ter Schade vorausgesetzt wird *). 2) Die Strafe der Verletzung eines nicht im Gericht abgelegten, oder nicht solennen, oder nicht in Person geleisteten Eides ist willkührlich.
Anm. Die Praxis will blos den Talion, wenn der Meineid die wirkliche Verdammung des Ange- schuldigten zur Strafe oder zur Tortur bewirkt hat. (Boehmer ad Art 68. §. 1.) In dem zweyten Hauptfall verwirft sie das Fingerabhauen (Hom- melKhaps. Quaest Call. 4. StrubenThl. IV. Bed. 87.) und will, statt dessen, ausser der Infamie, Geldstrafe, Gefängniss, Landesverweisung, Staup- besen, oder Zuchthaus und Festungsbau, mit vorhergehendem Ausstellen an den Pranger. s. QuistorpThl. I. §. 133. u. 134. Malblancde jurej. p. 406.
§. 457.
B. Grenzverrückung (crimen ter- mini moti) besteht in der schädlichen Verände- rung eines durch öffentliche Autorität bestimmten Zeichens der Grenzen eines Grundstücks. Die Gefährlichkeit dieses Verbrechens bezieht sich auf die Unsicherheit des Eigenthums, welche dadurch steigt, dass durch die Handlung zu- gleich die öffentliche Autorität verletzt wird. Sind die veränderten Grenzzeichen blos durch Convention unter Privatleuten gesetzt wor- den, so ist der volle Begriff des Verbrechens nicht vorhanden. **) Ob aber diese Zeichen
die
*) Dagegen Meister jun. pr. jur. crim. §. 455 Quistorp Thl. I. §. 130.
**)Boehmer ad Art. 114. §. 1.
A a
Verbr. durch Täuſchung eines andern.
ter Schade vorausgeſetzt wird *). 2) Die Strafe der Verletzung eines nicht im Gericht abgelegten, oder nicht ſolennen, oder nicht in Perſon geleiſteten Eides iſt willkührlich.
Anm. Die Praxis will blos den Talion, wenn der Meineid die wirkliche Verdammung des Ange- ſchuldigten zur Strafe oder zur Tortur bewirkt hat. (Boehmer ad Art 68. §. 1.) In dem zweyten Hauptfall verwirft ſie das Fingerabhauen (Hom- melKhapſ. Quaeſt Call. 4. StrubenThl. IV. Bed. 87.) und will, ſtatt deſſen, auſſer der Infamie, Geldſtrafe, Gefängniſs, Landesverweiſung, Staup- beſen, oder Zuchthaus und Feſtungsbau, mit vorhergehendem Ausſtellen an den Pranger. ſ. QuiſtorpThl. I. §. 133. u. 134. Malblancde jurej. p. 406.
§. 457.
B. Grenzverrückung (crimen ter- mini moti) beſteht in der ſchädlichen Verände- rung eines durch öffentliche Autorität beſtimmten Zeichens der Grenzen eines Grundſtücks. Die Gefährlichkeit dieſes Verbrechens bezieht ſich auf die Unſicherheit des Eigenthums, welche dadurch ſteigt, daſs durch die Handlung zu- gleich die öffentliche Autorität verletzt wird. Sind die veränderten Grenzzeichen blos durch Convention unter Privatleuten geſetzt wor- den, ſo iſt der volle Begriff des Verbrechens nicht vorhanden. **) Ob aber dieſe Zeichen
die
*) Dagegen Meiſter jun. pr. jur. crim. §. 455 Quiſtorp Thl. I. §. 130.
**)Boehmer ad Art. 114. §. 1.
A a
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Verbr. durch Täuſchung eines andern.
ter Schade vorausgeſetzt wird *). 2) Die
Strafe der Verletzung eines nicht im Gericht
abgelegten, oder nicht ſolennen, oder nicht
in Perſon geleiſteten Eides iſt willkührlich.
Anm. Die Praxis will blos den Talion, wenn der
Meineid die wirkliche Verdammung des Ange-
ſchuldigten zur Strafe oder zur Tortur bewirkt hat.
(Boehmer ad Art 68. §. 1.) In dem zweyten
Hauptfall verwirft ſie das Fingerabhauen (Hom-
mel Khapſ. Quaeſt Call. 4. Struben Thl. IV.
Bed. 87.) und will, ſtatt deſſen, auſſer der Infamie,
Geldſtrafe, Gefängniſs, Landesverweiſung, Staup-
beſen, oder Zuchthaus und Feſtungsbau, mit
vorhergehendem Ausſtellen an den Pranger. ſ.
Quiſtorp Thl. I. §. 133. u. 134. Malblanc de
jurej. p. 406.
§. 457.
B. Grenzverrückung (crimen ter-
mini moti) beſteht in der ſchädlichen Verände-
rung eines durch öffentliche Autorität beſtimmten
Zeichens der Grenzen eines Grundſtücks. Die
Gefährlichkeit dieſes Verbrechens bezieht ſich
auf die Unſicherheit des Eigenthums, welche
dadurch ſteigt, daſs durch die Handlung zu-
gleich die öffentliche Autorität verletzt wird.
Sind die veränderten Grenzzeichen blos durch
Convention unter Privatleuten geſetzt wor-
den, ſo iſt der volle Begriff des Verbrechens
nicht vorhanden. **) Ob aber dieſe Zeichen
die
*) Dagegen Meiſter jun. pr. jur. crim. §. 455
Quiſtorp Thl. I. §. 130.
**) Boehmer ad Art. 114. §. 1.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/397>, abgerufen am 23.11.2024.
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