Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621.der Guldenen Bull / im Titul / Von zusammen verbündtnussen / auch allgemeinen Landtfriden / vnnd vnterschidliche ReichsAbschiedt / ( inwelchen klärlich versehen / daß kain Churfürst / Fürst / oder Standt deß Reichs / aines andern Standts Vnderthanen / vnter was geführtem schein oder vrsach das sein möchte / in Schutz aufnemmen soll) darzu nit allein / vber so vilfaltig / von vnterschidlichen Chur: vnd Fürsten beschehene Trewhertzige Erinnerung: vnd vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum vberfluß auß Kayserlich fridliebendem Gemüeth / an Jhne Pfaltzgraven / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung aines gewissen Termins jüngsthin abgangner Ernstlicher Dehortation vnd Wahrnung / nit destoweniger Vns gewaltthtätig vorenthelt / vnd aller Orth vnnd Enden / solches sein vnrechtlich vornemmen handtzuhaben / vnnd sich bey demselben zubefestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnterstehet / Auch in fortsetzung dessen / wie obstehet / alles das jenige vergeßlich hintan gestelt / warzu Er Vns / als Römischen Kayser vnnd Obristen Haubt gleich andern Chur: vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / Crafft derjenigen tewren Aydt vnd Pflichten / so seine Voreltern vnd Er / Vnsern vorfahren am Reich gelaistet / (welchen gegen Vns nachzukommen Er / als ein Churfürst / vnnd vornember Standt deß Reichs / gleich sowol schuldig / als hett Er dieselbe Vns / allbereit würcklich geschworen) verpflichtet vnnd verbunden ist / nemblich Vns getrew / gehorsamb / holdt vnd gewertig / vnnd nimmer in dem Rath zusein / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Standt gehandelt würdt / noch darein zubewilligen / sondern Vnsern vnnd deß Heyl: Reichs / Nutz / vnd fromben zufürdern / schaden zu wahrnen vnnd zu wenden / vnnd so Er verstünde / daßwider Vnser Kayserliche May: oder Person / ichtes für genommen oder gehandlet wurde / deme getrewlich vorzusein / vnnd vns vnverzüglich zu wahrnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgrave / eben so wenig die heilsame Satzungen deß Religion: Prophan: vnd Allgemeinen Landtfridens / warauff nunmehr vil Jahr hero / bey so widerwerttigen leuffen / deß Teutschen Reichs / vnnd seiner Glider Conseruation gestanden / hierinnen sich hindern lassen / Als in welchen sonderlich aber in besagtem Landtfriden / vom Jahr Fünff vnd fünffzig außtrucklichen versehen / das der Guldenen Bull / im Titul / Von zusammen verbündtnussen / auch allgemeinen Landtfriden / vnnd vnterschidliche ReichsAbschiedt / ( inwelchen klärlich versehen / daß kain Churfürst / Fürst / oder Standt deß Reichs / aines andern Standts Vnderthanen / vnter was geführtem schein oder vrsach das sein möchte / in Schutz aufnemmen soll) darzu nit allein / vber so vilfaltig / von vnterschidlichen Chur: vnd Fürsten beschehene Trewhertzige Erinnerung: vnd vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum vberfluß auß Kayserlich fridliebendem Gemüeth / an Jhne Pfaltzgraven / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung aines gewissen Termins jüngsthin abgangner Ernstlicher Dehortation vnd Wahrnung / nit destoweniger Vns gewaltthtätig vorenthelt / vnd aller Orth vnnd Enden / solches sein vnrechtlich vornemmen handtzuhaben / vnnd sich bey demselben zubefestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnterstehet / Auch in fortsetzung dessen / wie obstehet / alles das jenige vergeßlich hintan gestelt / warzu Er Vns / als Römischen Kayser vnnd Obristen Haubt gleich andern Chur: vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / Crafft derjenigen tewren Aydt vnd Pflichten / so seine Voreltern vnd Er / Vnsern vorfahren am Reich gelaistet / (welchen gegen Vns nachzukommen Er / als ein Churfürst / vnnd vornember Standt deß Reichs / gleich sowol schuldig / als hett Er dieselbe Vns / allbereit würcklich geschworen) verpflichtet vnnd verbunden ist / nemblich Vns getrew / gehorsamb / holdt vnd gewertig / vnnd nimmer in dem Rath zusein / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Standt gehandelt würdt / noch darein zubewilligen / sondern Vnsern vnnd deß Heyl: Reichs / Nutz / vnd fromben zufürdern / schaden zu wahrnen vnnd zu wenden / vnnd so Er verstünde / daßwider Vnser Kayserliche May: oder Person / ichtes für genommen oder gehandlet wurde / deme getrewlich vorzusein / vnnd vns vnverzüglich zu wahrnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgrave / eben so wenig die heilsame Satzungen deß Religion: Prophan: vnd Allgemeinen Landtfridens / warauff nunmehr vil Jahr hero / bey so widerwerttigen leuffen / deß Teutschen Reichs / vnnd seiner Glider Conseruation gestanden / hierinnen sich hindern lassen / Als in welchen sonderlich aber in besagtem Landtfriden / vom Jahr Fünff vnd fünffzig außtrucklichen versehen / das <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0011"/> der Guldenen Bull / im Titul / Von zusammen verbündtnussen / auch allgemeinen Landtfriden / vnnd vnterschidliche ReichsAbschiedt / ( inwelchen klärlich versehen / daß kain Churfürst / Fürst / oder Standt deß Reichs / aines andern Standts Vnderthanen / vnter was geführtem schein oder vrsach das sein möchte / in Schutz aufnemmen soll) darzu nit allein / vber so vilfaltig / von vnterschidlichen Chur: vnd Fürsten beschehene Trewhertzige Erinnerung: vnd vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum vberfluß auß Kayserlich fridliebendem Gemüeth / an Jhne Pfaltzgraven / <hi rendition="#aq">sub dato</hi> den letzten Aprilis / mit bestimmung aines gewissen Termins jüngsthin abgangner Ernstlicher <hi rendition="#aq">Dehortation</hi> vnd Wahrnung / nit destoweniger Vns gewaltthtätig vorenthelt / vnd aller Orth vnnd Enden / solches sein vnrechtlich vornemmen handtzuhaben / vnnd sich bey demselben zubefestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnterstehet / Auch in fortsetzung dessen / wie obstehet / alles das jenige vergeßlich hintan gestelt / warzu Er Vns / als Römischen Kayser vnnd Obristen Haubt gleich andern Chur: vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / Crafft derjenigen tewren Aydt vnd Pflichten / so seine Voreltern vnd Er / Vnsern vorfahren am Reich gelaistet / (welchen gegen Vns nachzukommen Er / als ein Churfürst / vnnd vornember Standt deß Reichs / gleich sowol schuldig / als hett Er dieselbe Vns / allbereit würcklich geschworen) verpflichtet vnnd verbunden ist / nemblich Vns getrew / gehorsamb / holdt vnd gewertig / vnnd nimmer in dem Rath zusein / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Standt gehandelt würdt / noch darein zubewilligen / sondern Vnsern vnnd deß Heyl: Reichs / Nutz / vnd fromben zufürdern / schaden zu wahrnen vnnd zu wenden / vnnd so Er verstünde / daßwider Vnser Kayserliche May: oder Person / ichtes für genommen oder gehandlet wurde / deme getrewlich vorzusein / vnnd vns vnverzüglich zu wahrnen. 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der Guldenen Bull / im Titul / Von zusammen verbündtnussen / auch allgemeinen Landtfriden / vnnd vnterschidliche ReichsAbschiedt / ( inwelchen klärlich versehen / daß kain Churfürst / Fürst / oder Standt deß Reichs / aines andern Standts Vnderthanen / vnter was geführtem schein oder vrsach das sein möchte / in Schutz aufnemmen soll) darzu nit allein / vber so vilfaltig / von vnterschidlichen Chur: vnd Fürsten beschehene Trewhertzige Erinnerung: vnd vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum vberfluß auß Kayserlich fridliebendem Gemüeth / an Jhne Pfaltzgraven / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung aines gewissen Termins jüngsthin abgangner Ernstlicher Dehortation vnd Wahrnung / nit destoweniger Vns gewaltthtätig vorenthelt / vnd aller Orth vnnd Enden / solches sein vnrechtlich vornemmen handtzuhaben / vnnd sich bey demselben zubefestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnterstehet / Auch in fortsetzung dessen / wie obstehet / alles das jenige vergeßlich hintan gestelt / warzu Er Vns / als Römischen Kayser vnnd Obristen Haubt gleich andern Chur: vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / Crafft derjenigen tewren Aydt vnd Pflichten / so seine Voreltern vnd Er / Vnsern vorfahren am Reich gelaistet / (welchen gegen Vns nachzukommen Er / als ein Churfürst / vnnd vornember Standt deß Reichs / gleich sowol schuldig / als hett Er dieselbe Vns / allbereit würcklich geschworen) verpflichtet vnnd verbunden ist / nemblich Vns getrew / gehorsamb / holdt vnd gewertig / vnnd nimmer in dem Rath zusein / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Standt gehandelt würdt / noch darein zubewilligen / sondern Vnsern vnnd deß Heyl: Reichs / Nutz / vnd fromben zufürdern / schaden zu wahrnen vnnd zu wenden / vnnd so Er verstünde / daßwider Vnser Kayserliche May: oder Person / ichtes für genommen oder gehandlet wurde / deme getrewlich vorzusein / vnnd vns vnverzüglich zu wahrnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgrave / eben so wenig die heilsame Satzungen deß Religion: Prophan: vnd Allgemeinen Landtfridens / warauff nunmehr vil Jahr hero / bey so widerwerttigen leuffen / deß Teutschen Reichs / vnnd seiner Glider Conseruation gestanden / hierinnen sich hindern lassen / Als in welchen sonderlich aber in besagtem Landtfriden / vom Jahr Fünff vnd fünffzig außtrucklichen versehen / das
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