Jn Westphalen saget man auch schütten, die schüttung Gerh. Feltmannde inclus. animal. s. 2 fgg.
§. 3989
Pfänden bedeutet: aufhalten, zurück halten etc.vom pfänden. (§. 4011 fgg. des 2ten th.). Man saget auch pfand. Die pachtleute, welche den gutsherren die järliche abgift nicht lifern, wurden von inen gepfändet (pandabantur) Haltaus sp. 1468. Das pfänden ist bei den Teutschen sowohl in fraevelsachen, als zur behaubtung seines besizes, und zum widerspru- che: daß man dem andern kein recht eingestehe, dinsam; jedoch nicht wärenden processes, von Lynkerdecis. X. Jn fraeveln pfändet man in den wäldern die fraeveler. Daher saget man: auf das pfand hauen (§ 4020 fg. des 2ten th.)
§ 3990
Pfand bedeutet die bewegliche sache, welchevom pfande. einem zur sicherheit übergeben wird. Man nen- net es faustpfand (§. 4009 des 2ten th.), Gru- pens teutsche frau s. 49 fg. vom kistenpfande. Pfand bedeutet auch die erlaubniß, seinem schuld- ner am farniß etwas wegzunemen, um sich dadurch bezalet zu machen. Die Sachsen verordneten: daß es in gegenwart des gerichtsdiners auf er- laubniß des richters nur geschehen solle Der bauer hiß deswegen pfandbar; sodann eine jede sache, die zu pfänden erlaubt war. Anbei war pfandbar: was einem anreichend zur sicherheit dinte. Vom verwettenschazen handelt der Halt- aus, sp. 1914 fg.
§ 3991
Die verschreibung der sache, oder der person,Pignoratio conuentionalis (pfandbrif). um sich im nicht leistungs-oder zalungsfalle dar-
an
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von den pfandſchaften, verpfaͤnd. ꝛc.
Jn Weſtphalen ſaget man auch ſchuͤtten, die ſchuͤttung Gerh. Feltmannde incluſ. animal. ſ. 2 fgg.
§. 3989
Pfaͤnden bedeutet: aufhalten, zuruͤck halten ꝛc.vom pfaͤnden. (§. 4011 fgg. des 2ten th.). Man ſaget auch pfand. Die pachtleute, welche den gutsherren die jaͤrliche abgift nicht lifern, wurden von inen gepfaͤndet (pandabantur) Haltaus ſp. 1468. Das pfaͤnden iſt bei den Teutſchen ſowohl in fraevelſachen, als zur behaubtung ſeines beſizes, und zum widerſpru- che: daß man dem andern kein recht eingeſtehe, dinſam; jedoch nicht waͤrenden proceſſes, von Lynkerdeciſ. X. Jn fraeveln pfaͤndet man in den waͤldern die fraeveler. Daher ſaget man: auf das pfand hauen (§ 4020 fg. des 2ten th.)
§ 3990
Pfand bedeutet die bewegliche ſache, welchevom pfande. einem zur ſicherheit uͤbergeben wird. Man nen- net es fauſtpfand (§. 4009 des 2ten th.), Gru- pens teutſche frau ſ. 49 fg. vom kiſtenpfande. Pfand bedeutet auch die erlaubniß, ſeinem ſchuld- ner am farniß etwas wegzunemen, um ſich dadurch bezalet zu machen. Die Sachſen verordneten: daß es in gegenwart des gerichtsdiners auf er- laubniß des richters nur geſchehen ſolle Der bauer hiß deswegen pfandbar; ſodann eine jede ſache, die zu pfaͤnden erlaubt war. Anbei war pfandbar: was einem anreichend zur ſicherheit dinte. Vom verwettenſchazen handelt der Halt- aus, ſp. 1914 fg.
§ 3991
Die verſchreibung der ſache, oder der perſon,Pignoratio conuentionalis (pfandbrif). um ſich im nicht leiſtungs-oder zalungsfalle dar-
an
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von den pfandſchaften, verpfaͤnd. ꝛc.
Jn Weſtphalen ſaget man auch ſchuͤtten, die
ſchuͤttung Gerh. Feltmann de incluſ. animal.
ſ. 2 fgg.
§. 3989
Pfaͤnden bedeutet: aufhalten, zuruͤck halten ꝛc.
(§. 4011 fgg. des 2ten th.). Man ſaget auch pfand.
Die pachtleute, welche den gutsherren die jaͤrliche
abgift nicht lifern, wurden von inen gepfaͤndet
(pandabantur) Haltaus ſp. 1468. Das pfaͤnden
iſt bei den Teutſchen ſowohl in fraevelſachen, als
zur behaubtung ſeines beſizes, und zum widerſpru-
che: daß man dem andern kein recht eingeſtehe,
dinſam; jedoch nicht waͤrenden proceſſes, von
Lynker deciſ. X. Jn fraeveln pfaͤndet man in
den waͤldern die fraeveler. Daher ſaget man:
auf das pfand hauen (§ 4020 fg. des 2ten th.)
vom pfaͤnden.
§ 3990
Pfand bedeutet die bewegliche ſache, welche
einem zur ſicherheit uͤbergeben wird. Man nen-
net es fauſtpfand (§. 4009 des 2ten th.), Gru-
pens teutſche frau ſ. 49 fg. vom kiſtenpfande.
Pfand bedeutet auch die erlaubniß, ſeinem ſchuld-
ner am farniß etwas wegzunemen, um ſich dadurch
bezalet zu machen. Die Sachſen verordneten:
daß es in gegenwart des gerichtsdiners auf er-
laubniß des richters nur geſchehen ſolle Der
bauer hiß deswegen pfandbar; ſodann eine jede
ſache, die zu pfaͤnden erlaubt war. Anbei war
pfandbar: was einem anreichend zur ſicherheit
dinte. Vom verwettenſchazen handelt der Halt-
aus, ſp. 1914 fg.
vom pfande.
§ 3991
Die verſchreibung der ſache, oder der perſon,
um ſich im nicht leiſtungs-oder zalungsfalle dar-
an
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(pfandbrif).
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1275>, abgerufen am 22.11.2024.
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