Gnadenkauf heisset 1) wenn man einem wohlfeilGnabenkauf. und um ein spottgelt etwas überlässet; Haltaus s. 656; 2) machet der Harpprecht:de venditione gra- tiosa, aus dem freunde-kauf ein geschäft, welches aus einem kaufe, und einer schenkung gemischet ist. Der aelterliche anschlag der güter gehöret zum gnaden- kaufe. Nach Harpprechts gesinnung kan ein vater mit seinem kinde wegen der väterlichen ge- walt, einen freundekauf nicht schlüssen, num. 211- 222. Rathsam ists demnach, daß der vater das kind vorher emancipire. Mit der mutter einen solchen gnadenkauf zu schlüßen, hat es kein beden- ken; weil eine römische väterliche gewalt nicht im wege stehet.
§ 4116
Bewegliche sachen bedürfen nur der einwilli-der kauf ist ein geding. gung des verkäufers, und käufers. Unbewegli- che sachen aber erfodern noch die gerichtliche bestä- tigung (§ 4774) wie ich in sachen Floto wider seinen abkäufer des klaubzahles bei Nidda, ausgefüret habe.
§ 4117
Bei verkaufung eines hauses wird öfters derschlüsselgelt, herdegelt. frau noch besonders das schlüsselgelt in die schürze ausbehalten. Man nennet es auch herde-gelt von übergebung des feuerheerdes, Haltaus sp. 892 fg. Jn Sachsen bedeutet herde-gelt, was man hir zu Marburg den bürgerschoß nennet, oder den ge- schoß; 2) ist herde-gelt, was die untertanen zu den peinlichen kosten eines missetäters, welcher hinge- richtet wird, bezalen müssen. Man hat auch den herd-schilling, welcher einerlei mit dem geschoß ist.
§ 3418
vom kaufe und verkaufe.
§ 4115
Gnadenkauf heiſſet 1) wenn man einem wohlfeilGnabenkauf. und um ein ſpottgelt etwas uͤberlaͤſſet; Haltaus ſ. 656; 2) machet der Harpprecht:de venditione gra- tioſa, aus dem freunde-kauf ein geſchaͤft, welches aus einem kaufe, und einer ſchenkung gemiſchet iſt. Der aelterliche anſchlag der guͤter gehoͤret zum gnaden- kaufe. Nach Harpprechts geſinnung kan ein vater mit ſeinem kinde wegen der vaͤterlichen ge- walt, einen freundekauf nicht ſchluͤſſen, num. 211- 222. Rathſam iſts demnach, daß der vater das kind vorher emancipire. Mit der mutter einen ſolchen gnadenkauf zu ſchluͤßen, hat es kein beden- ken; weil eine roͤmiſche vaͤterliche gewalt nicht im wege ſtehet.
§ 4116
Bewegliche ſachen beduͤrfen nur der einwilli-der kauf iſt ein geding. gung des verkaͤufers, und kaͤufers. Unbewegli- che ſachen aber erfodern noch die gerichtliche beſtaͤ- tigung (§ 4774) wie ich in ſachen Floto wider ſeinen abkaͤufer des klaubzahles bei Nidda, ausgefuͤret habe.
§ 4117
Bei verkaufung eines hauſes wird oͤfters derſchluͤſſelgelt, herdegelt. frau noch beſonders das ſchluͤſſelgelt in die ſchuͤrze ausbehalten. Man nennet es auch herde-gelt von uͤbergebung des feuerheerdes, Haltaus ſp. 892 fg. Jn Sachſen bedeutet herde-gelt, was man hir zu Marburg den buͤrgerſchoß nennet, oder den ge- ſchoß; 2) iſt herde-gelt, was die untertanen zu den peinlichen koſten eines miſſetaͤters, welcher hinge- richtet wird, bezalen muͤſſen. Man hat auch den herd-ſchilling, welcher einerlei mit dem geſchoß iſt.
§ 3418
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vom kaufe und verkaufe.
§ 4115
Gnadenkauf heiſſet 1) wenn man einem wohlfeil
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656; 2) machet der Harpprecht: de venditione gra-
tioſa, aus dem freunde-kauf ein geſchaͤft, welches aus
einem kaufe, und einer ſchenkung gemiſchet iſt. Der
aelterliche anſchlag der guͤter gehoͤret zum gnaden-
kaufe. Nach Harpprechts geſinnung kan ein
vater mit ſeinem kinde wegen der vaͤterlichen ge-
walt, einen freundekauf nicht ſchluͤſſen, num. 211-
222. Rathſam iſts demnach, daß der vater das
kind vorher emancipire. Mit der mutter einen
ſolchen gnadenkauf zu ſchluͤßen, hat es kein beden-
ken; weil eine roͤmiſche vaͤterliche gewalt nicht im
wege ſtehet.
Gnabenkauf.
§ 4116
Bewegliche ſachen beduͤrfen nur der einwilli-
gung des verkaͤufers, und kaͤufers. Unbewegli-
che ſachen aber erfodern noch die gerichtliche beſtaͤ-
tigung (§ 4774) wie ich in ſachen Floto wider ſeinen
abkaͤufer des klaubzahles bei Nidda, ausgefuͤret
habe.
der kauf iſt ein
geding.
§ 4117
Bei verkaufung eines hauſes wird oͤfters der
frau noch beſonders das ſchluͤſſelgelt in die ſchuͤrze
ausbehalten. Man nennet es auch herde-gelt von
uͤbergebung des feuerheerdes, Haltaus ſp. 892 fg.
Jn Sachſen bedeutet herde-gelt, was man hir zu
Marburg den buͤrgerſchoß nennet, oder den ge-
ſchoß; 2) iſt herde-gelt, was die untertanen zu den
peinlichen koſten eines miſſetaͤters, welcher hinge-
richtet wird, bezalen muͤſſen. Man hat auch den
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ſchluͤſſelgelt,
herdegelt.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1285>, abgerufen am 22.11.2024.
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