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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. I. Titel. II. Abschn. I. Abth.
5) bey der Nothzucht, wenn Zeichen angewen-
deter Gewalt vorhanden sind, besonders an den
Geschlechtstheilen der Person.

§. 630.

II. Auf rationelle Art wird der Thatbe-
stand in dem Falle ausgemittelt, wenn die
Kenntniss desselben durch keine von dem Ver-
brechen selbst bewirkte Thatsache begründet
wird. Es geschieht dann diese Untersuchung,
wenn der Richter durch Zeugen, durch die
Aussage des Thäters oder durch Urkunden die
Kenntniss von dem Verbrechen selbst oder von
Anzeigungen desselben zu erhalten sucht. Die
sinnliche Erforschung des Thatbestandes geht
der rationellen Erforschung vor und darf nicht
versäumt werden.

§. 631.

B. Untersuchung des Subjects
der That
. Sie kann geschehen I) durch
sinnliche Erkenntniss, besonders in wie ferne
der Richter durch sie zur Kenntniss von Indi-
cien des Urhebers zu gelangen sucht, wie es
bey der Haussuchung geschehen kann.
II) Auf rationelle Art durch Aufsuchung und
Befragung von Zeugen, durch Aufsuchung
und Einsicht von Urkunden, besonders aber
durch Befragung des schon verdächtigen Ur-
hebers selbst *).




Zweyte
*) Die nähern Bestimmungen hievon gehören für
den Inquisitionsprocess insbesondere.

III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. I. Abth.
5) bey der Nothzucht, wenn Zeichen angewen-
deter Gewalt vorhanden ſind, beſonders an den
Geſchlechtstheilen der Perſon.

§. 630.

II. Auf rationelle Art wird der Thatbe-
ſtand in dem Falle ausgemittelt, wenn die
Kenntniſs deſſelben durch keine von dem Ver-
brechen ſelbſt bewirkte Thatſache begründet
wird. Es geſchieht dann dieſe Unterſuchung,
wenn der Richter durch Zeugen, durch die
Ausſage des Thäters oder durch Urkunden die
Kenntniſs von dem Verbrechen ſelbſt oder von
Anzeigungen deſſelben zu erhalten ſucht. Die
ſinnliche Erforſchung des Thatbeſtandes geht
der rationellen Erforſchung vor und darf nicht
verſäumt werden.

§. 631.

B. Unterſuchung des Subjects
der That
. Sie kann geſchehen I) durch
ſinnliche Erkenntniſs, beſonders in wie ferne
der Richter durch ſie zur Kenntniſs von Indi-
cien des Urhebers zu gelangen ſucht, wie es
bey der Hausſuchung geſchehen kann.
II) Auf rationelle Art durch Aufſuchung und
Befragung von Zeugen, durch Aufſuchung
und Einſicht von Urkunden, beſonders aber
durch Befragung des ſchon verdächtigen Ur-
hebers ſelbſt *).




Zweyte
*) Die nähern Beſtimmungen hievon gehören für
den Inquiſitionsproceſs insbeſondere.
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[492/0520] III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. I. Abth. 5) bey der Nothzucht, wenn Zeichen angewen- deter Gewalt vorhanden ſind, beſonders an den Geſchlechtstheilen der Perſon. §. 630. II. Auf rationelle Art wird der Thatbe- ſtand in dem Falle ausgemittelt, wenn die Kenntniſs deſſelben durch keine von dem Ver- brechen ſelbſt bewirkte Thatſache begründet wird. Es geſchieht dann dieſe Unterſuchung, wenn der Richter durch Zeugen, durch die Ausſage des Thäters oder durch Urkunden die Kenntniſs von dem Verbrechen ſelbſt oder von Anzeigungen deſſelben zu erhalten ſucht. Die ſinnliche Erforſchung des Thatbeſtandes geht der rationellen Erforſchung vor und darf nicht verſäumt werden. §. 631. B. Unterſuchung des Subjects der That. Sie kann geſchehen I) durch ſinnliche Erkenntniſs, beſonders in wie ferne der Richter durch ſie zur Kenntniſs von Indi- cien des Urhebers zu gelangen ſucht, wie es bey der Hausſuchung geſchehen kann. II) Auf rationelle Art durch Aufſuchung und Befragung von Zeugen, durch Aufſuchung und Einſicht von Urkunden, beſonders aber durch Befragung des ſchon verdächtigen Ur- hebers ſelbſt *). Zweyte *) Die nähern Beſtimmungen hievon gehören für den Inquiſitionsproceſs insbeſondere.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/520>, abgerufen am 22.11.2024.