Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. I. Titel II. Abschnitt. abhängen. Derjenige, dem der Staat die Be-setzung eines Amtes anvertraut hat, handelt rechtswidrig, wenn er durch andere Gründe sich zu der Ertheilung desselben bestimmt; und der Candidat, der es durch andere Mittel als durch sein Verdienst zu erlangen sucht, belei- digt ebenfalls den Staat und zwar die anord- nende Gewalt desselben, als welche die Errich- tung und Besetzung der Aemter zu ihrem Ge- genstande hat. Daher das Verbrechen des Ambitus, welches in der rechtswidrigen Bewer- bung um ein Amt oder der Zusicherung dessel- ben aus eigennütziger Absicht besteht *). Es kann begangen werden 1) durch zweyseitiges Ver- schulden von Seiten des Bewerbers und des Er- theilers, welches bey der Bestechung des Amts- ertheilers von dem Bewerber geschieht, 2) durch einseitige Schuld des Bewerbers, wenn er durch Zwang *) Der Contractus suffragii, über welchen die L. un. C.
de suffragio nachzusehen ist, ist heut zu Tag ganz un- gültig, in so ferne er die Erlangung eines offentlichen Amtes zum Zweck hat. Blos in soweit ist er noch gültig, als er die Empfehlung andrer Angelegen- heiten des Contrahenten bey dem Oberherrn be- zweckt. Daranf ist der contractus suffragii durch die Nov. 8. u 161. beschränkt. Wer den Contractus suffragii zur Erlangung eines Scaatsamts schliesst, ist des ambitus schuldig Es kann aber hier nur der Gebende darunter begriffen seyn. Der Empfehlende ist des Ambitus nicht schuldig Denn nur von einem Ertbeiler des Amtes und dem Candidaten kann dieses Verbrechen begangen werden. -- Ueber den Con- tractus suffragii überhaupt: B. Reisig Diss. de con- tractu suffragii ad [L. un] C. de suffragio. Gött. 1737. u. Weber von der natürlichen Verbindlichkeit. §. 67. Anm. 6. S. 259 ff. II. Buch. I. Theil. I. Titel II. Abſchnitt. abhängen. Derjenige, dem der Staat die Be-ſetzung eines Amtes anvertraut hat, handelt rechtswidrig, wenn er durch andere Gründe ſich zu der Ertheilung deſſelben beſtimmt; und der Candidat, der es durch andere Mittel als durch ſein Verdienſt zu erlangen ſucht, belei- digt ebenfalls den Staat und zwar die anord- nende Gewalt deſſelben, als welche die Errich- tung und Beſetzung der Aemter zu ihrem Ge- genſtande hat. Daher das Verbrechen des Ambitus, welches in der rechtswidrigen Bewer- bung um ein Amt oder der Zuſicherung deſſel- ben aus eigennütziger Abſicht beſteht *). Es kann begangen werden 1) durch zweyſeitiges Ver- ſchulden von Seiten des Bewerbers und des Er- theilers, welches bey der Beſtechung des Amts- ertheilers von dem Bewerber geſchieht, 2) durch einſeitige Schuld des Bewerbers, wenn er durch Zwang *) Der Contractus ſuffragii, über welchen die L. un. C.
de ſuffragio nachzuſehen iſt, iſt heut zu Tag ganz un- gültig, in ſo ferne er die Erlangung eines offentlichen Amtes zum Zweck hat. Blos in ſoweit iſt er noch gültig, als er die Empfehlung andrer Angelegen- heiten des Contrahenten bey dem Oberherrn be- zweckt. Daranf iſt der contractus ſuffragii durch die Nov. 8. u 161. beſchränkt. Wer den Contractus ſuffragii zur Erlangung eines Scaatsamts ſchlieſst, iſt des ambitus ſchuldig Es kann aber hier nur der Gebende darunter begriffen ſeyn. Der Empfehlende iſt des Ambitus nicht ſchuldig Denn nur von einem Ertbeiler des Amtes und dem Candidaten kann dieſes Verbrechen begangen werden. — Ueber den Con- tractus ſuffragii überhaupt: B. Reiſig Diſſ. de con- tractu ſuffragii ad [L. un] C. de ſuffragio. Gött. 1737. u. Weber von der natürlichen Verbindlichkeit. §. 67. Anm. 6. S. 259 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0196" n="168"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. I. Titel II. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> abhängen. Derjenige, dem der Staat die Be-<lb/> ſetzung eines Amtes anvertraut hat, handelt<lb/> rechtswidrig, wenn er durch andere Gründe<lb/> ſich zu der Ertheilung deſſelben beſtimmt; und<lb/> der Candidat, der es durch andere Mittel als<lb/> durch ſein Verdienſt zu erlangen ſucht, belei-<lb/> digt ebenfalls den Staat und zwar die <hi rendition="#i">anord-<lb/> nende Gewalt</hi> deſſelben, als welche die Errich-<lb/> tung und Beſetzung der Aemter zu ihrem Ge-<lb/> genſtande hat. Daher das Verbrechen des<lb/><hi rendition="#g">Ambitus</hi>, <hi rendition="#i">welches in der rechtswidrigen Bewer-<lb/> bung um ein Amt oder der Zuſicherung deſſel-<lb/> ben aus eigennütziger Abſicht</hi> beſteht <note place="foot" n="*)">Der <hi rendition="#i">Contractus ſuffragii</hi>, über welchen die L. <hi rendition="#i">un. C.<lb/> de ſuffragio</hi> nachzuſehen iſt, iſt heut zu Tag ganz un-<lb/> gültig, in ſo ferne er die Erlangung eines <hi rendition="#i">offentlichen<lb/> Amtes</hi> zum Zweck hat. Blos in ſoweit iſt er noch<lb/> gültig, als er die Empfehlung andrer Angelegen-<lb/> heiten des Contrahenten bey dem Oberherrn be-<lb/> zweckt. Daranf iſt der <hi rendition="#i">contractus ſuffragii</hi> durch die<lb/><hi rendition="#i">Nov</hi>. 8. u 161. beſchränkt. Wer den <hi rendition="#i">Contractus<lb/> ſuffragii</hi> zur Erlangung eines <hi rendition="#i">Scaatsamts</hi> ſchlieſst, iſt<lb/> des <hi rendition="#i">ambitus</hi> ſchuldig Es kann aber hier nur der<lb/><hi rendition="#i">Gebende</hi> darunter begriffen ſeyn. Der Empfehlende<lb/> iſt des <hi rendition="#i">Ambitus</hi> nicht ſchuldig Denn nur von einem<lb/><hi rendition="#i">Ertbeiler</hi> des Amtes und dem <hi rendition="#i">Candidaten</hi> kann dieſes<lb/> Verbrechen begangen werden. — Ueber den Con-<lb/> tractus ſuffragii überhaupt: B. <hi rendition="#g">Reiſig</hi> <hi rendition="#i">Diſſ. de con-<lb/> tractu ſuffragii</hi> ad <hi rendition="#i"><supplied>L. un</supplied> C. de ſuffragio</hi>. Gött. 1737.<lb/> u. <hi rendition="#g">Weber</hi> <hi rendition="#i">von der natürlichen Verbindlichkeit</hi>. §. 67.<lb/><hi rendition="#i">Anm</hi>. 6. S. 259 ff.</note>. Es kann<lb/> begangen werden 1) durch zweyſeitiges Ver-<lb/> ſchulden von Seiten des <hi rendition="#i">Bewerbers</hi> und des <hi rendition="#i">Er-<lb/> theilers</hi>, welches bey der Beſtechung des Amts-<lb/> ertheilers von dem Bewerber geſchieht, 2) durch<lb/> einſeitige Schuld des <hi rendition="#i">Bewerbers</hi>, wenn er durch<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Zwang</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [168/0196]
II. Buch. I. Theil. I. Titel II. Abſchnitt.
abhängen. Derjenige, dem der Staat die Be-
ſetzung eines Amtes anvertraut hat, handelt
rechtswidrig, wenn er durch andere Gründe
ſich zu der Ertheilung deſſelben beſtimmt; und
der Candidat, der es durch andere Mittel als
durch ſein Verdienſt zu erlangen ſucht, belei-
digt ebenfalls den Staat und zwar die anord-
nende Gewalt deſſelben, als welche die Errich-
tung und Beſetzung der Aemter zu ihrem Ge-
genſtande hat. Daher das Verbrechen des
Ambitus, welches in der rechtswidrigen Bewer-
bung um ein Amt oder der Zuſicherung deſſel-
ben aus eigennütziger Abſicht beſteht *). Es kann
begangen werden 1) durch zweyſeitiges Ver-
ſchulden von Seiten des Bewerbers und des Er-
theilers, welches bey der Beſtechung des Amts-
ertheilers von dem Bewerber geſchieht, 2) durch
einſeitige Schuld des Bewerbers, wenn er durch
Zwang
*) Der Contractus ſuffragii, über welchen die L. un. C.
de ſuffragio nachzuſehen iſt, iſt heut zu Tag ganz un-
gültig, in ſo ferne er die Erlangung eines offentlichen
Amtes zum Zweck hat. Blos in ſoweit iſt er noch
gültig, als er die Empfehlung andrer Angelegen-
heiten des Contrahenten bey dem Oberherrn be-
zweckt. Daranf iſt der contractus ſuffragii durch die
Nov. 8. u 161. beſchränkt. Wer den Contractus
ſuffragii zur Erlangung eines Scaatsamts ſchlieſst, iſt
des ambitus ſchuldig Es kann aber hier nur der
Gebende darunter begriffen ſeyn. Der Empfehlende
iſt des Ambitus nicht ſchuldig Denn nur von einem
Ertbeiler des Amtes und dem Candidaten kann dieſes
Verbrechen begangen werden. — Ueber den Con-
tractus ſuffragii überhaupt: B. Reiſig Diſſ. de con-
tractu ſuffragii ad L. un C. de ſuffragio. Gött. 1737.
u. Weber von der natürlichen Verbindlichkeit. §. 67.
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