Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Buch. II. Theil. III. Titel. II. Abschnitt.
§. 163.

Es folgt daraus 3) eine Strafe, die nicht
zugleich als öffentliche Schuld auf dem Eigen-
thum des Verbrechers haftet, kann nie auf die
Erben übergehen. Nur Vermögensstrafen
gehen auf die Erben über, und zwar, wenn
entweder 1) der Verbrecher schon bey seinen
Lebzeiten condemnirt oder 2) das begangene
Verbrechen ein solches ist, bey welchem, nach
den Gesetzen, mit dem Momente der began-
genen That das Vermögen oder ein Theil des-
selben ipso jure dem Staate zufällt *).

§. 164.

III. Die Strafe muss öffentlich exequirt wer-
den
, weil die Execution die gesetzliche Dro-
hung bekräftigen soll und mithin in jedem
einzelnen Fall der Uebertretung allgemeine
Gewissheit, dass das rechtliche Uebel der That
gefolgt sey, vorhanden seyn muss **). Blosse
Züchtigungsübel, welche die Polizey zur Bes-
serung verhängt, können, und müssen zum
Theil heimlich ausgeübt werden, weil sie
blos für den Leidenden selbst berechnet sind
und die Publicität dem Zweck der Besserung
entgegenarbeiten würde.


§. 165.
*) L. 20. D. de accusationibus.
**) Schon hieraus widerlegt sich die Meynung des Ben-
jamin Rusch
in s. Untersuchung der Wirkungen
öffentlicher Strafen auf die Verbrechen und die Gesell-
schaft
a. d. engl. übers. Leipz. 1792. -- Gegen
Rusch ist zum Theil Püttmann über die öffent-
liche Vollstreckung der peinlichen Strafen. Ein Send-
schreiben an Herrn
Benj. Rusch. Leipz. 1792.
I. Buch. II. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.
§. 163.

Es folgt daraus 3) eine Strafe, die nicht
zugleich als öffentliche Schuld auf dem Eigen-
thum des Verbrechers haftet, kann nie auf die
Erben übergehen. Nur Vermögensſtrafen
gehen auf die Erben über, und zwar, wenn
entweder 1) der Verbrecher ſchon bey ſeinen
Lebzeiten condemnirt oder 2) das begangene
Verbrechen ein ſolches iſt, bey welchem, nach
den Geſetzen, mit dem Momente der began-
genen That das Vermögen oder ein Theil deſ-
ſelben ipſo jure dem Staate zufällt *).

§. 164.

III. Die Strafe muſs öffentlich exequirt wer-
den
, weil die Execution die geſetzliche Dro-
hung bekräftigen ſoll und mithin in jedem
einzelnen Fall der Uebertretung allgemeine
Gewiſsheit, daſs das rechtliche Uebel der That
gefolgt ſey, vorhanden ſeyn muſs **). Bloſse
Züchtigungsübel, welche die Polizey zur Beſ-
ſerung verhängt, können, und müſſen zum
Theil heimlich ausgeübt werden, weil ſie
blos für den Leidenden ſelbſt berechnet ſind
und die Publicität dem Zweck der Beſſerung
entgegenarbeiten würde.


§. 165.
*) L. 20. D. de accuſationibus.
**) Schon hieraus widerlegt ſich die Meynung des Ben-
jamin Ruſch
in ſ. Unterſuchung der Wirkungen
öffentlicher Strafen auf die Verbrechen und die Geſell-
ſchaft
a. d. engl. überſ. Leipz. 1792. — Gegen
Ruſch iſt zum Theil Püttmann über die öffent-
liche Vollſtreckung der peinlichen Strafen. Ein Send-
ſchreiben an Herrn
Benj. Ruſch. Leipz. 1792.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0154" n="126"/>
                <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. III. Titel. II. Ab&#x017F;chnitt.</hi> </fw><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 163.</head><lb/>
                  <p>Es folgt daraus 3) eine Strafe, die nicht<lb/>
zugleich als öffentliche Schuld auf dem Eigen-<lb/>
thum des Verbrechers haftet, kann nie auf die<lb/>
Erben übergehen. Nur Vermögens&#x017F;trafen<lb/>
gehen auf die Erben über, und zwar, wenn<lb/>
entweder 1) der Verbrecher &#x017F;chon bey &#x017F;einen<lb/>
Lebzeiten condemnirt oder 2) das begangene<lb/>
Verbrechen ein &#x017F;olches i&#x017F;t, bey welchem, nach<lb/>
den Ge&#x017F;etzen, mit dem Momente der began-<lb/>
genen That das Vermögen oder ein Theil de&#x017F;-<lb/>
&#x017F;elben ip&#x017F;o jure dem Staate zufällt <note place="foot" n="*)">L. 20. D. <hi rendition="#i">de accu&#x017F;ationibus.</hi></note>.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 164.</head><lb/>
                  <p>III. <hi rendition="#i">Die Strafe mu&#x017F;s öffentlich exequirt wer-<lb/>
den</hi>, weil die Execution die ge&#x017F;etzliche Dro-<lb/>
hung bekräftigen &#x017F;oll und mithin in jedem<lb/>
einzelnen Fall der Uebertretung allgemeine<lb/>
Gewi&#x017F;sheit, da&#x017F;s das rechtliche Uebel der That<lb/>
gefolgt &#x017F;ey, vorhanden &#x017F;eyn mu&#x017F;s <note place="foot" n="**)">Schon hieraus widerlegt &#x017F;ich die Meynung des <hi rendition="#g">Ben-<lb/>
jamin Ru&#x017F;ch</hi> in &#x017F;. <hi rendition="#i">Unter&#x017F;uchung der Wirkungen<lb/>
öffentlicher Strafen auf die Verbrechen und die Ge&#x017F;ell-<lb/>
&#x017F;chaft</hi> a. d. engl. über&#x017F;. Leipz. 1792. &#x2014; Gegen<lb/><hi rendition="#g">Ru&#x017F;ch</hi> i&#x017F;t zum Theil <hi rendition="#g">Püttmann</hi> <hi rendition="#i">über die öffent-<lb/>
liche Voll&#x017F;treckung der peinlichen Strafen. Ein Send-<lb/>
&#x017F;chreiben an Herrn</hi> <hi rendition="#g">Benj. Ru&#x017F;ch</hi>. Leipz. 1792.</note>. Blo&#x017F;se<lb/><hi rendition="#i">Züchtigungsübel</hi>, welche die Polizey zur Be&#x017F;-<lb/>
&#x017F;erung verhängt, können, und mü&#x017F;&#x017F;en zum<lb/>
Theil heimlich ausgeübt werden, weil &#x017F;ie<lb/>
blos für den Leidenden &#x017F;elb&#x017F;t berechnet &#x017F;ind<lb/>
und die Publicität dem Zweck der Be&#x017F;&#x017F;erung<lb/>
entgegenarbeiten würde.</p>
                </div><lb/>
                <fw place="bottom" type="catch">§. 165.</fw><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[126/0154] I. Buch. II. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt. §. 163. Es folgt daraus 3) eine Strafe, die nicht zugleich als öffentliche Schuld auf dem Eigen- thum des Verbrechers haftet, kann nie auf die Erben übergehen. Nur Vermögensſtrafen gehen auf die Erben über, und zwar, wenn entweder 1) der Verbrecher ſchon bey ſeinen Lebzeiten condemnirt oder 2) das begangene Verbrechen ein ſolches iſt, bey welchem, nach den Geſetzen, mit dem Momente der began- genen That das Vermögen oder ein Theil deſ- ſelben ipſo jure dem Staate zufällt *). §. 164. III. Die Strafe muſs öffentlich exequirt wer- den, weil die Execution die geſetzliche Dro- hung bekräftigen ſoll und mithin in jedem einzelnen Fall der Uebertretung allgemeine Gewiſsheit, daſs das rechtliche Uebel der That gefolgt ſey, vorhanden ſeyn muſs **). Bloſse Züchtigungsübel, welche die Polizey zur Beſ- ſerung verhängt, können, und müſſen zum Theil heimlich ausgeübt werden, weil ſie blos für den Leidenden ſelbſt berechnet ſind und die Publicität dem Zweck der Beſſerung entgegenarbeiten würde. §. 165. *) L. 20. D. de accuſationibus. **) Schon hieraus widerlegt ſich die Meynung des Ben- jamin Ruſch in ſ. Unterſuchung der Wirkungen öffentlicher Strafen auf die Verbrechen und die Geſell- ſchaft a. d. engl. überſ. Leipz. 1792. — Gegen Ruſch iſt zum Theil Püttmann über die öffent- liche Vollſtreckung der peinlichen Strafen. Ein Send- ſchreiben an Herrn Benj. Ruſch. Leipz. 1792.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/154
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/154>, abgerufen am 21.11.2024.