eher Kenntniss erhält, als bis sie schon ge- schehen ist. Sollen daher solche Rechtsver- letzungen im Staate verhindert werden; so ist dieses nicht anders, als durch Anwendung eines psychologischen Zwanges möglich, welcher der Vollendung einer Läsionvorhergeht, und den WillenAllernöthigt sich zu keiner Rechts- verletzung zu bestimmen.
§. 16.
Unsre Deduction begründet das Resul- tat: psychologischer Zwang ist schlechthin noth- wendig gegen positive Verletzung solcher Rechte, für welche kein Aequivalent möglich ist. Dieses schliesst aber nicht das Recht des Staats aus, auch gegen Rechtsverletzungen andrer Art psy- chologischen Zwang zu gebrauchen. Die De- duction bestimmt blos die Voraussetzung, unter welcher der Staat die vollkommne Verbindlich- keit zum psychologischen Zwange hat und zeigt, dass ohne den Gebrauch eines solchen kein Staat denkbar ist. Zweckmässig und rechtlich ist es, auch gegen andere Arten von Verletzun- gen, psychologischen Zwang anzuwenden, wie in unsrer positiven Gesetzgebung wirklich ge- schehen ist *).
II. Deduction der Möglichkeit eines solchen psychologischen Zwangs.
§. 17.
Alle Uebertretungen haben einen psycho- logischen Entstehungsgrund, in der Sinnlich-
keit,
*) z. B. Strafe des Diebstahls etc.
Darſtel. d. oberſten Grundſ. d. Criminalr.
eher Kenntniſs erhält, als bis ſie ſchon ge- ſchehen iſt. Sollen daher ſolche Rechtsver- letzungen im Staate verhindert werden; ſo iſt dieſes nicht anders, als durch Anwendung eines pſychologiſchen Zwanges möglich, welcher der Vollendung einer Läſionvorhergeht, und den WillenAllernöthigt ſich zu keiner Rechts- verletzung zu beſtimmen.
§. 16.
Unſre Deduction begründet das Reſul- tat: pſychologiſcher Zwang iſt ſchlechthin noth- wendig gegen poſitive Verletzung ſolcher Rechte, für welche kein Aequivalent möglich iſt. Dieſes ſchlieſst aber nicht das Recht des Staats aus, auch gegen Rechtsverletzungen andrer Art pſy- chologiſchen Zwang zu gebrauchen. Die De- duction beſtimmt blos die Vorauſſetzung, unter welcher der Staat die vollkommne Verbindlich- keit zum pſychologiſchen Zwange hat und zeigt, daſs ohne den Gebrauch eines ſolchen kein Staat denkbar iſt. Zweckmäſsig und rechtlich iſt es, auch gegen andere Arten von Verletzun- gen, pſychologiſchen Zwang anzuwenden, wie in unſrer poſitiven Geſetzgebung wirklich ge- ſchehen iſt *).
II. Deduction der Möglichkeit eines ſolchen pſychologiſchen Zwangs.
§. 17.
Alle Uebertretungen haben einen pſycho- logiſchen Entſtehungsgrund, in der Sinnlich-
keit,
*) z. B. Strafe des Diebſtahls etc.
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[15/0043]
Darſtel. d. oberſten Grundſ. d. Criminalr.
eher Kenntniſs erhält, als bis ſie ſchon ge-
ſchehen iſt. Sollen daher ſolche Rechtsver-
letzungen im Staate verhindert werden; ſo iſt
dieſes nicht anders, als durch Anwendung eines
pſychologiſchen Zwanges möglich, welcher der
Vollendung einer Läſion vorhergeht, und
den Willen Aller nöthigt ſich zu keiner Rechts-
verletzung zu beſtimmen.
§. 16.
Unſre Deduction begründet das Reſul-
tat: pſychologiſcher Zwang iſt ſchlechthin noth-
wendig gegen poſitive Verletzung ſolcher Rechte,
für welche kein Aequivalent möglich iſt. Dieſes
ſchlieſst aber nicht das Recht des Staats aus,
auch gegen Rechtsverletzungen andrer Art pſy-
chologiſchen Zwang zu gebrauchen. Die De-
duction beſtimmt blos die Vorauſſetzung, unter
welcher der Staat die vollkommne Verbindlich-
keit zum pſychologiſchen Zwange hat und zeigt,
daſs ohne den Gebrauch eines ſolchen kein Staat
denkbar iſt. Zweckmäſsig und rechtlich iſt
es, auch gegen andere Arten von Verletzun-
gen, pſychologiſchen Zwang anzuwenden, wie
in unſrer poſitiven Geſetzgebung wirklich ge-
ſchehen iſt *).
II. Deduction der Möglichkeit eines ſolchen pſychologiſchen
Zwangs.
§. 17.
Alle Uebertretungen haben einen pſycho-
logiſchen Entſtehungsgrund, in der Sinnlich-
keit,
*) z. B. Strafe des Diebſtahls etc.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/43>, abgerufen am 21.11.2024.
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