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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Einleitung.
§. 194.

Die Verbrechen, welche unsre Gesetzege-
bung kennt, sind entweder determinirte oder
vage Verbrechen. Jene erfodern zu ihrem Be-
griffe eine Uebertretung Einer Art oder doch
einen bestimmten gesetzwidrigen Effect. Bey
diesen gehört eine Uebertretung bestimmter Art
nicht zu ihrem Begriff, sondern sie umfassen
verschiedenartige Rechtsverletzungen und Ue-
bertretungen. Die determinirten Verbrechen
theilen sich in Polizey-Verbrechen und eigent-
liche Verbrechen, (
§. 27.) von welchen die letz-
ten, (einer Hauptabtheilung nach) wieder in
gemeine und besondere (§. 30.), die gemeinen
aber wieder in Privat-Verbrechen, und in öf-
fentliche Verbrechen, Staatsverbrechen im weitern
Sinne
(§. 28.) zerfallen.




Erster
Einleitung.
§. 194.

Die Verbrechen, welche unſre Geſetzege-
bung kennt, ſind entweder determinirte oder
vage Verbrechen. Jene erfodern zu ihrem Be-
griffe eine Uebertretung Einer Art oder doch
einen beſtimmten geſetzwidrigen Effect. Bey
dieſen gehört eine Uebertretung beſtimmter Art
nicht zu ihrem Begriff, ſondern ſie umfaſsen
verſchiedenartige Rechtsverletzungen und Ue-
bertretungen. Die determinirten Verbrechen
theilen ſich in Polizey-Verbrechen und eigent-
liche Verbrechen, (
§. 27.) von welchen die letz-
ten, (einer Hauptabtheilung nach) wieder in
gemeine und beſondere (§. 30.), die gemeinen
aber wieder in Privat-Verbrechen, und in öf-
fentliche Verbrechen, Staatsverbrechen im weitern
Sinne
(§. 28.) zerfallen.




Erſter
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[146/0174] Einleitung. §. 194. Die Verbrechen, welche unſre Geſetzege- bung kennt, ſind entweder determinirte oder vage Verbrechen. Jene erfodern zu ihrem Be- griffe eine Uebertretung Einer Art oder doch einen beſtimmten geſetzwidrigen Effect. Bey dieſen gehört eine Uebertretung beſtimmter Art nicht zu ihrem Begriff, ſondern ſie umfaſsen verſchiedenartige Rechtsverletzungen und Ue- bertretungen. Die determinirten Verbrechen theilen ſich in Polizey-Verbrechen und eigent- liche Verbrechen, ( §. 27.) von welchen die letz- ten, (einer Hauptabtheilung nach) wieder in gemeine und beſondere (§. 30.), die gemeinen aber wieder in Privat-Verbrechen, und in öf- fentliche Verbrechen, Staatsverbrechen im weitern Sinne (§. 28.) zerfallen. Erſter

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/174>, abgerufen am 24.11.2024.