ser nicht von dem Staat selbst verpflichtet ist, ist durch Veruntreuung nur des Peculats schuldig.
§. 516.
III. Das Vermögen muss rechtswidrig zu den Privatzwecken des Verwalters verwendet werden. Daher existirt das Verbrechen nicht 1) wenn der Verbrecher das Geld zu andern öffentlichen Zwecken verwendet, als zu wel- chen es bestimmt ist, obgleich dieser ausseror- dentlich gestraft werden kann, *) 2) wenn er ein gegründetes Recht zu jener Handlung hat, wie, wenn er als Gläubiger des Staats sich selbst zu rechter Zeit und in der gehörigen Summe aus der öffentlichen Kasse bezahlt und hierauf vom Staate ausdrücklich angewiesen ist. Wenn nur eins dieser Requisite mangelt, so existirt das Verbrechen. Weder die Absicht und die Fähigkeit wieder zu restituiren, noch der Mangel der eidlichen Verpflichtung modi- ficiren den Begriff des Verbrechens
§. 517.
Strafe. -- Das Röm. R. **) setzt auf das Verbrechen eine Capitalstrafe, wobey es jedoch ungewiss ist, ob damit die Todesstrafe
oder
*) L. 1. et 4. C. de administr. rer. ad civ. pert. -- Die- sem widerspricht nicht L. un. C. de expens. lud. publ.
**) L. un C. de crimine pec. -- Anders die Pandek: en L. 4. §. 5. D. ad L. Iul. pec.
II. Buch. IV. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.
ſer nicht von dem Staat ſelbſt verpflichtet iſt, iſt durch Veruntreuung nur des Peculats ſchuldig.
§. 516.
III. Das Vermögen muſs rechtswidrig zu den Privatzwecken des Verwalters verwendet werden. Daher exiſtirt das Verbrechen nicht 1) wenn der Verbrecher das Geld zu andern öffentlichen Zwecken verwendet, als zu wel- chen es beſtimmt iſt, obgleich dieſer auſſeror- dentlich geſtraft werden kann, *) 2) wenn er ein gegründetes Recht zu jener Handlung hat, wie, wenn er als Gläubiger des Staats ſich ſelbſt zu rechter Zeit und in der gehörigen Summe aus der öffentlichen Kaſſe bezahlt und hierauf vom Staate ausdrücklich angewieſen iſt. Wenn nur eins dieſer Requiſite mangelt, ſo exiſtirt das Verbrechen. Weder die Abſicht und die Fähigkeit wieder zu reſtituiren, noch der Mangel der eidlichen Verpflichtung modi- ficiren den Begriff des Verbrechens
§. 517.
Strafe. — Das Röm. R. **) ſetzt auf das Verbrechen eine Capitalſtrafe, wobey es jedoch ungewiſs iſt, ob damit die Todesſtrafe
oder
*) L. 1. et 4. C. de adminiſtr. rer. ad civ. pert. — Die- ſem widerſpricht nicht L. un. C. de expenſ. lud. publ.
**) L. un C. de crimine pec. — Anders die Pandek: en L. 4. §. 5. D. ad L. Iul. pec.
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II. Buch. IV. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.
ſer nicht von dem Staat ſelbſt verpflichtet iſt,
iſt durch Veruntreuung nur des Peculats
ſchuldig.
§. 516.
III. Das Vermögen muſs rechtswidrig zu
den Privatzwecken des Verwalters verwendet
werden. Daher exiſtirt das Verbrechen nicht
1) wenn der Verbrecher das Geld zu andern
öffentlichen Zwecken verwendet, als zu wel-
chen es beſtimmt iſt, obgleich dieſer auſſeror-
dentlich geſtraft werden kann, *) 2) wenn er
ein gegründetes Recht zu jener Handlung hat,
wie, wenn er als Gläubiger des Staats ſich
ſelbſt zu rechter Zeit und in der gehörigen
Summe aus der öffentlichen Kaſſe bezahlt und
hierauf vom Staate ausdrücklich angewieſen
iſt. Wenn nur eins dieſer Requiſite mangelt,
ſo exiſtirt das Verbrechen. Weder die Abſicht
und die Fähigkeit wieder zu reſtituiren, noch
der Mangel der eidlichen Verpflichtung modi-
ficiren den Begriff des Verbrechens
§. 517.
Strafe. — Das Röm. R. **) ſetzt auf
das Verbrechen eine Capitalſtrafe, wobey es
jedoch ungewiſs iſt, ob damit die Todesſtrafe
oder
*) L. 1. et 4. C. de adminiſtr. rer. ad civ. pert. — Die-
ſem widerſpricht nicht L. un. C. de expenſ. lud. publ.
**) L. un C. de crimine pec. — Anders die Pandek: en
L. 4. §. 5. D. ad L. Iul. pec.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/446>, abgerufen am 15.06.2024.
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