Drittes Kapitel. Von den Mitteln ein Geständniss des Verbrechers zu bewirken.
I. Von den mediis eruendae veritatis überhaupt.
§. 611.
Wenn der, durch Indicien gravirte Ange- schuldigte, weder überführt, noch geständig ist, so tritt die Nothwendigkeit eines Mittels, des Angeschuldigten Geständniss zu bewirken, (medium eruendae veritatis ein. Das Geständ- niss kann bewirkt werden I. durch körperliche Uebel -- Tortur II. durch blosse Vorstellung und intellectuelle Gefühle, 1) durch Ueberra- schung -- Confrontation, 2) durch Furcht vor Uebeln und zwar a) durch die Furcht vor gegenwärtigen körperlichen Schmerzen -- Territion, b) durch die Furcht vor göttli- cher Strafe -- Reinigungseid.
§. 612.
Es kann, wie aus der Natur der Sache fliesst, auf kein medium eruendae veritatis er- kannt werden, wenn nicht 1) die Existenz des Verbrechens an sich gewiss oder doch wahr- scheinlich, und 2) die Person nicht durch zu-
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Von d. Mitt. ein Geſtändn. d. Verbr. zu bewirk.
Drittes Kapitel. Von den Mitteln ein Geſtändniſs des Verbrechers zu bewirken.
I. Von den mediis eruendae veritatis überhaupt.
§. 611.
Wenn der, durch Indicien gravirte Ange- ſchuldigte, weder überführt, noch geſtändig iſt, ſo tritt die Nothwendigkeit eines Mittels, des Angeſchuldigten Geſtändniſs zu bewirken, (medium eruendae veritatis ein. Das Geſtänd- niſs kann bewirkt werden I. durch körperliche Uebel — Tortur II. durch bloſse Vorſtellung und intellectuelle Gefühle, 1) durch Ueberra- ſchung — Confrontation, 2) durch Furcht vor Uebeln und zwar a) durch die Furcht vor gegenwärtigen körperlichen Schmerzen — Territion, b) durch die Furcht vor göttli- cher Strafe — Reinigungseid.
§. 612.
Es kann, wie aus der Natur der Sache flieſst, auf kein medium eruendae veritatis er- kannt werden, wenn nicht 1) die Exiſtenz des Verbrechens an ſich gewiſs oder doch wahr- ſcheinlich, und 2) die Perſon nicht durch zu-
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Von d. Mitt. ein Geſtändn. d. Verbr. zu bewirk.
Drittes Kapitel.
Von den Mitteln ein Geſtändniſs des Verbrechers
zu bewirken.
I. Von den mediis eruendae veritatis überhaupt.
§. 611.
Wenn der, durch Indicien gravirte Ange-
ſchuldigte, weder überführt, noch geſtändig
iſt, ſo tritt die Nothwendigkeit eines Mittels,
des Angeſchuldigten Geſtändniſs zu bewirken,
(medium eruendae veritatis ein. Das Geſtänd-
niſs kann bewirkt werden I. durch körperliche
Uebel — Tortur II. durch bloſse Vorſtellung
und intellectuelle Gefühle, 1) durch Ueberra-
ſchung — Confrontation, 2) durch Furcht
vor Uebeln und zwar a) durch die Furcht vor
gegenwärtigen körperlichen Schmerzen —
Territion, b) durch die Furcht vor göttli-
cher Strafe — Reinigungseid.
§. 612.
Es kann, wie aus der Natur der Sache
flieſst, auf kein medium eruendae veritatis er-
kannt werden, wenn nicht 1) die Exiſtenz des
Verbrechens an ſich gewiſs oder doch wahr-
ſcheinlich, und 2) die Perſon nicht durch zu-
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/509>, abgerufen am 22.11.2024.
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