zu gesetzmässigen Handlungen antreiben *). b) moralische Antriebe, welche durch einen Fehlgriff der Urtheilskraft ein Verbrechen her- vorgebracht haben. z. E. Verbrechen aus ver- meintlicher Pflicht.
§. 142.
2) Triebfedern, die ihrer Natur nach zu gesetzwidrigenHandlungen bestimmen, be- gründen einen erhöhten Grad der Strafbarkeit. Unter den durch solche Triebfedern bestimm- ten Verbrechen kommen folgende besonders in Betrachtung, bey welchen die Grösse der Strafbarkeit in folgender Rangordnung steht: a) Verbrechen aus positivem Menschenhass, b) aus Neid, c) aus Rachsucht, d) aus Eigennutz, e) aus Zorn.
II. Angewandter Theil der Gründe relativer Strafbarkeit.
A. Von den Graden der Strafbarkeit nach Verschiedenheit der Willensbestimmung zur Uebertretung.
§. 143.
Da die Gefährlichkeit der Handlung die Grösse der Strafbarkeit bestimmt (§. 115.); die Culpa aber keine positive, auf Rechtsverletzun- gen gerichtete Triebfeder beweisst; so sind Handlungen aus Dolus immer strafbarer, als Handlungen aus Culpa. Diese kann an Strafbar- keit niemals dem Dolus gleich seyn, Auch die
durch
*) z. E. Mord aus Liebe, aus Mitleid etc.
Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg.
zu geſetzmäſsigen Handlungen antreiben *). b) moraliſche Antriebe, welche durch einen Fehlgriff der Urtheilskraft ein Verbrechen her- vorgebracht haben. z. E. Verbrechen aus ver- meintlicher Pflicht.
§. 142.
2) Triebfedern, die ihrer Natur nach zu geſetzwidrigenHandlungen beſtimmen, be- gründen einen erhöhten Grad der Strafbarkeit. Unter den durch ſolche Triebfedern beſtimm- ten Verbrechen kommen folgende beſonders in Betrachtung, bey welchen die Gröſse der Strafbarkeit in folgender Rangordnung ſteht: a) Verbrechen aus poſitivem Menſchenhaſs, b) aus Neid, c) aus Rachſucht, d) aus Eigennutz, e) aus Zorn.
II. Angewandter Theil der Gründe relativer Strafbarkeit.
A. Von den Graden der Strafbarkeit nach Verſchiedenheit der Willensbeſtimmung zur Uebertretung.
§. 143.
Da die Gefährlichkeit der Handlung die Gröſse der Strafbarkeit beſtimmt (§. 115.); die Culpa aber keine poſitive, auf Rechtsverletzun- gen gerichtete Triebfeder beweiſst; ſo ſind Handlungen aus Dolus immer ſtrafbarer, als Handlungen aus Culpa. Dieſe kann an Strafbar- keit niemals dem Dolus gleich ſeyn, Auch die
durch
*) z. E. Mord aus Liebe, aus Mitleid etc.
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Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg.
zu geſetzmäſsigen Handlungen antreiben *).
b) moraliſche Antriebe, welche durch einen
Fehlgriff der Urtheilskraft ein Verbrechen her-
vorgebracht haben. z. E. Verbrechen aus ver-
meintlicher Pflicht.
§. 142.
2) Triebfedern, die ihrer Natur nach zu
geſetzwidrigen Handlungen beſtimmen, be-
gründen einen erhöhten Grad der Strafbarkeit.
Unter den durch ſolche Triebfedern beſtimm-
ten Verbrechen kommen folgende beſonders
in Betrachtung, bey welchen die Gröſse der
Strafbarkeit in folgender Rangordnung ſteht:
a) Verbrechen aus poſitivem Menſchenhaſs, b) aus
Neid, c) aus Rachſucht, d) aus Eigennutz, e)
aus Zorn.
II. Angewandter Theil der Gründe relativer
Strafbarkeit.
A. Von den Graden der Strafbarkeit nach Verſchiedenheit der
Willensbeſtimmung zur Uebertretung.
§. 143.
Da die Gefährlichkeit der Handlung die
Gröſse der Strafbarkeit beſtimmt (§. 115.); die
Culpa aber keine poſitive, auf Rechtsverletzun-
gen gerichtete Triebfeder beweiſst; ſo ſind
Handlungen aus Dolus immer ſtrafbarer, als
Handlungen aus Culpa. Dieſe kann an Strafbar-
keit niemals dem Dolus gleich ſeyn, Auch die
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*) z. E. Mord aus Liebe, aus Mitleid etc.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/139>, abgerufen am 23.11.2024.
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