Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von Todschsag und Mord. Mehrere als Coauctores durch Vertrag zur Tö-dung verbunden und durch gegenseitige Hülfe die Tödung vollbracht, so werden alle als Mör- der mit dem Rad bestraft. II. Wenn hingegen Mehrere bey einem zufällig entstandenen Streit unabhängig von einander, (also ohne vorher- gehende Verabredung) bey der Tödung eines Menschen mit gewirkt haben und 1) nur Einer den Getödeten tödlich verwundet hat. so wird dieser allein als Todschläger mit dem Schwerd bestraft. Hat 2) der Getödete von mehrern Wunden empfangen, von welchen jede an und für sich tödlich ist, so wird a) der, welcher erweisslich zuerst verwundet hatte, mit dem Schwerd, und die übrigen werden ausseror- dentlich bestraft, b) ist es ungewiss, wer die erste Wunde beygebracht hat, so trift alle die Schwerdstrafe *). 3) Sind die von mehrern beygebrachten Wunden blos im Zusammen- fluss tödlich, so leiden sie eine ausserordent- liche Strafe **). §. 261. *) Die Praktiker wollen aber gegen das ausdrückliche Gesetz lieber ausserordentliche Strafe. s. Kress h. a. §. 3. -- Quistorp Thl. I. §. 233. **) Art. 143. "Item (I) so etliche Personen mit fürge-
setztem und vereinigtem Willen und Muth jemand böslich zu ermorden, einander Hülfe und Beystand thun, dieselben Thäter alle haben das Leben ver- wirkt. (II) So aber etliche Personen ungeschichts in einem Schlagen oder Gefecht bey einander wä- ren, einander helfen und jemand also ohne genug- same Ursache erschlagen würde, so man denn (1) den rechten Thäter weiss, von des Hand die Ent- leibung geschehen ist, der soll als ein Todschläger mit dem Schwerd zum Tod gestraft werden. (2) Wär Von Todſchſag und Mord. Mehrere als Coauctores durch Vertrag zur Tö-dung verbunden und durch gegenſeitige Hülfe die Tödung vollbracht, ſo werden alle als Mör- der mit dem Rad beſtraft. II. Wenn hingegen Mehrere bey einem zufällig entſtandenen Streit unabhängig von einander, (alſo ohne vorher- gehende Verabredung) bey der Tödung eines Menſchen mit gewirkt haben und 1) nur Einer den Getödeten tödlich verwundet hat. ſo wird dieſer allein als Todſchläger mit dem Schwerd beſtraft. Hat 2) der Getödete von mehrern Wunden empfangen, von welchen jede an und für ſich tödlich iſt, ſo wird a) der, welcher erweiſslich zuerſt verwundet hatte, mit dem Schwerd, und die übrigen werden auſſeror- dentlich beſtraft, b) iſt es ungewiſs, wer die erſte Wunde beygebracht hat, ſo trift alle die Schwerdſtrafe *). 3) Sind die von mehrern beygebrachten Wunden blos im Zuſammen- fluſs tödlich, ſo leiden ſie eine auſſerordent- liche Strafe **). §. 261. *) Die Praktiker wollen aber gegen das ausdrückliche Geſetz lieber auſserordentliche Strafe. ſ. Kreſs h. a. §. 3. — Quiſtorp Thl. I. §. 233. **) Art. 143. „Item (I) ſo etliche Perſonen mit fürge-
ſetztem und vereinigtem Willen und Muth jemand böslich zu ermorden, einander Hülfe und Beyſtand thun, dieſelben Thäter alle haben das Leben ver- wirkt. (II) So aber etliche Perſonen ungeſchichts in einem Schlagen oder Gefecht bey einander wä- ren, einander helfen und jemand alſo ohne genug- ſame Urſache erſchlagen würde, ſo man denn (1) den rechten Thäter weiſs, von des Hand die Ent- leibung geſchehen iſt, der ſoll als ein Todſchläger mit dem Schwerd zum Tod geſtraft werden. (2) Wär <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0231" n="203"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Von Todſchſag und Mord.</hi></fw><lb/> Mehrere als <hi rendition="#i">Coauctores</hi> durch Vertrag zur Tö-<lb/> dung verbunden und durch gegenſeitige Hülfe<lb/> die Tödung vollbracht, ſo werden alle als Mör-<lb/> der mit dem <hi rendition="#i">Rad</hi> beſtraft. II. Wenn hingegen<lb/> Mehrere bey einem zufällig entſtandenen Streit<lb/> unabhängig von einander, (alſo ohne vorher-<lb/> gehende Verabredung) bey der Tödung eines<lb/> Menſchen mit gewirkt haben und 1) nur Einer<lb/> den Getödeten tödlich verwundet hat. ſo wird<lb/> dieſer allein als Todſchläger mit dem Schwerd<lb/> beſtraft. Hat 2) der Getödete von mehrern<lb/> Wunden empfangen, von welchen jede an<lb/> und für ſich tödlich iſt, ſo wird a) der, welcher<lb/> erweiſslich zuerſt verwundet hatte, mit dem<lb/><hi rendition="#i">Schwerd</hi>, und die übrigen werden auſſeror-<lb/> dentlich beſtraft, b) iſt es ungewiſs, wer die<lb/> erſte Wunde beygebracht hat, ſo trift alle die<lb/> Schwerdſtrafe <note place="foot" n="*)">Die Praktiker wollen aber gegen das ausdrückliche<lb/> Geſetz lieber auſserordentliche Strafe. ſ. <hi rendition="#g">Kreſs</hi> h.<lb/> a. §. 3. — <hi rendition="#g">Quiſtorp</hi> Thl. I. §. 233.</note>. 3) Sind die von mehrern<lb/> beygebrachten Wunden blos im Zuſammen-<lb/> fluſs tödlich, ſo leiden ſie eine auſſerordent-<lb/> liche Strafe <note xml:id="note-0231" next="#note-0232" place="foot" n="**)">Art. 143. „Item (I) ſo etliche Perſonen mit fürge-<lb/> ſetztem und vereinigtem Willen und Muth jemand<lb/> böslich zu ermorden, einander Hülfe und Beyſtand<lb/> thun, dieſelben Thäter alle haben das Leben ver-<lb/> wirkt. (II) So aber etliche Perſonen <hi rendition="#i">ungeſchichts</hi><lb/> in einem Schlagen oder Gefecht bey einander wä-<lb/> ren, einander helfen und jemand alſo ohne genug-<lb/> ſame Urſache erſchlagen würde, ſo man denn (1)<lb/> den rechten Thäter weiſs, von des Hand die Ent-<lb/> leibung geſchehen iſt, der ſoll als ein Todſchläger<lb/> mit dem Schwerd zum Tod geſtraft werden. (2)<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Wär</fw></note>.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 261.</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [203/0231]
Von Todſchſag und Mord.
Mehrere als Coauctores durch Vertrag zur Tö-
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die Tödung vollbracht, ſo werden alle als Mör-
der mit dem Rad beſtraft. II. Wenn hingegen
Mehrere bey einem zufällig entſtandenen Streit
unabhängig von einander, (alſo ohne vorher-
gehende Verabredung) bey der Tödung eines
Menſchen mit gewirkt haben und 1) nur Einer
den Getödeten tödlich verwundet hat. ſo wird
dieſer allein als Todſchläger mit dem Schwerd
beſtraft. Hat 2) der Getödete von mehrern
Wunden empfangen, von welchen jede an
und für ſich tödlich iſt, ſo wird a) der, welcher
erweiſslich zuerſt verwundet hatte, mit dem
Schwerd, und die übrigen werden auſſeror-
dentlich beſtraft, b) iſt es ungewiſs, wer die
erſte Wunde beygebracht hat, ſo trift alle die
Schwerdſtrafe *). 3) Sind die von mehrern
beygebrachten Wunden blos im Zuſammen-
fluſs tödlich, ſo leiden ſie eine auſſerordent-
liche Strafe **).
§. 261.
*) Die Praktiker wollen aber gegen das ausdrückliche
Geſetz lieber auſserordentliche Strafe. ſ. Kreſs h.
a. §. 3. — Quiſtorp Thl. I. §. 233.
**) Art. 143. „Item (I) ſo etliche Perſonen mit fürge-
ſetztem und vereinigtem Willen und Muth jemand
böslich zu ermorden, einander Hülfe und Beyſtand
thun, dieſelben Thäter alle haben das Leben ver-
wirkt. (II) So aber etliche Perſonen ungeſchichts
in einem Schlagen oder Gefecht bey einander wä-
ren, einander helfen und jemand alſo ohne genug-
ſame Urſache erſchlagen würde, ſo man denn (1)
den rechten Thäter weiſs, von des Hand die Ent-
leibung geſchehen iſt, der ſoll als ein Todſchläger
mit dem Schwerd zum Tod geſtraft werden. (2)
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