Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.Verordnungen. verkaufen, so sollen alle Accise- und Zollbedienten, wie auch alle Inspektores der Packhöfe,Schiffsabladungen und Niederlagen, nebst deren Unterbedienten hiemit ernstlich befehliget seyn, auf diejenigen Fischer, Schiffer oder Holzflösser wohl Achtung zu geben, welche von den vorhin gedachten Holzsorten bei sich führen, und Falls sie sich nicht durch ein gültiges Attest legitimiren können, daß sie dergleichen Ruthen, Reiffenstäbe, und anderes Faschinen- oder Bühnenpfähleholz von jemanden rechtmäßigerweise erkaufet haben, so soll ihnen das Holz nicht allein weggenommen und confisciret, sondern sie auch nach befundenen Umständen mit dem Zuchthause, oder Vestungsbau bestraft werden, welche Ahndung auch diejenige Fischer, Schiffer und Holzflösser, welche auf den Warden und an den Ufern die Wasserbaufaschinen, Bühnenpfähle, Hegezäune etc. darniederreißen, oder verbrennen, außer dem dreifachen Ersatz des verursachten Schadens, ohnausbleiblich zu gewärtigen haben. Königl. Preußische Teich- und Ufer- auch Graben- und Wege-Ord- Cap. 3 .. Die Interessenten sollen an jeder Seite am Fuß der Dämme eine Reihe Cap. 4. Von Vefestigung der Ufer und Dämme, so vom Oder-Strome angegriffen werden. Da durch den Anfall und die Rapiditaet des Stromes an solchen Stellen wo der- Verordnungen. verkaufen, ſo ſollen alle Acciſe- und Zollbedienten, wie auch alle Inſpektores der Packhoͤfe,Schiffsabladungen und Niederlagen, nebſt deren Unterbedienten hiemit ernſtlich befehliget ſeyn, auf diejenigen Fiſcher, Schiffer oder Holzfloͤſſer wohl Achtung zu geben, welche von den vorhin gedachten Holzſorten bei ſich fuͤhren, und Falls ſie ſich nicht durch ein guͤltiges Atteſt legitimiren koͤnnen, daß ſie dergleichen Ruthen, Reiffenſtaͤbe, und anderes Faſchinen- oder Buͤhnenpfaͤhleholz von jemanden rechtmaͤßigerweiſe erkaufet haben, ſo ſoll ihnen das Holz nicht allein weggenommen und confiſciret, ſondern ſie auch nach befundenen Umſtaͤnden mit dem Zuchthauſe, oder Veſtungsbau beſtraft werden, welche Ahndung auch diejenige Fiſcher, Schiffer und Holzfloͤſſer, welche auf den Warden und an den Ufern die Waſſerbaufaſchinen, Buͤhnenpfaͤhle, Hegezaͤune etc. darniederreißen, oder verbrennen, außer dem dreifachen Erſatz des verurſachten Schadens, ohnausbleiblich zu gewaͤrtigen haben. Koͤnigl. Preußiſche Teich- und Ufer- auch Graben- und Wege-Ord- Cap. 3 .. Die Intereſſenten ſollen an jeder Seite am Fuß der Daͤmme eine Reihe Cap. 4. Von Vefeſtigung der Ufer und Daͤmme, ſo vom Oder-Strome angegriffen werden. 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Verordnungen.
verkaufen, ſo ſollen alle Acciſe- und Zollbedienten, wie auch alle Inſpektores der Packhoͤfe,
Schiffsabladungen und Niederlagen, nebſt deren Unterbedienten hiemit ernſtlich befehliget ſeyn,
auf diejenigen Fiſcher, Schiffer oder Holzfloͤſſer wohl Achtung zu geben, welche von den
vorhin gedachten Holzſorten bei ſich fuͤhren, und Falls ſie ſich nicht durch ein guͤltiges Atteſt
legitimiren koͤnnen, daß ſie dergleichen Ruthen, Reiffenſtaͤbe, und anderes Faſchinen- oder
Buͤhnenpfaͤhleholz von jemanden rechtmaͤßigerweiſe erkaufet haben, ſo ſoll ihnen das Holz
nicht allein weggenommen und confiſciret, ſondern ſie auch nach befundenen Umſtaͤnden mit
dem Zuchthauſe, oder Veſtungsbau beſtraft werden, welche Ahndung auch diejenige Fiſcher,
Schiffer und Holzfloͤſſer, welche auf den Warden und an den Ufern die Waſſerbaufaſchinen,
Buͤhnenpfaͤhle, Hegezaͤune etc. darniederreißen, oder verbrennen, außer dem dreifachen Erſatz
des verurſachten Schadens, ohnausbleiblich zu gewaͤrtigen haben.
Koͤnigl. Preußiſche Teich- und Ufer- auch Graben- und Wege-Ord-
nung, in dem, auf beiden Seiten der Oder, zwiſchen Zellin und
Oderberg belegenen neu bewallten und urbar gemachten Nie-
der-Bruch. De dato Berlin den 23. Januari 1769. (211. S. Fol.)
Cap. 3 .. Die Intereſſenten ſollen an jeder Seite am Fuß der Daͤmme eine Reihe
Weiden, und 12 Fuß davon noch eine Reihe dergleichen, folglich auf beiden Seiten vier Rei-
hen gehoͤrig zu ſetzen und beſtaͤndig im Wachsthum zu erhalten haben, um dadurch das zu
Anlegung der noͤthigen Packwerke erforderliche Strauch zu zuziehen und zu erhalten.
Cap. 4. Von Vefeſtigung der Ufer und Daͤmme, ſo vom Oder-Strome angegriffen werden.
Da durch den Anfall und die Rapiditaet des Stromes an ſolchen Stellen wo der-
ſelbe gegen die daran belegenen Ufer und Daͤmme arbeitet, ſelbige ſehr mitgenommen und ab-
geſpuͤlet werden, folglich von keinem Beſtande ſeyn koͤnnen, wann nicht dagegen in Zeiten
gehoͤrige Vorkehrung geſchiehet, ſo verordnen Wir, daß wenn bei dem Teich-Schauen befun-
den wird, daß der Strom ſich den Teichen nahet, und bereits das Vorland weggefreſſen,
auch zu befuͤrchten, die Teiche ſelbſt moͤgten weggeriſſen, oder unterminiret werden, ſodann
auf Ermeſſen und Gutfinden dererjenigen, ſo zur Teich-Schau beſtellet ſind, dergleichen Ufer
mit Packwerken, Fluͤgeln und andern dem Strome widerſtehenden Werken verſehen werden
ſollen, damit den ſchaͤdlichen Abbruͤchen des Ufers, nicht allein vorgebauet, ſondern der
Strom auch abgewieſen werde, und die Teiche wiederum Vorland und genugſamen Schutz
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