kungen verliret, zeiget der herr von Beust am a. o. obs. 121, Burger cent. I obs. 79, Kostka s. 235.
§ 3861
wie solche von Sr. kais. Maj. erteilet werden?
Die kaiserliche Majestät pfleget schuz- und schirm-brife, mit- oder sonder anschlagung des kaiserlichen adlers zu kriges-zeiten und bei andern gelegenheiten zu erteilen. Ein solcher schuz- und schirm-brif wird bei der Reichs-kanzellei mit 45 fl. erhoben, Rösler am a. o. cap. VI § 9 s. 62 fg. cap. VIII § 1 s. 98 fg.
Von den capitulationen bei einrückung fremder völker.
§ 3862
worauf hir- bei zu sehen ist?
Zuvörderst wird dahin gesehen, daß ein ieder untertan in seiner narung ungestöret bleibe, auch die fronen dergestalt eingerichtet werden, damit der untertan seine feld- und haus-arbeit darneben verrichten könne. Die großen städte sind mit den lazareten zu verschonen, sondern selbige aufs land zu bringen. Das schlacht-vihe der liferanten soll den untertanen von dem irigen bleiben. Das flüch- ten der personen und sachen wird bei verlust des geflüchteten und bei strafe verboten. Kein beam- ter soll aus seinem anvertraueten amte weichen. Den einruckenden völkern soll höflich und willfärig begegnet werden. Dise sollen sich des jagens, schüssens, des fischens mit nezen, der abstechung der dämme und abbrechung der früchte, imgleichen des furagirens auf den äckern, wisen, und gärten ent- halten: sie sollen nimanden schlagen, oder schelten, etwas rauben, oder gegen einen untertan einige gewalttätigkeit nicht üben, mit der geliferten fu- rage wohl umgehen, keinen hafer verkaufen, das
feuer
XXXVIIII h. von den verbrift. handel.
kungen verliret, zeiget der herr von Beuſt am a. o. obſ. 121, Burger cent. I obſ. 79, Koſtka ſ. 235.
§ 3861
wie ſolche von Sr. kaiſ. Maj. erteilet werden?
Die kaiſerliche Majeſtaͤt pfleget ſchuz- und ſchirm-brife, mit- oder ſonder anſchlagung des kaiſerlichen adlers zu kriges-zeiten und bei andern gelegenheiten zu erteilen. Ein ſolcher ſchuz- und ſchirm-brif wird bei der Reichs-kanzellei mit 45 fl. erhoben, Roͤsler am a. o. cap. VI § 9 ſ. 62 fg. cap. VIII § 1 ſ. 98 fg.
Von den capitulationen bei einruͤckung fremder voͤlker.
§ 3862
worauf hir- bei zu ſehen iſt?
Zuvoͤrderſt wird dahin geſehen, daß ein ieder untertan in ſeiner narung ungeſtoͤret bleibe, auch die fronen dergeſtalt eingerichtet werden, damit der untertan ſeine feld- und haus-arbeit darneben verrichten koͤnne. Die großen ſtaͤdte ſind mit den lazareten zu verſchonen, ſondern ſelbige aufs land zu bringen. Das ſchlacht-vihe der liferanten ſoll den untertanen von dem irigen bleiben. Das fluͤch- ten der perſonen und ſachen wird bei verluſt des gefluͤchteten und bei ſtrafe verboten. Kein beam- ter ſoll aus ſeinem anvertraueten amte weichen. Den einruckenden voͤlkern ſoll hoͤflich und willfaͤrig begegnet werden. Diſe ſollen ſich des jagens, ſchuͤſſens, des fiſchens mit nezen, der abſtechung der daͤmme und abbrechung der fruͤchte, imgleichen des furagirens auf den aͤckern, wiſen, und gaͤrten ent- halten: ſie ſollen nimanden ſchlagen, oder ſchelten, etwas rauben, oder gegen einen untertan einige gewalttaͤtigkeit nicht uͤben, mit der geliferten fu- rage wohl umgehen, keinen hafer verkaufen, das
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XXXVIIII h. von den verbrift. handel.
kungen verliret, zeiget der herr von Beuſt am
a. o. obſ. 121, Burger cent. I obſ. 79, Koſtka
ſ. 235.
§ 3861
Die kaiſerliche Majeſtaͤt pfleget ſchuz- und
ſchirm-brife, mit- oder ſonder anſchlagung des
kaiſerlichen adlers zu kriges-zeiten und bei andern
gelegenheiten zu erteilen. Ein ſolcher ſchuz- und
ſchirm-brif wird bei der Reichs-kanzellei mit 45
fl. erhoben, Roͤsler am a. o. cap. VI § 9 ſ. 62 fg.
cap. VIII § 1 ſ. 98 fg.
Von den capitulationen bei einruͤckung
fremder voͤlker.
§ 3862
Zuvoͤrderſt wird dahin geſehen, daß ein ieder
untertan in ſeiner narung ungeſtoͤret bleibe, auch
die fronen dergeſtalt eingerichtet werden, damit der
untertan ſeine feld- und haus-arbeit darneben
verrichten koͤnne. Die großen ſtaͤdte ſind mit den
lazareten zu verſchonen, ſondern ſelbige aufs land zu
bringen. Das ſchlacht-vihe der liferanten ſoll den
untertanen von dem irigen bleiben. Das fluͤch-
ten der perſonen und ſachen wird bei verluſt des
gefluͤchteten und bei ſtrafe verboten. Kein beam-
ter ſoll aus ſeinem anvertraueten amte weichen.
Den einruckenden voͤlkern ſoll hoͤflich und willfaͤrig
begegnet werden. Diſe ſollen ſich des jagens,
ſchuͤſſens, des fiſchens mit nezen, der abſtechung der
daͤmme und abbrechung der fruͤchte, imgleichen des
furagirens auf den aͤckern, wiſen, und gaͤrten ent-
halten: ſie ſollen nimanden ſchlagen, oder ſchelten,
etwas rauben, oder gegen einen untertan einige
gewalttaͤtigkeit nicht uͤben, mit der geliferten fu-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/480>, abgerufen am 22.11.2024.
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