Falke, Jakob von: Die deutsche Trachten- und Modenwelt. Ein Beitrag zur deutschen Culturgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1858.III. Die Neuzeit. Knechten verboten werden. Die erwähnte österreichische Ordnungvom Jahre 1518 will sie allen Bürgern in den Städten, die nicht von Adel, Ritter oder Doctoren sind, untersagt wissen. Im Jahre 1530 werden von der ausführlichen Reichsordnung, welche auf dem Tage zu Augsburg erlassen wurde, selbst "den Bürgern in den Städten, so vom Rath, Geschlechtern oder sonst fürneh- men Herkommens sind und ihrer Zins und Renten geleben" nur seidene Haarhauben erlaubt, der Adel darf die goldenen und sil- bernen tragen, doch soll das "Gebänd und Geschmück" darauf nicht über 40 Gulden werth sein. Wie der Landsknecht sein Barett auf dem Rücken hängen Den raschesten Sprung von einem Extrem ins andere machte III. Die Neuzeit. Knechten verboten werden. Die erwähnte öſterreichiſche Ordnungvom Jahre 1518 will ſie allen Bürgern in den Städten, die nicht von Adel, Ritter oder Doctoren ſind, unterſagt wiſſen. Im Jahre 1530 werden von der ausführlichen Reichsordnung, welche auf dem Tage zu Augsburg erlaſſen wurde, ſelbſt „den Bürgern in den Städten, ſo vom Rath, Geſchlechtern oder ſonſt fürneh- men Herkommens ſind und ihrer Zins und Renten geleben“ nur ſeidene Haarhauben erlaubt, der Adel darf die goldenen und ſil- bernen tragen, doch ſoll das „Gebänd und Geſchmück“ darauf nicht über 40 Gulden werth ſein. Wie der Landsknecht ſein Barett auf dem Rücken hängen Den raſcheſten Sprung von einem Extrem ins andere machte <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0040" n="28"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Neuzeit.</fw><lb/> Knechten verboten werden. Die erwähnte öſterreichiſche Ordnung<lb/> vom Jahre 1518 will ſie allen Bürgern in den Städten, die<lb/> nicht von Adel, Ritter oder Doctoren ſind, unterſagt wiſſen. Im<lb/> Jahre 1530 werden von der ausführlichen Reichsordnung, welche<lb/> auf dem Tage zu Augsburg erlaſſen wurde, ſelbſt „den Bürgern<lb/> in den Städten, ſo vom Rath, Geſchlechtern oder ſonſt fürneh-<lb/> men Herkommens ſind und ihrer Zins und Renten geleben“ nur<lb/> ſeidene Haarhauben erlaubt, der Adel darf die goldenen und ſil-<lb/> bernen tragen, doch ſoll das „Gebänd und Geſchmück“ darauf<lb/> nicht über 40 Gulden werth ſein.</p><lb/> <p>Wie der Landsknecht ſein Barett auf dem Rücken hängen<lb/> ließ, ſo konnte auch wohl ein anſtändiger Mann in der Calotte<lb/> allein erſcheinen und das Barett in der Hand halten und ebenſo<lb/> ſich ihrer als eine Art von Hauskappe bedienen. Wie das Ba-<lb/> rett in der Hand zu halten war, dafür hatte die Sitte wenigſtens<lb/> der höflichen Jugend beſtimmte Vorſchriften gegeben. So heißt<lb/> es in dem Anſtandskatechismus, welcher nach des Erasmus gol-<lb/> denem Büchlein ausgearbeitet worden war: „Unter dem Ge-<lb/> ſpräch, wo ſoll er ſeine Hände und Barett halten? Antw.: Mit<lb/> beiden Händen zuſammen ſoll er das Barett für ſeinem Bauch<lb/> halten, alſo daß allein die zwei Daumen herfürſcheinen. — Soll<lb/> der Jung auch das Barett oder Bücher unter den Arm thun <choice><sic>uud</sic><corr>und</corr></choice><lb/> tragen? Antw.: Solches pflegen die Bauern zu thun.“ Eras-<lb/> mus ſelbſt ſchreibt folgendes vor: „Unter dem Reden ſoll man<lb/> das Barett (oder Hut, wie es in der ſpätern Verdeutſchung lau-<lb/> tet) in der linken Hand halten, alſo, daß man die rechte Hand<lb/> fein ſanfte an den Bauch ſetze, oder welches noch zierlicher oder<lb/> höflicher gehalten wird, das Barett auf beiden Händen hängend,<lb/> alſo daß beide Daumen oben herausſcheinen, ſoll den Ort der<lb/> Scham bedecken.“</p><lb/> <p>Den raſcheſten Sprung von einem Extrem ins andere machte<lb/> die <hi rendition="#g">Fußbekleidung</hi>; ihre Umwandlung war eigentlich ſchon<lb/> vollendet, als die Reformation begann. Wir haben die Mode<lb/> der Schnabelſchuhe im Früheren herab verfolgt bis gegen das<lb/> Ende des funfzehnten Jahrhunderts und geſehen, wie auch ſie<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [28/0040]
III. Die Neuzeit.
Knechten verboten werden. Die erwähnte öſterreichiſche Ordnung
vom Jahre 1518 will ſie allen Bürgern in den Städten, die
nicht von Adel, Ritter oder Doctoren ſind, unterſagt wiſſen. Im
Jahre 1530 werden von der ausführlichen Reichsordnung, welche
auf dem Tage zu Augsburg erlaſſen wurde, ſelbſt „den Bürgern
in den Städten, ſo vom Rath, Geſchlechtern oder ſonſt fürneh-
men Herkommens ſind und ihrer Zins und Renten geleben“ nur
ſeidene Haarhauben erlaubt, der Adel darf die goldenen und ſil-
bernen tragen, doch ſoll das „Gebänd und Geſchmück“ darauf
nicht über 40 Gulden werth ſein.
Wie der Landsknecht ſein Barett auf dem Rücken hängen
ließ, ſo konnte auch wohl ein anſtändiger Mann in der Calotte
allein erſcheinen und das Barett in der Hand halten und ebenſo
ſich ihrer als eine Art von Hauskappe bedienen. Wie das Ba-
rett in der Hand zu halten war, dafür hatte die Sitte wenigſtens
der höflichen Jugend beſtimmte Vorſchriften gegeben. So heißt
es in dem Anſtandskatechismus, welcher nach des Erasmus gol-
denem Büchlein ausgearbeitet worden war: „Unter dem Ge-
ſpräch, wo ſoll er ſeine Hände und Barett halten? Antw.: Mit
beiden Händen zuſammen ſoll er das Barett für ſeinem Bauch
halten, alſo daß allein die zwei Daumen herfürſcheinen. — Soll
der Jung auch das Barett oder Bücher unter den Arm thun und
tragen? Antw.: Solches pflegen die Bauern zu thun.“ Eras-
mus ſelbſt ſchreibt folgendes vor: „Unter dem Reden ſoll man
das Barett (oder Hut, wie es in der ſpätern Verdeutſchung lau-
tet) in der linken Hand halten, alſo, daß man die rechte Hand
fein ſanfte an den Bauch ſetze, oder welches noch zierlicher oder
höflicher gehalten wird, das Barett auf beiden Händen hängend,
alſo daß beide Daumen oben herausſcheinen, ſoll den Ort der
Scham bedecken.“
Den raſcheſten Sprung von einem Extrem ins andere machte
die Fußbekleidung; ihre Umwandlung war eigentlich ſchon
vollendet, als die Reformation begann. Wir haben die Mode
der Schnabelſchuhe im Früheren herab verfolgt bis gegen das
Ende des funfzehnten Jahrhunderts und geſehen, wie auch ſie
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