befreieten gerichtsstand haben. So muß auch ein adelicher in einer Mecklenburgischen stadt den bür- ger-eid leisten. Die beisassen sind von den einsassen, eingesessenen zu unterscheiden. Dise bedeuten ange- sessene leute, Haltaus unter dem worte einsassen sp. 1031. Jn der gegend zwischen dem Rheine, und der Mosel, in den untermengten landen sind die hintersassen etwas gemeines. Dahin gehören auch die Kurpfälzische königsleute, als hintersas- sen, in fremden herrschaften, welche zu den alten Reichspfandschafts-aembtern gehörig sind; im- gleichen die peterlinge im Cröwer Reiche. Das wort hintersaß hat verschidene bedeutungen; bald verstehet man darunter: die schuzverwandten, Haltaus sp. 916; bald dijenigen, welche keine eige- nen feldgüter haben, wovon spanndinste geleistet werden können, teils der adelichen zuständige dinst- zinß- und gerichts-pflichtige bauern, welche auch untersassen von den landesgerichten genennet werden, Dreyers sammlung vermischter abhandel. im 1ten th. s. 361 -- 440 fg.; immassen man den landsassen keine untertanen einzuräumen pfleget.
Fünf und zwanzigstes haubtstück von den ausgesessenen, auswärtigen. § 128
Die auswärtige (ausgesessene), müssen sich we- gen irer in einem andern lande, oder orte ligenden güter nach dem orte richten lassen, wo sie gelegen sind. Wegen der streitigkeiten, welche sich deswegen eräugen können, müssen sie gleichfalls den gerichtsstand der gelegenen sache erkennen, Schaumburgs einleitung zum sächsischen rechte
1ten
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von den beiſaſſen, hinterſaſſen ꝛc.
befreieten gerichtsſtand haben. So muß auch ein adelicher in einer Mecklenburgiſchen ſtadt den buͤr- ger-eid leiſten. Die beiſaſſen ſind von den einſaſſen, eingeſeſſenen zu unterſcheiden. Diſe bedeuten ange- ſeſſene leute, Haltaus unter dem worte einſaſſen ſp. 1031. Jn der gegend zwiſchen dem Rheine, und der Moſel, in den untermengten landen ſind die hinterſaſſen etwas gemeines. Dahin gehoͤren auch die Kurpfaͤlziſche koͤnigsleute, als hinterſaſ- ſen, in fremden herrſchaften, welche zu den alten Reichspfandſchafts-aembtern gehoͤrig ſind; im- gleichen die peterlinge im Croͤwer Reiche. Das wort hinterſaß hat verſchidene bedeutungen; bald verſtehet man darunter: die ſchuzverwandten, Haltaus ſp. 916; bald dijenigen, welche keine eige- nen feldguͤter haben, wovon ſpanndinſte geleiſtet werden koͤnnen, teils der adelichen zuſtaͤndige dinſt- zinß- und gerichts-pflichtige bauern, welche auch unterſaſſen von den landesgerichten genennet werden, Dreyers ſammlung vermiſchter abhandel. im 1ten th. ſ. 361 — 440 fg.; immaſſen man den landſaſſen keine untertanen einzuraͤumen pfleget.
Fuͤnf und zwanzigſtes haubtſtuͤck von den ausgeſeſſenen, auswaͤrtigen. § 128
Die auswaͤrtige (ausgeſeſſene), muͤſſen ſich we- gen irer in einem andern lande, oder orte ligenden guͤter nach dem orte richten laſſen, wo ſie gelegen ſind. Wegen der ſtreitigkeiten, welche ſich deswegen eraͤugen koͤnnen, muͤſſen ſie gleichfalls den gerichtsſtand der gelegenen ſache erkennen, Schaumburgs einleitung zum ſaͤchſiſchen rechte
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von den beiſaſſen, hinterſaſſen ꝛc.
befreieten gerichtsſtand haben. So muß auch ein
adelicher in einer Mecklenburgiſchen ſtadt den buͤr-
ger-eid leiſten. Die beiſaſſen ſind von den einſaſſen,
eingeſeſſenen zu unterſcheiden. Diſe bedeuten ange-
ſeſſene leute, Haltaus unter dem worte einſaſſen
ſp. 1031. Jn der gegend zwiſchen dem Rheine,
und der Moſel, in den untermengten landen ſind
die hinterſaſſen etwas gemeines. Dahin gehoͤren
auch die Kurpfaͤlziſche koͤnigsleute, als hinterſaſ-
ſen, in fremden herrſchaften, welche zu den alten
Reichspfandſchafts-aembtern gehoͤrig ſind; im-
gleichen die peterlinge im Croͤwer Reiche. Das
wort hinterſaß hat verſchidene bedeutungen; bald
verſtehet man darunter: die ſchuzverwandten,
Haltaus ſp. 916; bald dijenigen, welche keine eige-
nen feldguͤter haben, wovon ſpanndinſte geleiſtet
werden koͤnnen, teils der adelichen zuſtaͤndige
dinſt- zinß- und gerichts-pflichtige bauern, welche
auch unterſaſſen von den landesgerichten genennet
werden, Dreyers ſammlung vermiſchter abhandel.
im 1ten th. ſ. 361 — 440 fg.; immaſſen man
den landſaſſen keine untertanen einzuraͤumen
pfleget.
Fuͤnf und zwanzigſtes haubtſtuͤck
von den ausgeſeſſenen, auswaͤrtigen.
§ 128
Die auswaͤrtige (ausgeſeſſene), muͤſſen ſich we-
gen irer in einem andern lande, oder orte
ligenden guͤter nach dem orte richten laſſen, wo ſie
gelegen ſind. Wegen der ſtreitigkeiten, welche ſich
deswegen eraͤugen koͤnnen, muͤſſen ſie gleichfalls
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/173>, abgerufen am 24.11.2024.
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