Das Gefängniss darf keine Eigenschaft eines Strafgefängnisses haben. Mit dem Ge- fangniss dürfen daher nicht mehr Uebel für den Gefangenen verbunden seyn, als nöthig ist, um ihm die Flucht zu vereiteln *). Dass das Gefängniss verschärft wird, wenn die Anzeigen steigen, ist eine vernunft- und ge- setzwidrige Praxis.
§. 561.
Iuratorische Caution kann nie den Richter sichern, weil der verdächtige Verbrecher auch nothwendig der Nichtachtung seines Eides verdächtig ist. Blos 1) Caution durch Pfänder, 2) durch Bürgen leisten dem Staate Sicherheit. Die Bürgen verpflichten sich, den Angeschuldigten auf Verlangen des Richters jederzeit zu stellen, um, im Fall er sich dem Gericht entzöge, eine gewisse Geldsumme zu bezahlen. Diese Summe ist blos cautio de judicio sisii und muss, wenn sie nicht durch Gesetz oder Observanz oder durch den Bürg- schaftsvertrag selbst bestimmt ist, durch den Richter bestimmt werden **). Sie ist verfallen,
wenn
*) Sehr humane, jetzt so häufig vernachlässigte Verord- nungen hierüber enthält L. 1. L 5. C. de custodia reor. (cf. Gothofredus ad L. 1. und L. 6. C. Th. de cust. reor).
**) L. 4. D. de Custodia reor. Aus diesem Gesetz ergiebt sich auch deutlich, dass die Caution der Bürgen nicht zu- gleich cautio judicatum solvi ist, wie es Kleinschrod bey dem sicheren Geleit behauptet und wie auch ich ehe-
mals
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abth.
§. 560.
Das Gefängniſs darf keine Eigenſchaft eines Strafgefängniſſes haben. Mit dem Ge- fangniſs dürfen daher nicht mehr Uebel für den Gefangenen verbunden ſeyn, als nöthig iſt, um ihm die Flucht zu vereiteln *). Daſs das Gefängniſs verſchärft wird, wenn die Anzeigen ſteigen, iſt eine vernunft- und ge- ſetzwidrige Praxis.
§. 561.
Iuratoriſche Caution kann nie den Richter ſichern, weil der verdächtige Verbrecher auch nothwendig der Nichtachtung ſeines Eides verdächtig iſt. Blos 1) Caution durch Pfänder, 2) durch Bürgen leiſten dem Staate Sicherheit. Die Bürgen verpflichten ſich, den Angeſchuldigten auf Verlangen des Richters jederzeit zu ſtellen, um, im Fall er ſich dem Gericht entzöge, eine gewiſſe Geldſumme zu bezahlen. Dieſe Summe iſt blos cautio de judicio ſiſii und muſs, wenn ſie nicht durch Geſetz oder Obſervanz oder durch den Bürg- ſchaftsvertrag ſelbſt beſtimmt iſt, durch den Richter beſtimmt werden **). Sie iſt verfallen,
wenn
*) Sehr humane, jetzt ſo häufig vernachläſsigte Verord- nungen hierüber enthält L. 1. L 5. C. de cuſtodia reor. (cf. Gothofredus ad L. 1. und L. 6. C. Th. de cuſt. reor).
**) L. 4. D. de Cuſtodia reor. Aus dieſem Geſetz ergiebt ſich auch deutlich, daſs die Caution der Bürgen nicht zu- gleich cautio judicatum ſolvi iſt, wie es Kleinſchrod bey dem ſicheren Geleit behauptet und wie auch ich ehe-
mals
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III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abth.
§. 560.
Das Gefängniſs darf keine Eigenſchaft
eines Strafgefängniſſes haben. Mit dem Ge-
fangniſs dürfen daher nicht mehr Uebel für
den Gefangenen verbunden ſeyn, als nöthig
iſt, um ihm die Flucht zu vereiteln *). Daſs
das Gefängniſs verſchärft wird, wenn die
Anzeigen ſteigen, iſt eine vernunft- und ge-
ſetzwidrige Praxis.
§. 561.
Iuratoriſche Caution kann nie den Richter
ſichern, weil der verdächtige Verbrecher
auch nothwendig der Nichtachtung ſeines
Eides verdächtig iſt. Blos 1) Caution durch
Pfänder, 2) durch Bürgen leiſten dem Staate
Sicherheit. Die Bürgen verpflichten ſich, den
Angeſchuldigten auf Verlangen des Richters
jederzeit zu ſtellen, um, im Fall er ſich dem
Gericht entzöge, eine gewiſſe Geldſumme
zu bezahlen. Dieſe Summe iſt blos cautio de
judicio ſiſii und muſs, wenn ſie nicht durch
Geſetz oder Obſervanz oder durch den Bürg-
ſchaftsvertrag ſelbſt beſtimmt iſt, durch den
Richter beſtimmt werden **). Sie iſt verfallen,
wenn
*) Sehr humane, jetzt ſo häufig vernachläſsigte Verord-
nungen hierüber enthält L. 1. L 5. C. de cuſtodia reor.
(cf. Gothofredus ad L. 1. und L. 6. C. Th. de
cuſt. reor).
**) L. 4. D. de Cuſtodia reor. Aus dieſem Geſetz ergiebt ſich
auch deutlich, daſs die Caution der Bürgen nicht zu-
gleich cautio judicatum ſolvi iſt, wie es Kleinſchrod bey
dem ſicheren Geleit behauptet und wie auch ich ehe-
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/478>, abgerufen am 16.06.2024.
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