ebenfalls zu gemeinen burg- und feld- kriges- auch geringen hofdienſten noͤthig. Sie wohneten theils auf dem lande, und der ſicherheit halber wa- ren ſehr viele zugleich buͤrger in den ſtaͤdten. Al- lermaßen aber ſowohl der herren-ſtand, als auch der nidere adel einen groſen abſcheu fuͤr der kauf-
mann-
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insbeſondere dem hohen Adel.
§ 149
Ein Reichsherr, oder herr, war demnach der-
jenige, deſſen aͤltern und großaͤltern von beiden ſei-
ten aus reichsherrlichen haͤuſern beſtanden. Sie
mogten dann entweder reichsaͤmter fuͤhren, oder
bloſe reichsherren, ohne den hohen reichsſtaͤndi-
ſchen namen eines grafen und dergleichen ſeyn,
Wohlfart in der gruͤndlichen unterſuchung der
frage: ob die grafen und herren zu Hanau mit den
von Carben in vergleichung zu ſtellen? 1 abtheilung
§ 6 fg. II abtheilung § 3, Kopp am a. o. freiherr
von Senckenberg am a. o.
was ein
reichsherr
ſey?
Dreißigſtes haubtſtuͤck
vom nidern adel, oder heutigen adel.
§ 150
Hingegen nennete man einen freigebohrnen den-
jenigen, welcher unter ſeinen vier anen keinen
leibeigenen, oder freigelaſſenen hatte, das iſt, deſ-
ſen vater und mutter, großvater und großmutter
von beiden ſeiten freigebohrne waren, Johann
David Koͤhler im ſechſten theile der hiſtoriſchen
muͤnzbeluſtigung, ſ. 223, herr profeſſor Cramer
am a. o. ſ. 60 fg. diſe freien zog der hohe adel in
ſeine dienſte, und gebrauchte ſie entweder zu den
hofbedienungen, oder zu den krigesdienſten, oder
zur vertaidigung der damaligen veſtungen oder
ſchloͤſſer, folgbar zu burgmaͤnnern, oder zu geiſt-
lichen und gelehrten dienſten. Der kaiſer hatte
ihrer ebenfalls zu gemeinen burg- und feld- kriges-
auch geringen hofdienſten noͤthig. Sie wohneten
theils auf dem lande, und der ſicherheit halber wa-
ren ſehr viele zugleich buͤrger in den ſtaͤdten. Al-
lermaßen aber ſowohl der herren-ſtand, als auch
der nidere adel einen groſen abſcheu fuͤr der kauf-
mann-
der frey-
gebohrne
wird be-
ſchrieben.
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/73>, abgerufen am 24.11.2024.
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