meine Bedingung voraus: 1) dass entweder Gewissheit oder doch hohe Wahrscheinlich- keit des begangenen Verbrechens an sich 2) dass zureichender Verdacht vorhanden ist, dass die Person des Verbrechens schuldig sey. Ein Richter, der ohne diese Voraussetzungen, irgend eine dieser Handlungen gegen eine bestimmte Person vornimmt, verletzt ihren guten Namen und wird der Injurie schuldig.
§. 555.
Diese Handlungen des Richters sind noth- wendig verschieden, je nachdem der Ange- schuldigte in dem Gerichtssprengel gegen- wärtig oder abwesend, und in diesem Falle der Flucht verdächtig ist, oder nicht. Ueberall gilt aber die allgemeine Regel: Der Richter hat zu einer, auf die Unterwerfung unter die Gerichtsgewalt gerichteten, Handlung nur in so weit ein Recht, als sie ein nothwendiges Mittel der Ausübung der Criminalgerichtsbarkeit ist.
§. 556.
A. Handlungen gegen den anwesenden Verbre- cher. I. Wenn Gründe vorhanden sind, dass sich der Angeschuldigte der Iustiz freywillig unterwerfe, so ist der Richter zur blossen ordentlichen Citation d. i. dem Befehl des Rich- ters in dem Gericht zu erscheinen, berechtigt. Iedes andere härtere Mittel enthält eine Läsion des Angeschuldigten.
§. 557.
Von d. Theilen d. Criminalproc. überhaupt.
meine Bedingung voraus: 1) daſs entweder Gewiſsheit oder doch hohe Wahrſcheinlich- keit des begangenen Verbrechens an ſich 2) daſs zureichender Verdacht vorhanden iſt, daſs die Perſon des Verbrechens ſchuldig ſey. Ein Richter, der ohne dieſe Vorauſſetzungen, irgend eine dieſer Handlungen gegen eine beſtimmte Perſon vornimmt, verletzt ihren guten Namen und wird der Injurie ſchuldig.
§. 555.
Dieſe Handlungen des Richters ſind noth- wendig verſchieden, je nachdem der Ange- ſchuldigte in dem Gerichtsſprengel gegen- wärtig oder abweſend, und in dieſem Falle der Flucht verdächtig iſt, oder nicht. Ueberall gilt aber die allgemeine Regel: Der Richter hat zu einer, auf die Unterwerfung unter die Gerichtsgewalt gerichteten, Handlung nur in ſo weit ein Recht, als ſie ein nothwendiges Mittel der Ausübung der Criminalgerichtsbarkeit iſt.
§. 556.
A. Handlungen gegen den anweſenden Verbre- cher. I. Wenn Gründe vorhanden ſind, daſs ſich der Angeſchuldigte der Iuſtiz freywillig unterwerfe, ſo iſt der Richter zur bloſsen ordentlichen Citation d. i. dem Befehl des Rich- ters in dem Gericht zu erſcheinen, berechtigt. Iedes andere härtere Mittel enthält eine Läſion des Angeſchuldigten.
§. 557.
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Von d. Theilen d. Criminalproc. überhaupt.
meine Bedingung voraus: 1) daſs entweder
Gewiſsheit oder doch hohe Wahrſcheinlich-
keit des begangenen Verbrechens an ſich
2) daſs zureichender Verdacht vorhanden iſt,
daſs die Perſon des Verbrechens ſchuldig ſey.
Ein Richter, der ohne dieſe Vorauſſetzungen,
irgend eine dieſer Handlungen gegen eine
beſtimmte Perſon vornimmt, verletzt ihren
guten Namen und wird der Injurie ſchuldig.
§. 555.
Dieſe Handlungen des Richters ſind noth-
wendig verſchieden, je nachdem der Ange-
ſchuldigte in dem Gerichtsſprengel gegen-
wärtig oder abweſend, und in dieſem Falle
der Flucht verdächtig iſt, oder nicht. Ueberall
gilt aber die allgemeine Regel: Der Richter
hat zu einer, auf die Unterwerfung unter die
Gerichtsgewalt gerichteten, Handlung nur in ſo
weit ein Recht, als ſie ein nothwendiges Mittel
der Ausübung der Criminalgerichtsbarkeit iſt.
§. 556.
A. Handlungen gegen den anweſenden Verbre-
cher. I. Wenn Gründe vorhanden ſind, daſs
ſich der Angeſchuldigte der Iuſtiz freywillig
unterwerfe, ſo iſt der Richter zur bloſsen
ordentlichen Citation d. i. dem Befehl des Rich-
ters in dem Gericht zu erſcheinen, berechtigt.
Iedes andere härtere Mittel enthält eine Läſion
des Angeſchuldigten.
§. 557.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/475>, abgerufen am 22.11.2024.
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