J. G. Winkler. Diss. de crimine omissionis. Lips. 1776.
§, 30.
Es giebt Verbindlichkeiten, welche noth- wendig dem Bürger, als solchem obliegen und Rechte, welche für den Staat gegen alle Bürger begründet sind: es giebt aber auch solche Ver- bindlichkeiten des Bürgers und Rechte des Staats, welche nur durch den Eintritt in einen besondern Stand entstehen. Daraus erklärt sich die Unterscheidung in gemeine (del. com- munia), und besondere Verbrechen (del. propria), von welchen jene, vollkommene Verbindlich- keiten des Bürgers, als solchen, diese durch einen besondern Stand begründete Verbind- lichkeiten verletzen.
§. 31.
Wenn ein Verbrechen vermöge der vor- handenen Strafgesetze, nicht nach den be- stimmten Grundsätzen seiner Gattung beur- theilt werden darf, so ist es ein gesetzlich aus- gezeichnetes Verbrechen, welches mit den quali- ficirten Verbrechen nicht verwechselt werden darf. Ein Verbrechen ist qualificirt, wenn ihm die Gesetze eine härtere Strafe, als der Gat- tung drohen, dessen Art er ist. Es giebt ge- setzlich ausgezeichnete Verbrechen, welche nicht qualificirt sind.
Anmerk Die Bestimmung der Begriffe von vollendeten, versuchten, concurrirenden Verbrechen etc. gehören in eine andere Region des peinlichen Rechts. Hier aber müssen mündlich noch folgende Benennungen er-
J. G. Winkler. Diſſ. de crimine omiſſionis. Lipſ. 1776.
§, 30.
Es giebt Verbindlichkeiten, welche noth- wendig dem Bürger, als ſolchem obliegen und Rechte, welche für den Staat gegen alle Bürger begründet ſind: es giebt aber auch ſolche Ver- bindlichkeiten des Bürgers und Rechte des Staats, welche nur durch den Eintritt in einen beſondern Stand entſtehen. Daraus erklärt ſich die Unterſcheidung in gemeine (del. com- munia), und beſondere Verbrechen (del. propria), von welchen jene, vollkommene Verbindlich- keiten des Bürgers, als ſolchen, dieſe durch einen beſondern Stand begründete Verbind- lichkeiten verletzen.
§. 31.
Wenn ein Verbrechen vermöge der vor- handenen Strafgeſetze, nicht nach den be- ſtimmten Grundſätzen ſeiner Gattung beur- theilt werden darf, ſo iſt es ein geſetzlich aus- gezeichnetes Verbrechen, welches mit den quali- ficirten Verbrechen nicht verwechſelt werden darf. Ein Verbrechen iſt qualificirt, wenn ihm die Geſetze eine härtere Strafe, als der Gat- tung drohen, deſſen Art er iſt. Es giebt ge- ſetzlich ausgezeichnete Verbrechen, welche nicht qualificirt ſind.
Anmerk Die Beſtimmung der Begriffe von vollendeten, verſuchten, conçurrirenden Verbrechen etc. gehören in eine andere Region des peinlichen Rechts. Hier aber müſſen mündlich noch folgende Benennungen er-
klärt
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[24/0052]
I. Buch. II. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt.
negativen, Unterlaſſungsverbrechen (del. omiſ-
ſionis).
J. G. Winkler. Diſſ. de crimine omiſſionis. Lipſ. 1776.
§, 30.
Es giebt Verbindlichkeiten, welche noth-
wendig dem Bürger, als ſolchem obliegen und
Rechte, welche für den Staat gegen alle Bürger
begründet ſind: es giebt aber auch ſolche Ver-
bindlichkeiten des Bürgers und Rechte des
Staats, welche nur durch den Eintritt in einen
beſondern Stand entſtehen. Daraus erklärt
ſich die Unterſcheidung in gemeine (del. com-
munia), und beſondere Verbrechen (del. propria),
von welchen jene, vollkommene Verbindlich-
keiten des Bürgers, als ſolchen, dieſe durch
einen beſondern Stand begründete Verbind-
lichkeiten verletzen.
§. 31.
Wenn ein Verbrechen vermöge der vor-
handenen Strafgeſetze, nicht nach den be-
ſtimmten Grundſätzen ſeiner Gattung beur-
theilt werden darf, ſo iſt es ein geſetzlich aus-
gezeichnetes Verbrechen, welches mit den quali-
ficirten Verbrechen nicht verwechſelt werden
darf. Ein Verbrechen iſt qualificirt, wenn ihm
die Geſetze eine härtere Strafe, als der Gat-
tung drohen, deſſen Art er iſt. Es giebt ge-
ſetzlich ausgezeichnete Verbrechen, welche
nicht qualificirt ſind.
Anmerk Die Beſtimmung der Begriffe von vollendeten,
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/52>, abgerufen am 23.11.2024.
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