Der reih-schank kan nicht abgetreten und überlassen werden, von Bergerdecis. summi prouocat. Senatus elect, Sax. XXV s. 31. Jmgleichen die gemeine weide, welche einem bürger zustehet, von Berger am a. o. decis. LXXIII s. 77. Der- jenige, welcher aus einer abtretung klage erheben will, muß den auftrag und titel beweisen. Eine abtretung, welche aus einer falschen, oder erdich- teten und verstellten ursache beschihet, ist nichtig, Schöpf am a. o. n. 15 fg. s. 179. Bei kauf- leuten und ältern wird auf die ursache nicht eben gesehen.
Acht und sibenzigstes haubtstück von der vergleichung (compensation) oder dem quitt-schlagen.
§ 4886
was die ver- gleichung be- deutet?
Die vergleichung heisset: wenn die foderungen und gegenfoderungen für quitt erkläret, das ist, gegen einander aufgehoben werden. Diese sind entweder einander gleich, oder nicht. Jm lezten falle beschihet eine abrechnung, oder ein ab- schlag, J T. Carrach in praecipuis differentiis iuris Rom. et Germ. in compensatione, Halle 1739. Die Teutschen sagten daher: abrechnen ist gut bezalen, Pistorius cent. I paroem. I,Hertlib. I par. 38. Deine foderung ist quitt!
§ 4887
deren wirkung.
Die vergleichung und abrechnung hat eben die wirkung, als die bezalung und findet überall statt, wo sie nicht ausdrücklich verboten ist, und dem an- dern zum nachteile beschihet.
Neun
LXXVIII h. von der vergleichung ꝛc.
§ 4885
was nicht ab- getreten wer- den kan?
Der reih-ſchank kan nicht abgetreten und uͤberlaſſen werden, von Bergerdeciſ. ſummi prouocat. Senatus elect, Sax. XXV ſ. 31. Jmgleichen die gemeine weide, welche einem buͤrger zuſtehet, von Berger am a. o. deciſ. LXXIII ſ. 77. Der- jenige, welcher aus einer abtretung klage erheben will, muß den auftrag und titel beweiſen. Eine abtretung, welche aus einer falſchen, oder erdich- teten und verſtellten urſache beſchihet, iſt nichtig, Schoͤpf am a. o. n. 15 fg. ſ. 179. Bei kauf- leuten und aͤltern wird auf die urſache nicht eben geſehen.
Acht und ſibenzigſtes haubtſtuͤck von der vergleichung (compenſation) oder dem quitt-ſchlagen.
§ 4886
was die ver- gleichung be- deutet?
Die vergleichung heiſſet: wenn die foderungen und gegenfoderungen fuͤr quitt erklaͤret, das iſt, gegen einander aufgehoben werden. Dieſe ſind entweder einander gleich, oder nicht. Jm lezten falle beſchihet eine abrechnung, oder ein ab- ſchlag, J T. Carrach in praecipuis differentiis iuris Rom. et Germ. in compenſatione, Halle 1739. Die Teutſchen ſagten daher: abrechnen iſt gut bezalen, Piſtorius cent. I paroem. I,Hertlib. I par. 38. Deine foderung iſt quitt!
§ 4887
deren wirkung.
Die vergleichung und abrechnung hat eben die wirkung, als die bezalung und findet uͤberall ſtatt, wo ſie nicht ausdruͤcklich verboten iſt, und dem an- dern zum nachteile beſchihet.
Neun
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LXXVIII h. von der vergleichung ꝛc.
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Der reih-ſchank kan nicht abgetreten und
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prouocat. Senatus elect, Sax. XXV ſ. 31. Jmgleichen
die gemeine weide, welche einem buͤrger zuſtehet,
von Berger am a. o. deciſ. LXXIII ſ. 77. Der-
jenige, welcher aus einer abtretung klage erheben
will, muß den auftrag und titel beweiſen. Eine
abtretung, welche aus einer falſchen, oder erdich-
teten und verſtellten urſache beſchihet, iſt nichtig,
Schoͤpf am a. o. n. 15 fg. ſ. 179. Bei kauf-
leuten und aͤltern wird auf die urſache nicht eben
geſehen.
Acht und ſibenzigſtes haubtſtuͤck
von der vergleichung (compenſation)
oder dem quitt-ſchlagen.
§ 4886
Die vergleichung heiſſet: wenn die foderungen
und gegenfoderungen fuͤr quitt erklaͤret, das
iſt, gegen einander aufgehoben werden. Dieſe
ſind entweder einander gleich, oder nicht. Jm
lezten falle beſchihet eine abrechnung, oder ein ab-
ſchlag, J T. Carrach in praecipuis differentiis iuris
Rom. et Germ. in compenſatione, Halle 1739. Die
Teutſchen ſagten daher: abrechnen iſt gut bezalen,
Piſtorius cent. I paroem. I, Hert lib. I par. 38.
Deine foderung iſt quitt!
§ 4887
Die vergleichung und abrechnung hat eben die
wirkung, als die bezalung und findet uͤberall ſtatt,
wo ſie nicht ausdruͤcklich verboten iſt, und dem an-
dern zum nachteile beſchihet.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 798. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/846>, abgerufen am 22.11.2024.
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