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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von concurrirenden Verbrechen.
mit schärfendem Zusatz, nicht aber auf ein
der Art nach verschiedenes härteres Uebel, er-
kannt werden *).



Dritter Titel.
Von der Natur der Strafe und ihren Arten.


Erster Abschnitt.
Von den Strafen überhaupt und ihrer Eintheilung.


§. 157.

Jede Strafe hat den nothwendigen (Haupt-)
Zweck, durch ihre Androhung Alle von Ver-
brechen abzuschrecken. Ein angedrohtes Straf-
übel ist aber um so zweckmässiger, je mehr
und je wichtigere Nebenzwecke es noch zu er-
reichen fähig ist. Diese möglichen Neben-
zwecke sind 1) unmittelbare Abschreckung
durch den Anblick der Zufügung; 2) Siche-
rung
des Staats vor dem bestraften Verbrecher;
3) rechtliche Besserung des Bestraften.


§. 158.
*) Heil judex et defensor C. VI. §. 63. Koch inst.
jur. crim.
§. 156.

Von concurrirenden Verbrechen.
mit ſchärfendem Zuſatz, nicht aber auf ein
der Art nach verſchiedenes härteres Uebel, er-
kannt werden *).



Dritter Titel.
Von der Natur der Strafe und ihren Arten.


Erſter Abſchnitt.
Von den Strafen überhaupt und ihrer Eintheilung.


§. 157.

Jede Strafe hat den nothwendigen (Haupt-)
Zweck, durch ihre Androhung Alle von Ver-
brechen abzuſchrecken. Ein angedrohtes Straf-
übel iſt aber um ſo zweckmäſsiger, je mehr
und je wichtigere Nebenzwecke es noch zu er-
reichen fähig iſt. Dieſe möglichen Neben-
zwecke ſind 1) unmittelbare Abſchreckung
durch den Anblick der Zufügung; 2) Siche-
rung
des Staats vor dem beſtraften Verbrecher;
3) rechtliche Beſſerung des Beſtraften.


§. 158.
*) Heil judex et defenſor C. VI. §. 63. Koch inſt.
jur. crim.
§. 156.
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[121/0149] Von concurrirenden Verbrechen. mit ſchärfendem Zuſatz, nicht aber auf ein der Art nach verſchiedenes härteres Uebel, er- kannt werden *). Dritter Titel. Von der Natur der Strafe und ihren Arten. Erſter Abſchnitt. Von den Strafen überhaupt und ihrer Eintheilung. §. 157. Jede Strafe hat den nothwendigen (Haupt-) Zweck, durch ihre Androhung Alle von Ver- brechen abzuſchrecken. Ein angedrohtes Straf- übel iſt aber um ſo zweckmäſsiger, je mehr und je wichtigere Nebenzwecke es noch zu er- reichen fähig iſt. Dieſe möglichen Neben- zwecke ſind 1) unmittelbare Abſchreckung durch den Anblick der Zufügung; 2) Siche- rung des Staats vor dem beſtraften Verbrecher; 3) rechtliche Beſſerung des Beſtraften. §. 158. *) Heil judex et defenſor C. VI. §. 63. Koch inſt. jur. crim. §. 156.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/149>, abgerufen am 23.11.2024.