Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg.
Recht auf ungehinderte Aeusserung der Kräfte.
(Regierungsrechte). 4) das Recht auf vorzüg-
liche Ehre vor allen, die seiner Gewalt unter-
worfen sind (Recht auf Majestät) *). II. Er-
worbene Rechte
, welche erst zu ihrem Daseyn
ein Factum von Seiten des Staats voraussetzen.
Diese sind 1) erworbene öffentliche Rechte, deren
Daseyn durch die Ausübung eines Regierungs-
rechts
begründet wird und dem Staat als einer
öffentlichen Person zukommt. Ein solches ist
das Recht gegen ein bestimmtes Policeygesetz
Gehorsam zu fodern **). 2) Erworbene Pri-
vatrechte
, deren Daseyn durch die Ausübung
eines Privatrechts begründet ist und welche dem
Staate als einer Privatperson zustehen ***).

§. 122.

Die Rangordnung dieser einzelnen Rechte
und Verletzungen wird (nach obigem Maas-

stab
*) Da der Oberherr den Staat repräsentirt, so ist er
als Repräsentant des Staats Subject der Majestät.
**) Es ist gegründet in dem ursprünglichen Recht des
Staats überhaupt, für dasjenige Gehorsam zu fodern,
was von Staats wegen für den öffentlichen Zweck
bestimmt worden ist. Aber das Recht für dieses oder
jenes Policeygesetz Gehorsam zu fodern, setzt die beson-
dere Erklärung
des Staats voraus, dass dieses oder jenes
als Hulfsmittel zur Erreichung des Staatszwecks ge-
than oder unterlassen werden solle. S. Revision. Thl.
II. S. 226.
***) z. B. Rechte auf gewisse Güter, Rechte aus gewis-
sen Verträgen, welche Privatrechte zum Gegen-
stand haben.
G 2

Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg.
Recht auf ungehinderte Aeuſſerung der Kräfte.
(Regierungsrechte). 4) das Recht auf vorzüg-
liche Ehre vor allen, die ſeiner Gewalt unter-
worfen ſind (Recht auf Majeſtät) *). II. Er-
worbene Rechte
, welche erſt zu ihrem Daſeyn
ein Factum von Seiten des Staats vorausſetzen.
Dieſe ſind 1) erworbene öffentliche Rechte, deren
Daſeyn durch die Ausübung eines Regierungs-
rechts
begründet wird und dem Staat als einer
öffentlichen Perſon zukommt. Ein ſolches iſt
das Recht gegen ein beſtimmtes Policeygeſetz
Gehorſam zu fodern **). 2) Erworbene Pri-
vatrechte
, deren Daſeyn durch die Ausübung
eines Privatrechts begründet iſt und welche dem
Staate als einer Privatperſon zuſtehen ***).

§. 122.

Die Rangordnung dieſer einzelnen Rechte
und Verletzungen wird (nach obigem Maas-

ſtab
*) Da der Oberherr den Staat repräſentirt, ſo iſt er
als Repräſentant des Staats Subject der Majeſtät.
**) Es iſt gegründet in dem urſprünglichen Recht des
Staats überhaupt, für dasjenige Gehorſam zu fodern,
was von Staats wegen für den öffentlichen Zweck
beſtimmt worden iſt. Aber das Recht für dieſes oder
jenes Policeygeſetz Gehorſam zu fodern, ſetzt die beſon-
dere Erklärung
des Staats voraus, daſs dieſes oder jenes
als Hulfsmittel zur Erreichung des Staatszwecks ge-
than oder unterlaſſen werden ſolle. S. Reviſion. Thl.
II. S. 226.
***) z. B. Rechte auf gewiſſe Güter, Rechte aus gewiſ-
ſen Verträgen, welche Privatrechte zum Gegen-
ſtand haben.
G 2
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <div n="9">
                        <div n="10">
                          <div n="11">
                            <p><pb facs="#f0127" n="99"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Gründe d. rel. Strafb. b. unbe&#x017F;t. Strafg.</hi></fw><lb/>
Recht auf ungehinderte Aeu&#x017F;&#x017F;erung der Kräfte.<lb/>
(Regierungsrechte). 4) das Recht auf vorzüg-<lb/>
liche Ehre vor allen, die &#x017F;einer Gewalt unter-<lb/>
worfen &#x017F;ind (Recht auf <hi rendition="#i">Maje&#x017F;tät</hi>) <note place="foot" n="*)">Da der Oberherr den Staat reprä&#x017F;entirt, &#x017F;o i&#x017F;t er<lb/>
als Reprä&#x017F;entant des Staats Subject der Maje&#x017F;tät.</note>. II. <hi rendition="#i">Er-<lb/>
worbene Rechte</hi>, welche er&#x017F;t zu ihrem Da&#x017F;eyn<lb/>
ein Factum von Seiten des Staats voraus&#x017F;etzen.<lb/>
Die&#x017F;e &#x017F;ind 1) erworbene <hi rendition="#i">öffentliche</hi> Rechte, deren<lb/>
Da&#x017F;eyn durch die Ausübung eines <hi rendition="#i">Regierungs-<lb/>
rechts</hi> begründet wird und dem Staat als einer<lb/>
öffentlichen Per&#x017F;on zukommt. Ein &#x017F;olches i&#x017F;t<lb/>
das Recht gegen ein <hi rendition="#i">be&#x017F;timmtes</hi> Policeyge&#x017F;etz<lb/>
Gehor&#x017F;am zu fodern <note place="foot" n="**)">Es i&#x017F;t gegründet in dem ur&#x017F;prünglichen Recht des<lb/>
Staats überhaupt, für dasjenige Gehor&#x017F;am zu fodern,<lb/>
was von Staats wegen für den öffentlichen Zweck<lb/>
be&#x017F;timmt worden i&#x017F;t. Aber das Recht für die&#x017F;es oder<lb/>
jenes Policeyge&#x017F;etz Gehor&#x017F;am zu fodern, &#x017F;etzt die <hi rendition="#i">be&#x017F;on-<lb/>
dere Erklärung</hi> des Staats voraus, da&#x017F;s die&#x017F;es oder jenes<lb/>
als Hulfsmittel zur Erreichung des Staatszwecks ge-<lb/>
than oder unterla&#x017F;&#x017F;en werden &#x017F;olle. S. <hi rendition="#i">Revi&#x017F;ion</hi>. Thl.<lb/>
II. S. 226.</note>. 2) Erworbene <hi rendition="#i">Pri-<lb/>
vatrechte</hi>, deren Da&#x017F;eyn durch die Ausübung<lb/>
eines Privatrechts begründet i&#x017F;t und welche dem<lb/>
Staate als einer Privatper&#x017F;on zu&#x017F;tehen <note place="foot" n="***)">z. B. Rechte auf gewi&#x017F;&#x017F;e Güter, Rechte aus gewi&#x017F;-<lb/>
&#x017F;en Verträgen, welche Privatrechte zum Gegen-<lb/>
&#x017F;tand haben.</note>.</p>
                          </div><lb/>
                          <div n="11">
                            <head>§. 122.</head><lb/>
                            <p>Die Rangordnung die&#x017F;er einzelnen Rechte<lb/>
und Verletzungen wird (nach obigem Maas-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">G 2</fw><fw place="bottom" type="catch">&#x017F;tab</fw><lb/></p>
                          </div>
                        </div>
                      </div>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[99/0127] Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg. Recht auf ungehinderte Aeuſſerung der Kräfte. (Regierungsrechte). 4) das Recht auf vorzüg- liche Ehre vor allen, die ſeiner Gewalt unter- worfen ſind (Recht auf Majeſtät) *). II. Er- worbene Rechte, welche erſt zu ihrem Daſeyn ein Factum von Seiten des Staats vorausſetzen. Dieſe ſind 1) erworbene öffentliche Rechte, deren Daſeyn durch die Ausübung eines Regierungs- rechts begründet wird und dem Staat als einer öffentlichen Perſon zukommt. Ein ſolches iſt das Recht gegen ein beſtimmtes Policeygeſetz Gehorſam zu fodern **). 2) Erworbene Pri- vatrechte, deren Daſeyn durch die Ausübung eines Privatrechts begründet iſt und welche dem Staate als einer Privatperſon zuſtehen ***). §. 122. Die Rangordnung dieſer einzelnen Rechte und Verletzungen wird (nach obigem Maas- ſtab *) Da der Oberherr den Staat repräſentirt, ſo iſt er als Repräſentant des Staats Subject der Majeſtät. **) Es iſt gegründet in dem urſprünglichen Recht des Staats überhaupt, für dasjenige Gehorſam zu fodern, was von Staats wegen für den öffentlichen Zweck beſtimmt worden iſt. Aber das Recht für dieſes oder jenes Policeygeſetz Gehorſam zu fodern, ſetzt die beſon- dere Erklärung des Staats voraus, daſs dieſes oder jenes als Hulfsmittel zur Erreichung des Staatszwecks ge- than oder unterlaſſen werden ſolle. S. Reviſion. Thl. II. S. 226. ***) z. B. Rechte auf gewiſſe Güter, Rechte aus gewiſ- ſen Verträgen, welche Privatrechte zum Gegen- ſtand haben. G 2

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/127
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/127>, abgerufen am 23.11.2024.