gleich haben. Dises haben aeussert sich auf einer- lei art, oder verschidene weise; im ersten falle eräu- get sich ein condominium regulare; wenn sie aber die sache auf unterschidene weise haben, wie bei dem lehnherrn, und dem vasallen sich erbricht; so ent- springet daraus ein condominium irregulare, näm- lich directum, und utile. Hirvon ist die widerver- einbarung, und zusammenbringung eines ehedem zusammengehöreten gutes (§ 4293 fg. des 2ten th. und § 1811 des 3ten th.) zu unterscheiden. Wenn das gut, und das miteigentum gänzlich geteilet ist; gleichwohl etwas von dem andern teilhaber ver- kaufet wird; so kan der abtrib nicht mehr statt fin- den; wohl aber das vereinbarungsrecht. Mich. Graßde dominii reditu legali, Tüb. 1724.
vom abtribe der anliger. § 4280
Der anliger heisset: woran mein stück ge-was der anli- ger bedeutet? legen ist, auch wohl gerade fort. Man beur- teilet dises wohl nach dem pfluge, wo ich oben, und unten umwende mit dem pfluge, da heis- set es anstösser, oder anwender. Solchemnach haben die anwender das nachbar-recht eben- falls. Wo sotaner abtrib hergebracht ist, hat er seinen guten grund (§ 4283 des 2ten teils). von Lynker in decis. 791, Gottl. Müllerde retractu ex vicinitate, Erf. 1723, von Ludolf P, I obs. 66, von PufendorfT. III obseru. 41. Ein pretium affectionis ist kein hinlänglicher grund zum abtribe. Der richter darf auch dem eifer, oder neide eines abtreibers nicht gehelen.
§ 4285
von dem vorkaufe ꝛc.
gleich haben. Diſes haben aeuſſert ſich auf einer- lei art, oder verſchidene weiſe; im erſten falle eraͤu- get ſich ein condominium regulare; wenn ſie aber die ſache auf unterſchidene weiſe haben, wie bei dem lehnherrn, und dem vaſallen ſich erbricht; ſo ent- ſpringet daraus ein condominium irregulare, naͤm- lich directum, und utile. Hirvon iſt die widerver- einbarung, und zuſammenbringung eines ehedem zuſammengehoͤreten gutes (§ 4293 fg. des 2ten th. und § 1811 des 3ten th.) zu unterſcheiden. Wenn das gut, und das miteigentum gaͤnzlich geteilet iſt; gleichwohl etwas von dem andern teilhaber ver- kaufet wird; ſo kan der abtrib nicht mehr ſtatt fin- den; wohl aber das vereinbarungsrecht. Mich. Graßde dominii reditu legali, Tuͤb. 1724.
vom abtribe der anliger. § 4280
Der anliger heiſſet: woran mein ſtuͤck ge-was der anli- ger bedeutet? legen iſt, auch wohl gerade fort. Man beur- teilet diſes wohl nach dem pfluge, wo ich oben, und unten umwende mit dem pfluge, da heiſ- ſet es anſtoͤſſer, oder anwender. Solchemnach haben die anwender das nachbar-recht eben- falls. Wo ſotaner abtrib hergebracht iſt, hat er ſeinen guten grund (§ 4283 des 2ten teils). von Lynker in deciſ. 791, Gottl. Muͤllerde retractu ex vicinitate, Erf. 1723, von Ludolf P, I obſ. 66, von PufendorfT. III obſeru. 41. Ein pretium affectionis iſt kein hinlaͤnglicher grund zum abtribe. Der richter darf auch dem eifer, oder neide eines abtreibers nicht gehelen.
§ 4285
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von dem vorkaufe ꝛc.
gleich haben. Diſes haben aeuſſert ſich auf einer-
lei art, oder verſchidene weiſe; im erſten falle eraͤu-
get ſich ein condominium regulare; wenn ſie aber
die ſache auf unterſchidene weiſe haben, wie bei dem
lehnherrn, und dem vaſallen ſich erbricht; ſo ent-
ſpringet daraus ein condominium irregulare, naͤm-
lich directum, und utile. Hirvon iſt die widerver-
einbarung, und zuſammenbringung eines ehedem
zuſammengehoͤreten gutes (§ 4293 fg. des 2ten th.
und § 1811 des 3ten th.) zu unterſcheiden. Wenn
das gut, und das miteigentum gaͤnzlich geteilet iſt;
gleichwohl etwas von dem andern teilhaber ver-
kaufet wird; ſo kan der abtrib nicht mehr ſtatt fin-
den; wohl aber das vereinbarungsrecht. Mich.
Graß de dominii reditu legali, Tuͤb. 1724.
vom abtribe der anliger.
§ 4280
Der anliger heiſſet: woran mein ſtuͤck ge-
legen iſt, auch wohl gerade fort. Man beur-
teilet diſes wohl nach dem pfluge, wo ich oben,
und unten umwende mit dem pfluge, da heiſ-
ſet es anſtoͤſſer, oder anwender. Solchemnach
haben die anwender das nachbar-recht eben-
falls. Wo ſotaner abtrib hergebracht iſt, hat
er ſeinen guten grund (§ 4283 des 2ten teils).
von Lynker in deciſ. 791, Gottl. Muͤller de
retractu ex vicinitate, Erf. 1723, von Ludolf
P, I obſ. 66, von Pufendorf T. III obſeru. 41.
Ein pretium affectionis iſt kein hinlaͤnglicher grund
zum abtribe. Der richter darf auch dem eifer,
oder neide eines abtreibers nicht gehelen.
was der anli-
ger bedeutet?
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1303>, abgerufen am 22.11.2024.
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