von der erbschaft der vorkinder aus; im falle dises in der einkindschaft nicht besonders abgeredet, und mit erkenntniß zugelassen worden ist.
§ 911
was das Kur- Mainzische landrecht da- von verordnet?
Das Kur-Mainzische landrecht tit. 2 § 31 be- saget: es kan keine einkindschaft gemachet werden, als unter 2 eheleuten, welche wirklich einander kin- der zubringen. Hirzu wird, inhalts des 3ten tit. § 7 s. 4, der erwachsenen kinder einwilligung erfo- dert. Was beide eheleute einander zugebracht, es mag inen, oder iren unirten kindern zugestanden haben, das soll, vermöge des tit. 2 § 12 alles in eine massam gezogen, und bei deren ableben unter iren kindern in die häubter gleich geteilet werden. Man soll aber zuförderst bei stiftungen der einkindschaft eine ungefehrliche gleichheit halten, tit. 2, § 2. § 8 s. 4, oder einen voraus den vorkindern berichtigen, tit. 2, § 14, § 15, § 20, s. 5 fg. Wenn solche kin- der sich verheiraten, sollen sie, nach fürschrift des tit. 2 § 20 s. 6, nur die ausstattung erhalten; al- lein vom väterlichen, oder mütterlichen erster ehe so lange nichts bekommen, bis eins der eheleute, wel- che die einkindschaft gemachet haben, verstirbet. Wenn aber nur eins von disen eheleuten das zeit- liche mit dem ewigen verwechselt; alsdann soll, kraft des tit. 2 § 13. die erwänte massa in 2 gleiche teile gesezet werden, davon der überlebende ehegatt die eine hälfte bis an sein ende behält; der andere teil aber muß den leiblichen, und zugebrachten kin- dern unter sich zu verteilen herausgegeben werden; mithin höret bei den einkindschaften die verteilung der errungenschaft in schwerd- und rockenteil völlig auf. Dergleichen gleichgestelleten kindern wird, ausweißlich des tit. 2 § 21 s. 6, ein stillschweigen- des unterpfand wegen ires von irem rechten vater,
oder
CXVIII h. von der einkindſchaft,
von der erbſchaft der vorkinder aus; im falle diſes in der einkindſchaft nicht beſonders abgeredet, und mit erkenntniß zugelaſſen worden iſt.
§ 911
was das Kur- Mainziſche landrecht da- von verordnet?
Das Kur-Mainziſche landrecht tit. 2 § 31 be- ſaget: es kan keine einkindſchaft gemachet werden, als unter 2 eheleuten, welche wirklich einander kin- der zubringen. Hirzu wird, inhalts des 3ten tit. § 7 ſ. 4, der erwachſenen kinder einwilligung erfo- dert. Was beide eheleute einander zugebracht, es mag inen, oder iren unirten kindern zugeſtanden haben, das ſoll, vermoͤge des tit. 2 § 12 alles in eine maſſam gezogen, und bei deren ableben unter iren kindern in die haͤubter gleich geteilet werden. Man ſoll aber zufoͤrderſt bei ſtiftungen der einkindſchaft eine ungefehrliche gleichheit halten, tit. 2, § 2. § 8 ſ. 4, oder einen voraus den vorkindern berichtigen, tit. 2, § 14, § 15, § 20, ſ. 5 fg. Wenn ſolche kin- der ſich verheiraten, ſollen ſie, nach fuͤrſchrift des tit. 2 § 20 ſ. 6, nur die ausſtattung erhalten; al- lein vom vaͤterlichen, oder muͤtterlichen erſter ehe ſo lange nichts bekommen, bis eins der eheleute, wel- che die einkindſchaft gemachet haben, verſtirbet. Wenn aber nur eins von diſen eheleuten das zeit- liche mit dem ewigen verwechſelt; alsdann ſoll, kraft des tit. 2 § 13. die erwaͤnte maſſa in 2 gleiche teile geſezet werden, davon der uͤberlebende ehegatt die eine haͤlfte bis an ſein ende behaͤlt; der andere teil aber muß den leiblichen, und zugebrachten kin- dern unter ſich zu verteilen herausgegeben werden; mithin hoͤret bei den einkindſchaften die verteilung der errungenſchaft in ſchwerd- und rockenteil voͤllig auf. Dergleichen gleichgeſtelleten kindern wird, ausweißlich des tit. 2 § 21 ſ. 6, ein ſtillſchweigen- des unterpfand wegen ires von irem rechten vater,
oder
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CXVIII h. von der einkindſchaft,
von der erbſchaft der vorkinder aus; im falle diſes
in der einkindſchaft nicht beſonders abgeredet, und
mit erkenntniß zugelaſſen worden iſt.
§ 911
Das Kur-Mainziſche landrecht tit. 2 § 31 be-
ſaget: es kan keine einkindſchaft gemachet werden,
als unter 2 eheleuten, welche wirklich einander kin-
der zubringen. Hirzu wird, inhalts des 3ten tit.
§ 7 ſ. 4, der erwachſenen kinder einwilligung erfo-
dert. Was beide eheleute einander zugebracht, es
mag inen, oder iren unirten kindern zugeſtanden
haben, das ſoll, vermoͤge des tit. 2 § 12 alles in eine
maſſam gezogen, und bei deren ableben unter iren
kindern in die haͤubter gleich geteilet werden. Man
ſoll aber zufoͤrderſt bei ſtiftungen der einkindſchaft
eine ungefehrliche gleichheit halten, tit. 2, § 2. § 8
ſ. 4, oder einen voraus den vorkindern berichtigen,
tit. 2, § 14, § 15, § 20, ſ. 5 fg. Wenn ſolche kin-
der ſich verheiraten, ſollen ſie, nach fuͤrſchrift des
tit. 2 § 20 ſ. 6, nur die ausſtattung erhalten; al-
lein vom vaͤterlichen, oder muͤtterlichen erſter ehe ſo
lange nichts bekommen, bis eins der eheleute, wel-
che die einkindſchaft gemachet haben, verſtirbet.
Wenn aber nur eins von diſen eheleuten das zeit-
liche mit dem ewigen verwechſelt; alsdann ſoll,
kraft des tit. 2 § 13. die erwaͤnte maſſa in 2 gleiche
teile geſezet werden, davon der uͤberlebende ehegatt
die eine haͤlfte bis an ſein ende behaͤlt; der andere
teil aber muß den leiblichen, und zugebrachten kin-
dern unter ſich zu verteilen herausgegeben werden;
mithin hoͤret bei den einkindſchaften die verteilung
der errungenſchaft in ſchwerd- und rockenteil voͤllig
auf. Dergleichen gleichgeſtelleten kindern wird,
ausweißlich des tit. 2 § 21 ſ. 6, ein ſtillſchweigen-
des unterpfand wegen ires von irem rechten vater,
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 534. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/558>, abgerufen am 22.11.2024.
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