cap. 40, ausserhalb der märkte kein gast mit dem andern kaufen. Von diser befugniß ist die eigent- liche stapelgerechtigkeit unterschiden. Das wort: stapel hat mancherlei bedeutungen, Haltaus sp. 1730 fg. und wird bald im weitläuftigen, bald im engeren, teils im eigentlichen, teils im uneigentli- chen verstande genommen; darnebst die stapelge- rechtigkeit von einigen in die vollkommene, und nicht völlige, eingeteilet. Das eigentliche, und vollkommene stapelrecht wird auf die befugniß ei- ner stadt gesezet, vermöge deren die fremde ire sta- pelbaren waaren daselbst zum verkauf eine zeitlang auslegen müssen, und solche nicht vorbei noch durch- füren dürfen. Von den staffelbaren waaren wer- den die meßgüter unterschiden. Wofern aber die fremde solchel zu tun nicht pflichtig sind; sondern nach erlegeter schuldigen abgabe, oder bezaletem zolle, (welcher zu Frankfurt am Maine niderlage genennet wird,) Orth am a. o. s. 233; ire waa- ren so fort weiter zu füren die freiheit haben; so wird dises von einigen die unvollkommene stapel- gerechtigkeit genennet; welche aber disen namen mit recht nicht verdinet. Dise stapelgerechtigkeit wird auch öfters unter der niderlage angezeiget; wie- wohl die niderlage ebenfalls im mannigfaltigen sin- ne fürkömmt, Haltaus sp. 1417, fg., Orth am a. o. wozu die sogenannte kaufhäuser dinen, der- gleichen zu Lüneburg, Lindau, Wien, und ander- wärts zu finden sind. Jm jare 1421 wurde auch ein solches zu Cassel, auf der stadt gemeine kosten erbauet, Kuchenbecker in anal. Hass. coll. IIII s. 268. Jn den älteren zeiten haben die kaiser die stapelgerechtigkeiten den Reichsständen, und städten, unbeschränket verlihen; gestalt dann die kurfürsten zu Sachsen in den jaren 1415, 1443 dergleichen erhalten haben, Müller in annal. Sax. s. 8, s. 22;
imglei-
XLVIII haubtſt. von den rechten
cap. 40, auſſerhalb der maͤrkte kein gaſt mit dem andern kaufen. Von diſer befugniß iſt die eigent- liche ſtapelgerechtigkeit unterſchiden. Das wort: ſtapel hat mancherlei bedeutungen, Haltaus ſp. 1730 fg. und wird bald im weitlaͤuftigen, bald im engeren, teils im eigentlichen, teils im uneigentli- chen verſtande genommen; darnebſt die ſtapelge- rechtigkeit von einigen in die vollkommene, und nicht voͤllige, eingeteilet. Das eigentliche, und vollkommene ſtapelrecht wird auf die befugniß ei- ner ſtadt geſezet, vermoͤge deren die fremde ire ſta- pelbaren waaren daſelbſt zum verkauf eine zeitlang auslegen muͤſſen, und ſolche nicht vorbei noch durch- fuͤren duͤrfen. Von den ſtaffelbaren waaren wer- den die meßguͤter unterſchiden. Wofern aber die fremde ſolchel zu tun nicht pflichtig ſind; ſondern nach erlegeter ſchuldigen abgabe, oder bezaletem zolle, (welcher zu Frankfurt am Maine niderlage genennet wird,) Orth am a. o. ſ. 233; ire waa- ren ſo fort weiter zu fuͤren die freiheit haben; ſo wird diſes von einigen die unvollkommene ſtapel- gerechtigkeit genennet; welche aber diſen namen mit recht nicht verdinet. Diſe ſtapelgerechtigkeit wird auch oͤfters unter der niderlage angezeiget; wie- wohl die niderlage ebenfalls im mannigfaltigen ſin- ne fuͤrkoͤmmt, Haltaus ſp. 1417, fg., Orth am a. o. wozu die ſogenannte kaufhaͤuſer dinen, der- gleichen zu Luͤneburg, Lindau, Wien, und ander- waͤrts zu finden ſind. Jm jare 1421 wurde auch ein ſolches zu Caſſel, auf der ſtadt gemeine koſten erbauet, Kuchenbecker in anal. Haſſ. coll. IIII ſ. 268. Jn den aͤlteren zeiten haben die kaiſer die ſtapelgerechtigkeiten den Reichsſtaͤnden, und ſtaͤdten, unbeſchraͤnket verlihen; geſtalt dann die kurfuͤrſten zu Sachſen in den jaren 1415, 1443 dergleichen erhalten haben, Muͤller in annal. Sax. ſ. 8, ſ. 22;
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XLVIII haubtſt. von den rechten
cap. 40, auſſerhalb der maͤrkte kein gaſt mit dem
andern kaufen. Von diſer befugniß iſt die eigent-
liche ſtapelgerechtigkeit unterſchiden. Das wort:
ſtapel hat mancherlei bedeutungen, Haltaus ſp.
1730 fg. und wird bald im weitlaͤuftigen, bald im
engeren, teils im eigentlichen, teils im uneigentli-
chen verſtande genommen; darnebſt die ſtapelge-
rechtigkeit von einigen in die vollkommene, und
nicht voͤllige, eingeteilet. Das eigentliche, und
vollkommene ſtapelrecht wird auf die befugniß ei-
ner ſtadt geſezet, vermoͤge deren die fremde ire ſta-
pelbaren waaren daſelbſt zum verkauf eine zeitlang
auslegen muͤſſen, und ſolche nicht vorbei noch durch-
fuͤren duͤrfen. Von den ſtaffelbaren waaren wer-
den die meßguͤter unterſchiden. Wofern aber die
fremde ſolchel zu tun nicht pflichtig ſind; ſondern
nach erlegeter ſchuldigen abgabe, oder bezaletem
zolle, (welcher zu Frankfurt am Maine niderlage
genennet wird,) Orth am a. o. ſ. 233; ire waa-
ren ſo fort weiter zu fuͤren die freiheit haben; ſo
wird diſes von einigen die unvollkommene ſtapel-
gerechtigkeit genennet; welche aber diſen namen mit
recht nicht verdinet. Diſe ſtapelgerechtigkeit wird
auch oͤfters unter der niderlage angezeiget; wie-
wohl die niderlage ebenfalls im mannigfaltigen ſin-
ne fuͤrkoͤmmt, Haltaus ſp. 1417, fg., Orth am
a. o. wozu die ſogenannte kaufhaͤuſer dinen, der-
gleichen zu Luͤneburg, Lindau, Wien, und ander-
waͤrts zu finden ſind. Jm jare 1421 wurde auch
ein ſolches zu Caſſel, auf der ſtadt gemeine koſten
erbauet, Kuchenbecker in anal. Haſſ. coll. IIII
ſ. 268. Jn den aͤlteren zeiten haben die kaiſer die
ſtapelgerechtigkeiten den Reichsſtaͤnden, und ſtaͤdten,
unbeſchraͤnket verlihen; geſtalt dann die kurfuͤrſten
zu Sachſen in den jaren 1415, 1443 dergleichen
erhalten haben, Muͤller in annal. Sax. ſ. 8, ſ. 22;
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/300>, abgerufen am 22.11.2024.
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