kann daher die Grösse der Strafbarkeit einer von dem Gesetz bedrohten concreten Ueber- tretung nicht nach allgemeinen Principien, sondern lediglich durch das Gesetz bestimmt werden Es kann also nur eine solche Strafe zuerkannt werden, welche aus dem bestimm- ten positiven Gesetzeselbst als nothwen- dig erkannt wird.
§. 100.
Da ein Gesetz das, was es erklärt, mit Noth- wendigkeit bestimmt, da das Urtheil des Rich- ters nicht über dem Urtheil des Gesetzes ist und die Anwendung eines Gesetzes nicht erst von der Beurtheilung der Zweckmässigkeit oder Rechtmässigkeit desselben in concreto abhän- gen kann, (§. 82.); so zeigt sich die Nothwen- digkeit: dass die gesetzlich bestimmte Strafe an- gewendet werde, sobald die in dem Gesetz vor- ausgesetzten Merkmale des Verbrechens an einer concreten Handlung existiren -- und kein höhe- rer rechtlicher Grund zur Anwendung kommt, welcher die Nothwendigkeit einer Ausnahme be- gründet. Denn das Gesetz hat das bestimmte Uebel, an die bestimmten gesetzlichen Merk- male der Handlung als nothwendige Folge ge- knüpft.
§. 101.
Wenn Gründe da sind, bey einem unter dem bestimmten Strafgesetz enthaltenen Fall von der gesetzlichen Strafe abzuweichen, so existirt eine Strafänderung. Diese ist Bestim- mung einer der Qualität (der Grösse) nach von dem gesetzlichen Strafübel verschiedenen Strafe
für
Relative Strafb. Milderungsgründe.
kann daher die Gröſse der Strafbarkeit einer von dem Geſetz bedrohten concreten Ueber- tretung nicht nach allgemeinen Principien, ſondern lediglich durch das Geſetz beſtimmt werden Es kann alſo nur eine ſolche Strafe zuerkannt werden, welche aus dem beſtimm- ten poſitiven Geſetzeſelbſt als nothwen- dig erkannt wird.
§. 100.
Da ein Geſetz das, was es erklärt, mit Noth- wendigkeit beſtimmt, da das Urtheil des Rich- ters nicht über dem Urtheil des Geſetzes iſt und die Anwendung eines Geſetzes nicht erſt von der Beurtheilung der Zweckmäſsigkeit oder Rechtmäſsigkeit deſſelben in concreto abhän- gen kann, (§. 82.); ſo zeigt ſich die Nothwen- digkeit: daſs die geſetzlich beſtimmte Strafe an- gewendet werde, ſobald die in dem Geſetz vor- ausgeſetzten Merkmale des Verbrechens an einer concreten Handlung exiſtiren — und kein höhe- rer rechtlicher Grund zur Anwendung kommt, welcher die Nothwendigkeit einer Ausnahme be- gründet. Denn das Geſetz hat das beſtimmte Uebel, an die beſtimmten geſetzlichen Merk- male der Handlung als nothwendige Folge ge- knüpft.
§. 101.
Wenn Gründe da ſind, bey einem unter dem beſtimmten Strafgeſetz enthaltenen Fall von der geſetzlichen Strafe abzuweichen, ſo exiſtirt eine Strafänderung. Dieſe iſt Beſtim- mung einer der Qualität (der Gröſse) nach von dem geſetzlichen Strafübel verſchiedenen Strafe
für
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Relative Strafb. Milderungsgründe.
kann daher die Gröſse der Strafbarkeit einer
von dem Geſetz bedrohten concreten Ueber-
tretung nicht nach allgemeinen Principien,
ſondern lediglich durch das Geſetz beſtimmt
werden Es kann alſo nur eine ſolche Strafe
zuerkannt werden, welche aus dem beſtimm-
ten poſitiven Geſetze ſelbſt als nothwen-
dig erkannt wird.
§. 100.
Da ein Geſetz das, was es erklärt, mit Noth-
wendigkeit beſtimmt, da das Urtheil des Rich-
ters nicht über dem Urtheil des Geſetzes iſt und
die Anwendung eines Geſetzes nicht erſt von
der Beurtheilung der Zweckmäſsigkeit oder
Rechtmäſsigkeit deſſelben in concreto abhän-
gen kann, (§. 82.); ſo zeigt ſich die Nothwen-
digkeit: daſs die geſetzlich beſtimmte Strafe an-
gewendet werde, ſobald die in dem Geſetz vor-
ausgeſetzten Merkmale des Verbrechens an einer
concreten Handlung exiſtiren — und kein höhe-
rer rechtlicher Grund zur Anwendung kommt,
welcher die Nothwendigkeit einer Ausnahme be-
gründet. Denn das Geſetz hat das beſtimmte
Uebel, an die beſtimmten geſetzlichen Merk-
male der Handlung als nothwendige Folge ge-
knüpft.
§. 101.
Wenn Gründe da ſind, bey einem unter
dem beſtimmten Strafgeſetz enthaltenen Fall
von der geſetzlichen Strafe abzuweichen, ſo
exiſtirt eine Strafänderung. Dieſe iſt Beſtim-
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/107>, abgerufen am 23.11.2024.
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