nicht gern unter jedermanns hände kommen. De- rohalben wird dem kammerdiner, wenn sie ihm mit recht gebüren, ein stück geltes dafür gereichet, von Moser am a. o. Wie aber wenn schul- den vorhanden sind, oder solche dem kammerdiner nicht gebüren? davon handelt der Schoepff am a. o.
Siben und sibenzigstes haubtstück von den vermächtnissen.
§ 2978
welche sachen nicht verma- chet werden können?
Oeffentliche, und statssachen, als domainen, regalien, so grosse, als kleine, und worü- ber man keine freie gebarung hat, können nicht ver- schaffet werden; sondern dergleichen vermächtniß ist ungiltig, auch wird das gelt nicht bezalet; je- doch ist bei den erblanden das vermächtniß der jagt, des patronatrechtes giltig. Der stifter einer kir- che kan das patronatrecht nicht vermachen; wenn er es vorher nicht gehabt hat, Sig. Finkelthaus de iure patronat. eccles. Leipz. 1633, 4t, cap. V, n. 74 fgg. s. 186 fgg. Der lezte besizer einer frei- en herrschaft, oder eines stammgutes kan wohl ver- mächtnisse damit machen, wie der von Klingen- berg-Stayn an den herzog Alberten II, der weise benannt, zu Oesterreich, als ein legat vermachet hat.
Acht
II b., LXXVII h. vom vermaͤchtniſſ.
nicht gern unter jedermanns haͤnde kommen. De- rohalben wird dem kammerdiner, wenn ſie ihm mit recht gebuͤren, ein ſtuͤck geltes dafuͤr gereichet, von Moſer am a. o. Wie aber wenn ſchul- den vorhanden ſind, oder ſolche dem kammerdiner nicht gebuͤren? davon handelt der Schoepff am a. o.
Siben und ſibenzigſtes haubtſtuͤck von den vermaͤchtniſſen.
§ 2978
welche ſachen nicht verma- chet werden koͤnnen?
Oeffentliche, und ſtatsſachen, als domainen, regalien, ſo groſſe, als kleine, und woruͤ- ber man keine freie gebarung hat, koͤnnen nicht ver- ſchaffet werden; ſondern dergleichen vermaͤchtniß iſt ungiltig, auch wird das gelt nicht bezalet; je- doch iſt bei den erblanden das vermaͤchtniß der jagt, des patronatrechtes giltig. Der ſtifter einer kir- che kan das patronatrecht nicht vermachen; wenn er es vorher nicht gehabt hat, Sig. Finkelthaus de iure patronat. eccleſ. Leipz. 1633, 4t, cap. V, n. 74 fgg. ſ. 186 fgg. Der lezte beſizer einer frei- en herrſchaft, oder eines ſtammgutes kan wohl ver- maͤchtniſſe damit machen, wie der von Klingen- berg-Stayn an den herzog Alberten II, der weiſe benannt, zu Oeſterreich, als ein legat vermachet hat.
Acht
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II b., LXXVII h. vom vermaͤchtniſſ.
nicht gern unter jedermanns haͤnde kommen. De-
rohalben wird dem kammerdiner, wenn ſie ihm
mit recht gebuͤren, ein ſtuͤck geltes dafuͤr gereichet,
von Moſer am a. o. Wie aber wenn ſchul-
den vorhanden ſind, oder ſolche dem kammerdiner
nicht gebuͤren? davon handelt der Schoepff
am a. o.
Siben und ſibenzigſtes haubtſtuͤck
von den vermaͤchtniſſen.
§ 2978
Oeffentliche, und ſtatsſachen, als domainen,
regalien, ſo groſſe, als kleine, und woruͤ-
ber man keine freie gebarung hat, koͤnnen nicht ver-
ſchaffet werden; ſondern dergleichen vermaͤchtniß
iſt ungiltig, auch wird das gelt nicht bezalet; je-
doch iſt bei den erblanden das vermaͤchtniß der jagt,
des patronatrechtes giltig. Der ſtifter einer kir-
che kan das patronatrecht nicht vermachen; wenn
er es vorher nicht gehabt hat, Sig. Finkelthaus
de iure patronat. eccleſ. Leipz. 1633, 4t, cap. V,
n. 74 fgg. ſ. 186 fgg. Der lezte beſizer einer frei-
en herrſchaft, oder eines ſtammgutes kan wohl ver-
maͤchtniſſe damit machen, wie der von Klingen-
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hat.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1044. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1068>, abgerufen am 22.11.2024.
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