Wenn disemnach die verkaufte waare untüchtig, verdorben, mangelhaft und kein kaufmanns-gut ist, kan der kauf nicht bestehen, sondern der verkäufer muß solches wieder nemen, Stryk im vsu moder- no p lib. XXI tit. V § 6 fgg., Orth am a. o. im IIten teile, tit. 9 § 3 s. 5 s. 21 fg., und wird nach befundenen umständen noch bestrafet, art. 113 der peinlichen hals-gerichts-ordnung. Nichts tau- gende waaren nennet man wrack-gut. Bei kauf- leuten gehet der glaube für alles. Daher es heis- set: kaufmann, glaubmann, imgleichen: schreibe an, ehe du ausgibest! und nimm ein, ehe du an- schreibest! Hönn von vervorteilung bei der kauf- handelung, bei seiner abhandelung von verkaufung der pfründen.
§ 4133
worauf es bei den verkauf- ten sachen an- kömmt?
Ausser dem kömmt es zuförderst bei den ver- kauften sachen darauf an, ob der käufer von den mängeln und gebrechen der erkauften sache wissen- schaft gehabt, und solche dennoch gekaufet hat, oder solche in die augen fallen und durch die sinnen ha- ben entdecket werden können, oder nicht. Jm er- sten falle bleibet der kauf giltig, nicht minder im andern falle hätte der käufer die augen auftun sol- len. Denn wer die augen nicht auftut, muß den beutel auftun. Jm lezten falle wird des käufers einwilligung nicht vermutet; derohalben wird der kauf für rechtsbeständig nicht gehalten. Darum heisset es: das besehen hat man umsonst, biten und wieder-biten machet den kauf. Man kaufet keine kaze im sake. Darnach gelt, darnach waare. Wer will verderben, der borge gelt und kaufe er- ben. Man gibet nicht vil goldes um ein ei. Man muß keinen herrgötts-krämer abgeben! das ist: zale nicht gleich, was der krämer fodert. Es ist
einem
LIIII haubtſtuͤck
Wenn diſemnach die verkaufte waare untuͤchtig, verdorben, mangelhaft und kein kaufmanns-gut iſt, kan der kauf nicht beſtehen, ſondern der verkaͤufer muß ſolches wieder nemen, Stryk im vſu moder- no π lib. XXI tit. V § 6 fgg., Orth am a. o. im IIten teile, tit. 9 § 3 ſ. 5 ſ. 21 fg., und wird nach befundenen umſtaͤnden noch beſtrafet, art. 113 der peinlichen hals-gerichts-ordnung. Nichts tau- gende waaren nennet man wrack-gut. Bei kauf- leuten gehet der glaube fuͤr alles. Daher es heiſ- ſet: kaufmann, glaubmann, imgleichen: ſchreibe an, ehe du ausgibeſt! und nimm ein, ehe du an- ſchreibeſt! Hoͤnn von vervorteilung bei der kauf- handelung, bei ſeiner abhandelung von verkaufung der pfruͤnden.
§ 4133
worauf es bei den verkauf- ten ſachen an- koͤmmt?
Auſſer dem koͤmmt es zufoͤrderſt bei den ver- kauften ſachen darauf an, ob der kaͤufer von den maͤngeln und gebrechen der erkauften ſache wiſſen- ſchaft gehabt, und ſolche dennoch gekaufet hat, oder ſolche in die augen fallen und durch die ſinnen ha- ben entdecket werden koͤnnen, oder nicht. Jm er- ſten falle bleibet der kauf giltig, nicht minder im andern falle haͤtte der kaͤufer die augen auftun ſol- len. Denn wer die augen nicht auftut, muß den beutel auftun. Jm lezten falle wird des kaͤufers einwilligung nicht vermutet; derohalben wird der kauf fuͤr rechtsbeſtaͤndig nicht gehalten. Darum heiſſet es: das beſehen hat man umſonſt, biten und wieder-biten machet den kauf. Man kaufet keine kaze im ſake. Darnach gelt, darnach waare. Wer will verderben, der borge gelt und kaufe er- ben. Man gibet nicht vil goldes um ein ei. Man muß keinen herrgoͤtts-kraͤmer abgeben! das iſt: zale nicht gleich, was der kraͤmer fodert. Es iſt
einem
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LIIII haubtſtuͤck
Wenn diſemnach die verkaufte waare untuͤchtig,
verdorben, mangelhaft und kein kaufmanns-gut iſt,
kan der kauf nicht beſtehen, ſondern der verkaͤufer
muß ſolches wieder nemen, Stryk im vſu moder-
no π lib. XXI tit. V § 6 fgg., Orth am a. o. im
IIten teile, tit. 9 § 3 ſ. 5 ſ. 21 fg., und wird nach
befundenen umſtaͤnden noch beſtrafet, art. 113 der
peinlichen hals-gerichts-ordnung. Nichts tau-
gende waaren nennet man wrack-gut. Bei kauf-
leuten gehet der glaube fuͤr alles. Daher es heiſ-
ſet: kaufmann, glaubmann, imgleichen: ſchreibe
an, ehe du ausgibeſt! und nimm ein, ehe du an-
ſchreibeſt! Hoͤnn von vervorteilung bei der kauf-
handelung, bei ſeiner abhandelung von verkaufung
der pfruͤnden.
§ 4133
Auſſer dem koͤmmt es zufoͤrderſt bei den ver-
kauften ſachen darauf an, ob der kaͤufer von den
maͤngeln und gebrechen der erkauften ſache wiſſen-
ſchaft gehabt, und ſolche dennoch gekaufet hat, oder
ſolche in die augen fallen und durch die ſinnen ha-
ben entdecket werden koͤnnen, oder nicht. Jm er-
ſten falle bleibet der kauf giltig, nicht minder im
andern falle haͤtte der kaͤufer die augen auftun ſol-
len. Denn wer die augen nicht auftut, muß den
beutel auftun. Jm lezten falle wird des kaͤufers
einwilligung nicht vermutet; derohalben wird der
kauf fuͤr rechtsbeſtaͤndig nicht gehalten. Darum
heiſſet es: das beſehen hat man umſonſt, biten und
wieder-biten machet den kauf. Man kaufet keine
kaze im ſake. Darnach gelt, darnach waare.
Wer will verderben, der borge gelt und kaufe er-
ben. Man gibet nicht vil goldes um ein ei. Man
muß keinen herrgoͤtts-kraͤmer abgeben! das iſt:
zale nicht gleich, was der kraͤmer fodert. Es iſt
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/576>, abgerufen am 22.11.2024.
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