Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.Zehntes Kapitel. Von Verfertigung der Zäune. §. 68. Die Zäune, in so fern sie hierher gehören, können aus einem doppelten Gesichtspunkte de- In Absicht der Befriedigungen unterscheidet man vorzüglich: *) Die Ober-Oderbruchs-Deich- und Uferordnung setzt für jedes Stück Vieh 13 Ggr. Strafe fest; im
Nieder-Oderbruch ist 14 tägige Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod verordnet. In Ostpreußen und Litthauen sind 15 gr. Strafe für jedes Stück Vieh ausgesetzt, und im wiederholten Fall, Verdoppelung. Zehntes Kapitel. Von Verfertigung der Zaͤune. §. 68. Die Zaͤune, in ſo fern ſie hierher gehoͤren, koͤnnen aus einem doppelten Geſichtspunkte de- In Abſicht der Befriedigungen unterſcheidet man vorzuͤglich: *) Die Ober-Oderbruchs-Deich- und Uferordnung ſetzt fuͤr jedes Stuͤck Vieh 13 Ggr. Strafe feſt; im
Nieder-Oderbruch iſt 14 taͤgige Gefaͤngnißſtrafe bei Waſſer und Brod verordnet. In Oſtpreußen und Litthauen ſind 15 gr. Strafe fuͤr jedes Stuͤck Vieh ausgeſetzt, und im wiederholten Fall, Verdoppelung. <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0098" n="78"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Zehntes Kapitel</hi>.<lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><hi rendition="#g">Von Verfertigung der Zaͤune</hi>.</hi> </head><lb/> <div n="2"> <head>§. 68.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">D</hi>ie Zaͤune, in ſo fern ſie hierher gehoͤren, koͤnnen aus einem doppelten Geſichtspunkte de-<lb/> trachtet werden, erſtlich als <hi rendition="#g">Schlickzaͤune</hi> um Anhaͤgerung oder Verlandung zu bewirken<lb/> und zweitens als <hi rendition="#g">Befriedigungen</hi>, um die ausgewachſenen Kronen der Packwerke oder<lb/> die Pflanzungen, gegen Beſchaͤdigungen von Vieh und Menſchen zu ſichern.</p><lb/> <p>In Abſicht der Befriedigungen unterſcheidet man vorzuͤglich:<lb/><hi rendition="#aq">a.</hi> Flechtzaͤune<lb/><hi rendition="#aq">b.</hi> Wurſtzaͤune.<lb/><hi rendition="#aq">c.</hi> Stangen- oder Ruͤckzaͤune und<lb/><hi rendition="#aq">d.</hi> Lebendige Hecken<lb/> welche in ſolchen Gegenden, wo ſich eine gemeinſchaftliche Viehweide befindet um, ſo noth-<lb/> wendiger ſind, weil bei der gewoͤhnlichen Nachlaͤßigkeit der Hirten, das Vieh ungehindert in<lb/> die Pflanzungen gehet. Alle angewandte Muͤhe zur Regulirung eines Stroms durch Pack-<lb/> werke und Pflanzung, oder zur Sicherung der Deiche iſt vergebens, wenn der junge Aufſchlag<lb/> im Fruͤhjahre, wo die Grashuͤtung dem Vieh noch nicht hinlaͤngliche Nahrung giebt, abge-<lb/> freſſen und zertreten wird; die ausgewachſenen Kronen der Packwerke verwelken und ziehen<lb/> den Ruin der Werke nach ſich, die Pflanzungen gehen aus und der Sand wird vom Strome<lb/> weggeſpuͤlt, und man wird ohne Sicherung vor dem Vieh, allen Fleiß bei den Anlagen ver-<lb/> gebens angewandt haben. Es iſt daher erheblich daß ſo bald eine Pflanzung, Spreutlage<lb/> oder Rauchwehre angelegt iſt, auch ſogleich wenn Nachtheil von dem Vieh zu befuͤrchten iſt,<lb/> ein tuͤchtiger Zaun angefertiget werde, denn ob gleich anſehnliche Strafen darauf ſtehen, wenn<lb/> Vieh in den Pflanzungen gefunden wird <note place="foot" n="*)">Die Ober-Oderbruchs-Deich- und Uferordnung ſetzt fuͤr jedes Stuͤck Vieh 13 Ggr. Strafe feſt; im<lb/> Nieder-Oderbruch iſt 14 taͤgige Gefaͤngnißſtrafe bei Waſſer und Brod verordnet. In Oſtpreußen und<lb/> Litthauen ſind 15 gr. Strafe fuͤr jedes Stuͤck Vieh ausgeſetzt, und im wiederholten Fall, Verdoppelung.</note> ſo ſind doch Hirten und Eigenthuͤmer, oͤfters faul<lb/> und boshaft genug, dergleichen Anlagen beſchaͤdigen zu laſſen.</p> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [78/0098]
Zehntes Kapitel.
Von Verfertigung der Zaͤune.
§. 68.
Die Zaͤune, in ſo fern ſie hierher gehoͤren, koͤnnen aus einem doppelten Geſichtspunkte de-
trachtet werden, erſtlich als Schlickzaͤune um Anhaͤgerung oder Verlandung zu bewirken
und zweitens als Befriedigungen, um die ausgewachſenen Kronen der Packwerke oder
die Pflanzungen, gegen Beſchaͤdigungen von Vieh und Menſchen zu ſichern.
In Abſicht der Befriedigungen unterſcheidet man vorzuͤglich:
a. Flechtzaͤune
b. Wurſtzaͤune.
c. Stangen- oder Ruͤckzaͤune und
d. Lebendige Hecken
welche in ſolchen Gegenden, wo ſich eine gemeinſchaftliche Viehweide befindet um, ſo noth-
wendiger ſind, weil bei der gewoͤhnlichen Nachlaͤßigkeit der Hirten, das Vieh ungehindert in
die Pflanzungen gehet. Alle angewandte Muͤhe zur Regulirung eines Stroms durch Pack-
werke und Pflanzung, oder zur Sicherung der Deiche iſt vergebens, wenn der junge Aufſchlag
im Fruͤhjahre, wo die Grashuͤtung dem Vieh noch nicht hinlaͤngliche Nahrung giebt, abge-
freſſen und zertreten wird; die ausgewachſenen Kronen der Packwerke verwelken und ziehen
den Ruin der Werke nach ſich, die Pflanzungen gehen aus und der Sand wird vom Strome
weggeſpuͤlt, und man wird ohne Sicherung vor dem Vieh, allen Fleiß bei den Anlagen ver-
gebens angewandt haben. Es iſt daher erheblich daß ſo bald eine Pflanzung, Spreutlage
oder Rauchwehre angelegt iſt, auch ſogleich wenn Nachtheil von dem Vieh zu befuͤrchten iſt,
ein tuͤchtiger Zaun angefertiget werde, denn ob gleich anſehnliche Strafen darauf ſtehen, wenn
Vieh in den Pflanzungen gefunden wird *) ſo ſind doch Hirten und Eigenthuͤmer, oͤfters faul
und boshaft genug, dergleichen Anlagen beſchaͤdigen zu laſſen.
*) Die Ober-Oderbruchs-Deich- und Uferordnung ſetzt fuͤr jedes Stuͤck Vieh 13 Ggr. Strafe feſt; im
Nieder-Oderbruch iſt 14 taͤgige Gefaͤngnißſtrafe bei Waſſer und Brod verordnet. In Oſtpreußen und
Litthauen ſind 15 gr. Strafe fuͤr jedes Stuͤck Vieh ausgeſetzt, und im wiederholten Fall, Verdoppelung.
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