Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621.

Bild:
<< vorherige Seite

der Guldenen Bull / im Titul / Von zusammen verbündtnussen / auch allgemeinen Landtfriden / vnnd vnterschidliche ReichsAbschiedt / ( inwelchen klärlich versehen / daß kain Churfürst / Fürst / oder Standt deß Reichs / aines andern Standts Vnderthanen / vnter was geführtem schein oder vrsach das sein möchte / in Schutz aufnemmen soll) darzu nit allein / vber so vilfaltig / von vnterschidlichen Chur: vnd Fürsten beschehene Trewhertzige Erinnerung: vnd vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum vberfluß auß Kayserlich fridliebendem Gemüeth / an Jhne Pfaltzgraven / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung aines gewissen Termins jüngsthin abgangner Ernstlicher Dehortation vnd Wahrnung / nit destoweniger Vns gewaltthtätig vorenthelt / vnd aller Orth vnnd Enden / solches sein vnrechtlich vornemmen handtzuhaben / vnnd sich bey demselben zubefestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnterstehet / Auch in fortsetzung dessen / wie obstehet / alles das jenige vergeßlich hintan gestelt / warzu Er Vns / als Römischen Kayser vnnd Obristen Haubt gleich andern Chur: vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / Crafft derjenigen tewren Aydt vnd Pflichten / so seine Voreltern vnd Er / Vnsern vorfahren am Reich gelaistet / (welchen gegen Vns nachzukommen Er / als ein Churfürst / vnnd vornember Standt deß Reichs / gleich sowol schuldig / als hett Er dieselbe Vns / allbereit würcklich geschworen) verpflichtet vnnd verbunden ist / nemblich Vns getrew / gehorsamb / holdt vnd gewertig / vnnd nimmer in dem Rath zusein / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Standt gehandelt würdt / noch darein zubewilligen / sondern Vnsern vnnd deß Heyl: Reichs / Nutz / vnd fromben zufürdern / schaden zu wahrnen vnnd zu wenden / vnnd so Er verstünde / daßwider Vnser Kayserliche May: oder Person / ichtes für genommen oder gehandlet wurde / deme getrewlich vorzusein / vnnd vns vnverzüglich zu wahrnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgrave / eben so wenig die heilsame Satzungen deß Religion: Prophan: vnd Allgemeinen Landtfridens / warauff nunmehr vil Jahr hero / bey so widerwerttigen leuffen / deß Teutschen Reichs / vnnd seiner Glider Conseruation gestanden / hierinnen sich hindern lassen / Als in welchen sonderlich aber in besagtem Landtfriden / vom Jahr Fünff vnd fünffzig außtrucklichen versehen / das

der Guldenen Bull / im Titul / Von zusammen verbündtnussen / auch allgemeinen Landtfriden / vnnd vnterschidliche ReichsAbschiedt / ( inwelchen klärlich versehen / daß kain Churfürst / Fürst / oder Standt deß Reichs / aines andern Standts Vnderthanen / vnter was geführtem schein oder vrsach das sein möchte / in Schutz aufnemmen soll) darzu nit allein / vber so vilfaltig / von vnterschidlichen Chur: vnd Fürsten beschehene Trewhertzige Erinnerung: vnd vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum vberfluß auß Kayserlich fridliebendem Gemüeth / an Jhne Pfaltzgraven / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung aines gewissen Termins jüngsthin abgangner Ernstlicher Dehortation vnd Wahrnung / nit destoweniger Vns gewaltthtätig vorenthelt / vnd aller Orth vnnd Enden / solches sein vnrechtlich vornemmen handtzuhaben / vnnd sich bey demselben zubefestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnterstehet / Auch in fortsetzung dessen / wie obstehet / alles das jenige vergeßlich hintan gestelt / warzu Er Vns / als Römischen Kayser vnnd Obristen Haubt gleich andern Chur: vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / Crafft derjenigen tewren Aydt vnd Pflichten / so seine Voreltern vnd Er / Vnsern vorfahren am Reich gelaistet / (welchen gegen Vns nachzukommen Er / als ein Churfürst / vnnd vornember Standt deß Reichs / gleich sowol schuldig / als hett Er dieselbe Vns / allbereit würcklich geschworen) verpflichtet vnnd verbunden ist / nemblich Vns getrew / gehorsamb / holdt vnd gewertig / vnnd nimmer in dem Rath zusein / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Standt gehandelt würdt / noch darein zubewilligen / sondern Vnsern vnnd deß Heyl: Reichs / Nutz / vnd fromben zufürdern / schaden zu wahrnen vnnd zu wenden / vnnd so Er verstünde / daßwider Vnser Kayserliche May: oder Person / ichtes für genommen oder gehandlet wurde / deme getrewlich vorzusein / vnnd vns vnverzüglich zu wahrnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgrave / eben so wenig die heilsame Satzungen deß Religion: Prophan: vnd Allgemeinen Landtfridens / warauff nunmehr vil Jahr hero / bey so widerwerttigen leuffen / deß Teutschen Reichs / vnnd seiner Glider Conseruation gestanden / hierinnen sich hindern lassen / Als in welchen sonderlich aber in besagtem Landtfriden / vom Jahr Fünff vnd fünffzig außtrucklichen versehen / das

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0011"/>
der Guldenen Bull / im Titul / Von zusammen verbündtnussen / auch allgemeinen Landtfriden / vnnd vnterschidliche ReichsAbschiedt / ( inwelchen klärlich versehen / daß kain Churfürst / Fürst / oder Standt deß Reichs / aines andern Standts Vnderthanen / vnter was geführtem schein oder vrsach das sein möchte / in Schutz aufnemmen soll) darzu nit allein / vber so vilfaltig / von vnterschidlichen Chur: vnd Fürsten beschehene Trewhertzige Erinnerung: vnd vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum vberfluß auß Kayserlich fridliebendem Gemüeth / an Jhne Pfaltzgraven / <hi rendition="#aq">sub dato</hi> den letzten Aprilis / mit bestimmung aines gewissen Termins jüngsthin abgangner Ernstlicher <hi rendition="#aq">Dehortation</hi> vnd Wahrnung / nit destoweniger Vns gewaltthtätig vorenthelt / vnd aller Orth vnnd Enden / solches sein vnrechtlich vornemmen handtzuhaben / vnnd sich bey demselben zubefestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnterstehet / Auch in fortsetzung dessen / wie obstehet / alles das jenige vergeßlich hintan gestelt / warzu Er Vns / als Römischen Kayser vnnd Obristen Haubt gleich andern Chur: vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / Crafft derjenigen tewren Aydt vnd Pflichten / so seine Voreltern vnd Er / Vnsern vorfahren am Reich gelaistet / (welchen gegen Vns nachzukommen Er / als ein Churfürst / vnnd vornember Standt deß Reichs / gleich sowol schuldig / als hett Er dieselbe Vns / allbereit würcklich geschworen) verpflichtet vnnd verbunden ist / nemblich Vns getrew / gehorsamb / holdt vnd gewertig / vnnd nimmer in dem Rath zusein / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Standt gehandelt würdt / noch darein zubewilligen / sondern Vnsern vnnd deß Heyl: Reichs / Nutz / vnd fromben zufürdern / schaden zu wahrnen vnnd zu wenden / vnnd so Er verstünde / daßwider Vnser Kayserliche May: oder Person / ichtes für genommen oder gehandlet wurde / deme getrewlich vorzusein / vnnd vns vnverzüglich zu wahrnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgrave / eben so wenig die heilsame Satzungen deß Religion: Prophan: vnd Allgemeinen Landtfridens / warauff nunmehr vil Jahr hero / bey so widerwerttigen leuffen / deß Teutschen Reichs / vnnd seiner Glider <hi rendition="#aq">Conseruation</hi> gestanden / hierinnen sich hindern lassen / Als in welchen sonderlich aber in besagtem Landtfriden / vom Jahr Fünff vnd fünffzig außtrucklichen versehen / das
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0011] der Guldenen Bull / im Titul / Von zusammen verbündtnussen / auch allgemeinen Landtfriden / vnnd vnterschidliche ReichsAbschiedt / ( inwelchen klärlich versehen / daß kain Churfürst / Fürst / oder Standt deß Reichs / aines andern Standts Vnderthanen / vnter was geführtem schein oder vrsach das sein möchte / in Schutz aufnemmen soll) darzu nit allein / vber so vilfaltig / von vnterschidlichen Chur: vnd Fürsten beschehene Trewhertzige Erinnerung: vnd vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum vberfluß auß Kayserlich fridliebendem Gemüeth / an Jhne Pfaltzgraven / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung aines gewissen Termins jüngsthin abgangner Ernstlicher Dehortation vnd Wahrnung / nit destoweniger Vns gewaltthtätig vorenthelt / vnd aller Orth vnnd Enden / solches sein vnrechtlich vornemmen handtzuhaben / vnnd sich bey demselben zubefestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnterstehet / Auch in fortsetzung dessen / wie obstehet / alles das jenige vergeßlich hintan gestelt / warzu Er Vns / als Römischen Kayser vnnd Obristen Haubt gleich andern Chur: vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / Crafft derjenigen tewren Aydt vnd Pflichten / so seine Voreltern vnd Er / Vnsern vorfahren am Reich gelaistet / (welchen gegen Vns nachzukommen Er / als ein Churfürst / vnnd vornember Standt deß Reichs / gleich sowol schuldig / als hett Er dieselbe Vns / allbereit würcklich geschworen) verpflichtet vnnd verbunden ist / nemblich Vns getrew / gehorsamb / holdt vnd gewertig / vnnd nimmer in dem Rath zusein / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Standt gehandelt würdt / noch darein zubewilligen / sondern Vnsern vnnd deß Heyl: Reichs / Nutz / vnd fromben zufürdern / schaden zu wahrnen vnnd zu wenden / vnnd so Er verstünde / daßwider Vnser Kayserliche May: oder Person / ichtes für genommen oder gehandlet wurde / deme getrewlich vorzusein / vnnd vns vnverzüglich zu wahrnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgrave / eben so wenig die heilsame Satzungen deß Religion: Prophan: vnd Allgemeinen Landtfridens / warauff nunmehr vil Jahr hero / bey so widerwerttigen leuffen / deß Teutschen Reichs / vnnd seiner Glider Conseruation gestanden / hierinnen sich hindern lassen / Als in welchen sonderlich aber in besagtem Landtfriden / vom Jahr Fünff vnd fünffzig außtrucklichen versehen / das

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-10T09:22:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-10T09:22:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • überschriebenes e über den Vokalen a, o und u, werden als moderne Umlaute transkribiert
  • das Wort vn mit überstrichenem n ist die Abkürzung für vnd und wird dementsprechend transkribiert
  • Überstrichene Vokale am Wortende werden durch Anhängen eines n oder m (was, das muss sich grammatikalisch ergeben) transkribiert
  • Doppelte Großbuchstaben am Anfang eines Abschnittes auf Grund einer Versalie werden nicht mit dargestellt. Nur der erste Buchstabe wird groß geschrieben.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/ferdinand_copia_1621
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/ferdinand_copia_1621/11
Zitationshilfe: Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ferdinand_copia_1621/11>, abgerufen am 21.11.2024.