maris seruitute,Joh. Strauchde imperio maris, 1674, 4.
§ 1796
mit einer behörigen gewalt bei- geleget.
Die in einem state befindliche sachen, sind ent- weder von solcher art, daß die untertanen davon gemeinsamen nuzen zihen sollen, oder die gemeinen kosten davon bestritten werden, auch zum unter- halte des landesherrn dinen (1054 fg.), gestalt dahin die domainen (1058), die wälder, die jag- ten, die fisealische einkünfte, zölle und andre ge- meine abgaben zu rechnen sind. Damit aber in einem state alles zum besten desselben verwendet, auch dises jeweilen vermittels einer gewalt erhal- ten werden möge, ist eine behörige macht (impe- rium) erfoderlich. Wo also ein landesfürst vor- handen ist, kömmt selbigem allerdings gedachte macht und gewalt zu, wo die landesverfassung ein anders nicht mit sich bringet.
§ 1797
der landes- herr kan die bestimmung derselben festsezen.
In einem state hat man öffentliche sachen so- wohl orte. Dem landesherrn wird desfalls ein- geräumet zu ermessen, wozu selbige bestimmet werden mögen, ob sie nämlich privat-leuten über- geben, oder den untertanen überlassen, oder zu etwas anders bestimmet werden sollen (§ 1058). Wenn aber auch dergleichen sachen den unterta- nen eingeräumet werden; so können sie doch nicht iederzeit damit nach gefallen schalten und walten, sondern es kan ein landesherr deßfalls zil und maß sezen, jeweilen auch wohl selbige des gemeinen bestenshalber einzihen und zu einem andern nuzen anwenden, immaßen ihm die höchste gewalt zu- stehet, mittel und wege ausfündig zu machen, durch welche das gemeine beste eines states beför- dert und erhalten werden kan. Weshalber er auch in ansehung der öffentlichen sachen, vermöge
seiner
XLIII haubtſtuͤck
maris ſeruitute,Joh. Strauchde imperio maris, 1674, 4.
§ 1796
mit einer behoͤrigen gewalt bei- geleget.
Die in einem ſtate befindliche ſachen, ſind ent- weder von ſolcher art, daß die untertanen davon gemeinſamen nuzen zihen ſollen, oder die gemeinen koſten davon beſtritten werden, auch zum unter- halte des landesherrn dinen (1054 fg.), geſtalt dahin die domainen (1058), die waͤlder, die jag- ten, die fiſealiſche einkuͤnfte, zoͤlle und andre ge- meine abgaben zu rechnen ſind. Damit aber in einem ſtate alles zum beſten deſſelben verwendet, auch diſes jeweilen vermittels einer gewalt erhal- ten werden moͤge, iſt eine behoͤrige macht (impe- rium) erfoderlich. Wo alſo ein landesfuͤrſt vor- handen iſt, koͤmmt ſelbigem allerdings gedachte macht und gewalt zu, wo die landesverfaſſung ein anders nicht mit ſich bringet.
§ 1797
der landes- herr kan die beſtimmung derſelben feſtſezen.
In einem ſtate hat man oͤffentliche ſachen ſo- wohl orte. Dem landesherrn wird desfalls ein- geraͤumet zu ermeſſen, wozu ſelbige beſtimmet werden moͤgen, ob ſie naͤmlich privat-leuten uͤber- geben, oder den untertanen uͤberlaſſen, oder zu etwas anders beſtimmet werden ſollen (§ 1058). Wenn aber auch dergleichen ſachen den unterta- nen eingeraͤumet werden; ſo koͤnnen ſie doch nicht iederzeit damit nach gefallen ſchalten und walten, ſondern es kan ein landesherr deßfalls zil und maß ſezen, jeweilen auch wohl ſelbige des gemeinen beſtenshalber einzihen und zu einem andern nuzen anwenden, immaßen ihm die hoͤchſte gewalt zu- ſtehet, mittel und wege ausfuͤndig zu machen, durch welche das gemeine beſte eines ſtates befoͤr- dert und erhalten werden kan. Weshalber er auch in anſehung der oͤffentlichen ſachen, vermoͤge
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XLIII haubtſtuͤck
maris ſeruitute, Joh. Strauch de imperio
maris, 1674, 4.
§ 1796
Die in einem ſtate befindliche ſachen, ſind ent-
weder von ſolcher art, daß die untertanen davon
gemeinſamen nuzen zihen ſollen, oder die gemeinen
koſten davon beſtritten werden, auch zum unter-
halte des landesherrn dinen (1054 fg.), geſtalt
dahin die domainen (1058), die waͤlder, die jag-
ten, die fiſealiſche einkuͤnfte, zoͤlle und andre ge-
meine abgaben zu rechnen ſind. Damit aber in
einem ſtate alles zum beſten deſſelben verwendet,
auch diſes jeweilen vermittels einer gewalt erhal-
ten werden moͤge, iſt eine behoͤrige macht (impe-
rium) erfoderlich. Wo alſo ein landesfuͤrſt vor-
handen iſt, koͤmmt ſelbigem allerdings gedachte
macht und gewalt zu, wo die landesverfaſſung
ein anders nicht mit ſich bringet.
§ 1797
In einem ſtate hat man oͤffentliche ſachen ſo-
wohl orte. Dem landesherrn wird desfalls ein-
geraͤumet zu ermeſſen, wozu ſelbige beſtimmet
werden moͤgen, ob ſie naͤmlich privat-leuten uͤber-
geben, oder den untertanen uͤberlaſſen, oder zu
etwas anders beſtimmet werden ſollen (§ 1058).
Wenn aber auch dergleichen ſachen den unterta-
nen eingeraͤumet werden; ſo koͤnnen ſie doch nicht
iederzeit damit nach gefallen ſchalten und walten,
ſondern es kan ein landesherr deßfalls zil und maß
ſezen, jeweilen auch wohl ſelbige des gemeinen
beſtenshalber einzihen und zu einem andern nuzen
anwenden, immaßen ihm die hoͤchſte gewalt zu-
ſtehet, mittel und wege ausfuͤndig zu machen,
durch welche das gemeine beſte eines ſtates befoͤr-
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auch in anſehung der oͤffentlichen ſachen, vermoͤge
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 726. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/738>, abgerufen am 22.11.2024.
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