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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. I. Titel I. Abschn. II. Abth.


Zweyter Abschnitt.
Von den zum eigentlichen Inhalt des Cri-
minalprocesses nothwendig gehörenden
Handlungen selbst.


§. 623.

In jedem Criminalprocess kommen noth-
wendig vier verschiedene Arten von Handlun-
gen, als Theile des Processes vor. Diese sind:
I. die Untersuchung; II. die Beweisführung;
III. die Defension; IV. die Sentenz.

Erste Abtheilung.
Von der Untersuchung.


§. 624.

Die Untersuchung besteht in dem In-
begriff von Handlungen, durch welche der
R[ichter] die Thatsachen aufsucht, von welchen
die Anwendung oder Nichtanwendung von Straf-
gesetzen abhängt
Die Untersuchung ist so-
wohl auf die Schuld, als auf die Unschuld
gerichtet.


§. 625.
III. Buch. I. Titel I. Abſchn. II. Abth.


Zweyter Abſchnitt.
Von den zum eigentlichen Inhalt des Cri-
minalproceſſes nothwendig gehörenden
Handlungen ſelbſt.


§. 623.

In jedem Criminalproceſs kommen noth-
wendig vier verſchiedene Arten von Handlun-
gen, als Theile des Proceſſes vor. Dieſe ſind:
I. die Unterſuchung; II. die Beweisführung;
III. die Defenſion; IV. die Sentenz.

Erſte Abtheilung.
Von der Unterſuchung.


§. 624.

Die Unterſuchung beſteht in dem In-
begriff von Handlungen, durch welche der
R[ichter] die Thatſachen aufſucht, von welchen
die Anwendung oder Nichtanwendung von Straf-
geſetzen abhängt
Die Unterſuchung iſt ſo-
wohl auf die Schuld, als auf die Unſchuld
gerichtet.


§. 625.
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[488/0516] III. Buch. I. Titel I. Abſchn. II. Abth. Zweyter Abſchnitt. Von den zum eigentlichen Inhalt des Cri- minalproceſſes nothwendig gehörenden Handlungen ſelbſt. §. 623. In jedem Criminalproceſs kommen noth- wendig vier verſchiedene Arten von Handlun- gen, als Theile des Proceſſes vor. Dieſe ſind: I. die Unterſuchung; II. die Beweisführung; III. die Defenſion; IV. die Sentenz. Erſte Abtheilung. Von der Unterſuchung. §. 624. Die Unterſuchung beſteht in dem In- begriff von Handlungen, durch welche der Richter die Thatſachen aufſucht, von welchen die Anwendung oder Nichtanwendung von Straf- geſetzen abhängt Die Unterſuchung iſt ſo- wohl auf die Schuld, als auf die Unſchuld gerichtet. §. 625.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 488. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/516>, abgerufen am 22.11.2024.