Ist der Injurie eine Bedingung hinzugefügt, und steht die Bedingung mit der Aussage in dem Zusammenhang, dass ich berechtigt bin, die kränkende Aussage zu thun, sobald die Be- dingung wahr ist, so fällt, unter Voraussetzung der Wahrheit der Bedingung, die Injurie hin- weg *). Ist aber die Bedingung nicht wahr, oder darf ich die Aussage nicht thun, die Be- dingung mag wahr seyn oder nicht, so ist eine Injurie vorhanden **).
1. Injurie mit Protestation verbunden.
2. Nominatio auctoris.
§. 326.
Von einem jeden, der Rechte zu verletzen fähig ist, kann Injurie begangen werden. Auch diejenigen machen sich derselben schul- dig, die sonst über den Beleidigten Gewalt oder ein Recht zu der Handlung hatten, so- bald sie die Grenzen ihres Rechts überschrei- ten. Die Obrigkeit, selbst die oberherrliche Person, wenn sie in Privatverhältnissen Un- terthanen injuriirt, kann dieses Vergehens schuldig seyn. -- An allen, welche ein Recht auf Ehre haben, an Gemeinheiten und an In- dividuen, auch an solchen, welche nicht fä- hig sind, die Kränkung einer Injurie zu em-
pfin-
*) Z. E. Wenn du diesen Menschen hintergangen hast, so bist du ein Betrüger.
**)Kleinschrod a. a. O. S. 20. ff. Weber Abthl. 1. S. 169. ff.
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
§. 325.
Iſt der Injurie eine Bedingung hinzugefügt, und ſteht die Bedingung mit der Auſſage in dem Zuſammenhang, daſs ich berechtigt bin, die kränkende Auſſage zu thun, ſobald die Be- dingung wahr iſt, ſo fällt, unter Vorausſetzung der Wahrheit der Bedingung, die Injurie hin- weg *). Iſt aber die Bedingung nicht wahr, oder darf ich die Auſſage nicht thun, die Be- dingung mag wahr ſeyn oder nicht, ſo iſt eine Injurie vorhanden **).
1. Injurie mit Proteſtation verbunden.
2. Nominatio auctoris.
§. 326.
Von einem jeden, der Rechte zu verletzen fähig iſt, kann Injurie begangen werden. Auch diejenigen machen ſich derſelben ſchul- dig, die ſonſt über den Beleidigten Gewalt oder ein Recht zu der Handlung hatten, ſo- bald ſie die Grenzen ihres Rechts überſchrei- ten. Die Obrigkeit, ſelbſt die oberherrliche Perſon, wenn ſie in Privatverhältniſſen Un- terthanen injuriirt, kann dieſes Vergehens ſchuldig ſeyn. — An allen, welche ein Recht auf Ehre haben, an Gemeinheiten und an In- dividuen, auch an ſolchen, welche nicht fä- hig ſind, die Kränkung einer Injurie zu em-
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*) Z. E. Wenn du dieſen Menſchen hintergangen haſt, ſo biſt du ein Betrüger.
**)Kleinſchrod a. a. O. S. 20. ff. Weber Abthl. 1. S. 169. ff.
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II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
§. 325.
Iſt der Injurie eine Bedingung hinzugefügt,
und ſteht die Bedingung mit der Auſſage in
dem Zuſammenhang, daſs ich berechtigt bin,
die kränkende Auſſage zu thun, ſobald die Be-
dingung wahr iſt, ſo fällt, unter Vorausſetzung
der Wahrheit der Bedingung, die Injurie hin-
weg *). Iſt aber die Bedingung nicht wahr,
oder darf ich die Auſſage nicht thun, die Be-
dingung mag wahr ſeyn oder nicht, ſo iſt eine
Injurie vorhanden **).
1. Injurie mit Proteſtation verbunden.
2. Nominatio auctoris.
§. 326.
Von einem jeden, der Rechte zu verletzen
fähig iſt, kann Injurie begangen werden.
Auch diejenigen machen ſich derſelben ſchul-
dig, die ſonſt über den Beleidigten Gewalt
oder ein Recht zu der Handlung hatten, ſo-
bald ſie die Grenzen ihres Rechts überſchrei-
ten. Die Obrigkeit, ſelbſt die oberherrliche
Perſon, wenn ſie in Privatverhältniſſen Un-
terthanen injuriirt, kann dieſes Vergehens
ſchuldig ſeyn. — An allen, welche ein Recht
auf Ehre haben, an Gemeinheiten und an In-
dividuen, auch an ſolchen, welche nicht fä-
hig ſind, die Kränkung einer Injurie zu em-
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*) Z. E. Wenn du dieſen Menſchen hintergangen
haſt, ſo biſt du ein Betrüger.
**) Kleinſchrod a. a. O. S. 20. ff. Weber Abthl.
1. S. 169. ff.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/280>, abgerufen am 22.11.2024.
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