Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verbrechen gegen die aufseh. Gewalt. von einem mittelbaren Reichsunterthan undzwar entweder 1) durch Verfertigung guter Münzen, welche den gesetzlich bestimmten aussern und innern Werth haben, 2) durch Verfertigung schlechter Münzen, bey welchen der gesetzlich bestimmte Werth nicht beob- achtet ist. -- B. Münzfälschung ohne Anmassung des Münzrechts. Diese kann begangen wer- den l. durch Missbrauch des Münzrechts; wenn eine Person, die das Münzrecht hat, die Münz- gesetze übertritt, worunter sowohl das Sub- ject des Münzregals selbst, (der Oberherr) als auch der, dem die Ausübung desselben über- tragen ist (der Münzwardein) verstanden wer- den muss. Sie begehen vorzüglich dieses Verbrechen: 1) durch Ausprägung schlechter Münzen 2) durch Nachahmung des Stempels eines fremden Landesherrn, 3) durch Um- schmelzung der Münze eines fremden Landes- herrn *). II. Durch andere Handlungen, welche das Recht zu münzen nicht voraussetzen. Da- hin gehört vorzüglich 1) die Deterioration guter Münzen, 2) die Verfälschung geringerer Münzsorten, so dass sie den Schein höherer Sorten erhalten, 3) Verbreitung von Metall- stücken, welche gar nicht als Tauschmittel gelten. §. 214. *) R. A. v. I. 1551. 1559. et 1571. §. 11. und P. G.
O. Art. cit. Verbrechen gegen die aufſeh. Gewalt. von einem mittelbaren Reichsunterthan undzwar entweder 1) durch Verfertigung guter Münzen, welche den geſetzlich beſtimmten auſſern und innern Werth haben, 2) durch Verfertigung ſchlechter Münzen, bey welchen der geſetzlich beſtimmte Werth nicht beob- achtet iſt. — B. Münzfälſchung ohne Anmaſsung des Münzrechts. Dieſe kann begangen wer- den l. durch Miſsbrauch des Münzrechts; wenn eine Perſon, die das Münzrecht hat, die Münz- geſetze übertritt, worunter ſowohl das Sub- ject des Münzregals ſelbſt, (der Oberherr) als auch der, dem die Ausübung deſſelben über- tragen iſt (der Münzwardein) verſtanden wer- den muſs. Sie begehen vorzüglich dieſes Verbrechen: 1) durch Ausprägung ſchlechter Münzen 2) durch Nachahmung des Stempels eines fremden Landesherrn, 3) durch Um- ſchmelzung der Münze eines fremden Landes- herrn *). II. Durch andere Handlungen, welche das Recht zu münzen nicht vorausſetzen. Da- hin gehört vorzüglich 1) die Deterioration guter Münzen, 2) die Verfälſchung geringerer Münzſorten, ſo daſs ſie den Schein höherer Sorten erhalten, 3) Verbreitung von Metall- ſtücken, welche gar nicht als Tauſchmittel gelten. §. 214. *) R. A. v. I. 1551. 1559. et 1571. §. 11. und P. G.
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Verbrechen gegen die aufſeh. Gewalt.
von einem mittelbaren Reichsunterthan und
zwar entweder 1) durch Verfertigung guter
Münzen, welche den geſetzlich beſtimmten
auſſern und innern Werth haben, 2) durch
Verfertigung ſchlechter Münzen, bey welchen
der geſetzlich beſtimmte Werth nicht beob-
achtet iſt. — B. Münzfälſchung ohne Anmaſsung
des Münzrechts. Dieſe kann begangen wer-
den l. durch Miſsbrauch des Münzrechts; wenn
eine Perſon, die das Münzrecht hat, die Münz-
geſetze übertritt, worunter ſowohl das Sub-
ject des Münzregals ſelbſt, (der Oberherr) als
auch der, dem die Ausübung deſſelben über-
tragen iſt (der Münzwardein) verſtanden wer-
den muſs. Sie begehen vorzüglich dieſes
Verbrechen: 1) durch Ausprägung ſchlechter
Münzen 2) durch Nachahmung des Stempels
eines fremden Landesherrn, 3) durch Um-
ſchmelzung der Münze eines fremden Landes-
herrn *). II. Durch andere Handlungen, welche
das Recht zu münzen nicht vorausſetzen. Da-
hin gehört vorzüglich 1) die Deterioration
guter Münzen, 2) die Verfälſchung geringerer
Münzſorten, ſo daſs ſie den Schein höherer
Sorten erhalten, 3) Verbreitung von Metall-
ſtücken, welche gar nicht als Tauſchmittel
gelten.
§. 214.
*) R. A. v. I. 1551. 1559. et 1571. §. 11. und P. G.
O. Art. cit.
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