Der Raub ist I. eine Art der Entwendung. Es wird also vorausgesetzt 1) diebische Absicht, 2) eine fremde Sache. Wer seine eigene Sache, ohne zu wissen, dass sie sein ist, nimmt, ist eben so wenig Räuber, als derjenige, der mit der Ueberzeugung eines Rechtsanspruchs ei- ner fremden oder eignen Sache mit Gewalt sich bemächtigt. Dort ist Conat zum Raube, hier eigenmächtige Selbsthülfe vorhanden *). 3) Gehört zum Raub eine bewegliche Sache. An einer unbeweglichen Sache wird das Ver- brechen der Gewaltthätigkeit begangen, wenn die Bemächtigung ohne wirklichen oder ver- meintlichen Rechtsanspruch an die Sache ge- schehen ist **). 4) Der Akt der Bemächtigung der Sache muss vollendet seyn. Sonst ist der Raub blos versucht.
§. 396.
II. Die Zueignung muss durch Gewalt an der Person des Besitzers geschehen seyn. Es wird daher erfordert 1) dass es der Räuber dem Be- sitzer entweder mechanisch oder psychologisch unmöglich gemacht habe, die Entziehung des Seinen zu vereitlen. Raub kann also ge- schehen durch Ueberwindung der körperlichen Kräfte des Besitzers (vis ablativa s. absoluta) oder durch Ueberwindung seines Willens durch er-
weckte
*) §. 1. I. de vi bon. rapt. L. 13. D. quod metus causa. L. 7. C. unde vi.
**) L. 3. §. 6. ad L. Iul. de vi publica. L. 5. D. ad L. Iul. de vi priv.
Geſetzl. ausgezeichnete, nicht qual. Diebſt.
§. 395.
Der Raub iſt I. eine Art der Entwendung. Es wird alſo vorausgeſetzt 1) diebiſche Abſicht, 2) eine fremde Sache. Wer ſeine eigene Sache, ohne zu wiſſen, daſs ſie ſein iſt, nimmt, iſt eben ſo wenig Räuber, als derjenige, der mit der Ueberzeugung eines Rechtsanſpruchs ei- ner fremden oder eignen Sache mit Gewalt ſich bemächtigt. Dort iſt Conat zum Raube, hier eigenmächtige Selbſthülfe vorhanden *). 3) Gehört zum Raub eine bewegliche Sache. An einer unbeweglichen Sache wird das Ver- brechen der Gewaltthätigkeit begangen, wenn die Bemächtigung ohne wirklichen oder ver- meintlichen Rechtsanſpruch an die Sache ge- ſchehen iſt **). 4) Der Akt der Bemächtigung der Sache muſs vollendet ſeyn. Sonſt iſt der Raub blos verſucht.
§. 396.
II. Die Zueignung muſs durch Gewalt an der Perſon des Beſitzers geſchehen ſeyn. Es wird daher erfordert 1) daſs es der Räuber dem Be- ſitzer entweder mechaniſch oder pſychologiſch unmöglich gemacht habe, die Entziehung des Seinen zu vereitlen. Raub kann alſo ge- ſchehen durch Ueberwindung der körperlichen Kräfte des Beſitzers (vis ablativa ſ. abſoluta) oder durch Ueberwindung ſeines Willens durch er-
weckte
*) §. 1. I. de vi bon. rapt. L. 13. D. quod metus cauſa. L. 7. C. unde vi.
**) L. 3. §. 6. ad L. Iul. de vi publica. L. 5. D. ad L. Iul. de vi priv.
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Geſetzl. ausgezeichnete, nicht qual. Diebſt.
§. 395.
Der Raub iſt I. eine Art der Entwendung.
Es wird alſo vorausgeſetzt 1) diebiſche Abſicht,
2) eine fremde Sache. Wer ſeine eigene Sache,
ohne zu wiſſen, daſs ſie ſein iſt, nimmt, iſt
eben ſo wenig Räuber, als derjenige, der mit
der Ueberzeugung eines Rechtsanſpruchs ei-
ner fremden oder eignen Sache mit Gewalt
ſich bemächtigt. Dort iſt Conat zum Raube,
hier eigenmächtige Selbſthülfe vorhanden *).
3) Gehört zum Raub eine bewegliche Sache.
An einer unbeweglichen Sache wird das Ver-
brechen der Gewaltthätigkeit begangen, wenn
die Bemächtigung ohne wirklichen oder ver-
meintlichen Rechtsanſpruch an die Sache ge-
ſchehen iſt **). 4) Der Akt der Bemächtigung
der Sache muſs vollendet ſeyn. Sonſt iſt der
Raub blos verſucht.
§. 396.
II. Die Zueignung muſs durch Gewalt an
der Perſon des Beſitzers geſchehen ſeyn. Es wird
daher erfordert 1) daſs es der Räuber dem Be-
ſitzer entweder mechaniſch oder pſychologiſch
unmöglich gemacht habe, die Entziehung des
Seinen zu vereitlen. Raub kann alſo ge-
ſchehen durch Ueberwindung der körperlichen
Kräfte des Beſitzers (vis ablativa ſ. abſoluta) oder
durch Ueberwindung ſeines Willens durch er-
weckte
*) §. 1. I. de vi bon. rapt. L. 13. D. quod metus cauſa.
L. 7. C. unde vi.
**) L. 3. §. 6. ad L. Iul. de vi publica. L. 5. D. ad L.
Iul. de vi priv.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/343>, abgerufen am 15.06.2024.
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