Die Defensionim engern Sinn, (förm- liche Defension) besteht in der Darstellung und Ausführung dieser Rechtsgründe durch einen Rechtsverständigen Advokaten (Defensor). Diese ist nach den Gesetzen nie nothwendig, sondern es ist der Angeschuldigte nur berech- tigt, eine solche Vertheidigung zur Abwen- dung oder Milderung der Strafe zu verlangen *). Die Praxis aber nimmt an: 1) dass bey Ver- brechen, auf denen eine Leibes- oder Lebens- strafe steht, gegen alle Arten präjudicirlicher gerichtlicher Handlungen ein Defensor zu verstatten, und 2) eine förmliche Defension zur Abwendung oder Milderung der Strafe und zur Abwendung oder Milderung der Tortur, nothwendig sey **).
1. Haupt- und Nebendefension.
2. Fauor defensionis und dessen Grenzen.
3. Von der Form und Einrichtung einer Defension.
§. 636.
Den Stoff zur Defensionsschrift liefern 1) die Akten, die daher dem Defensor und zwar im Original mitgetheilt werden müssen. Dazu dient 2) die Unterredung mit dem In- quisiten, die, wenn nicht besondere Gründe des Verdachts zu Collusionen vorhanden sind, ohne Beyseyn von Gerichtspersonen verstattet
wer-
*) P. G. O. Art. 88.
**)Meistervollst. Einl. S. 223. ff.
Von der Defenſion.
§. 635.
Die Defenſionim engern Sinn, (förm- liche Defenſion) beſteht in der Darſtellung und Ausführung dieſer Rechtsgründe durch einen Rechtsverſtändigen Advokaten (Defenſor). Dieſe iſt nach den Geſetzen nie nothwendig, ſondern es iſt der Angeſchuldigte nur berech- tigt, eine ſolche Vertheidigung zur Abwen- dung oder Milderung der Strafe zu verlangen *). Die Praxis aber nimmt an: 1) daſs bey Ver- brechen, auf denen eine Leibes- oder Lebens- ſtrafe ſteht, gegen alle Arten präjudicirlicher gerichtlicher Handlungen ein Defenſor zu verſtatten, und 2) eine förmliche Defenſion zur Abwendung oder Milderung der Strafe und zur Abwendung oder Milderung der Tortur, nothwendig ſey **).
1. Haupt- und Nebendefenſion.
2. Fauor defenſionis und deſſen Grenzen.
3. Von der Form und Einrichtung einer Defenſion.
§. 636.
Den Stoff zur Defenſionsſchrift liefern 1) die Akten, die daher dem Defenſor und zwar im Original mitgetheilt werden müſſen. Dazu dient 2) die Unterredung mit dem In- quiſiten, die, wenn nicht beſondere Gründe des Verdachts zu Colluſionen vorhanden ſind, ohne Beyſeyn von Gerichtsperſonen verſtattet
wer-
*) P. G. O. Art. 88.
**)Meiſtervollſt. Einl. S. 223. ff.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><pbfacs="#f0523"n="495"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">Von der Defenſion.</hi></fw><lb/><divn="7"><head>§. 635.</head><lb/><p>Die <hirendition="#g">Defenſion</hi><hirendition="#i">im engern Sinn, (förm-<lb/>
liche Defenſion)</hi> beſteht in der Darſtellung und<lb/>
Ausführung dieſer Rechtsgründe <hirendition="#i">durch einen<lb/>
Rechtsverſtändigen Advokaten</hi> (<hirendition="#g">Defenſor</hi>).<lb/>
Dieſe iſt nach den Geſetzen nie nothwendig,<lb/>ſondern es iſt der Angeſchuldigte nur <hirendition="#i">berech-<lb/>
tigt</hi>, eine ſolche Vertheidigung zur <hirendition="#i">Abwen-<lb/>
dung oder Milderung der Strafe</hi> zu verlangen <noteplace="foot"n="*)">P. G. O. Art. 88.</note>.<lb/>
Die Praxis aber nimmt an: 1) daſs bey Ver-<lb/>
brechen, auf denen eine Leibes- oder Lebens-<lb/>ſtrafe ſteht, gegen alle Arten präjudicirlicher<lb/>
gerichtlicher Handlungen ein Defenſor zu<lb/>
verſtatten, und 2) eine förmliche Defenſion<lb/>
zur Abwendung oder Milderung der Strafe<lb/>
und zur Abwendung oder Milderung der<lb/>
Tortur, <hirendition="#i">nothwendig</hi>ſey <noteplace="foot"n="**)"><hirendition="#g">Meiſter</hi><hirendition="#i">vollſt. Einl</hi>. S. 223. ff.</note>.</p><lb/><list><item>1. <hirendition="#i">Haupt- und Nebendefenſion</hi>.</item><lb/><item>2. <hirendition="#i">Fauor defenſionis und deſſen Grenzen</hi>.</item><lb/><item>3. <hirendition="#i">Von der Form und Einrichtung einer Defenſion</hi>.</item></list></div><lb/><divn="7"><head>§. 636.</head><lb/><p>Den <hirendition="#i">Stoff</hi> zur Defenſionsſchrift liefern<lb/>
1) die <hirendition="#i">Akten</hi>, die daher dem Defenſor und<lb/>
zwar im Original mitgetheilt werden müſſen.<lb/>
Dazu dient 2) die <hirendition="#i">Unterredung</hi> mit dem In-<lb/>
quiſiten, die, wenn nicht beſondere Gründe<lb/>
des Verdachts zu Colluſionen vorhanden ſind,<lb/>
ohne Beyſeyn von Gerichtsperſonen verſtattet<lb/><fwplace="bottom"type="catch">wer-</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[495/0523]
Von der Defenſion.
§. 635.
Die Defenſion im engern Sinn, (förm-
liche Defenſion) beſteht in der Darſtellung und
Ausführung dieſer Rechtsgründe durch einen
Rechtsverſtändigen Advokaten (Defenſor).
Dieſe iſt nach den Geſetzen nie nothwendig,
ſondern es iſt der Angeſchuldigte nur berech-
tigt, eine ſolche Vertheidigung zur Abwen-
dung oder Milderung der Strafe zu verlangen *).
Die Praxis aber nimmt an: 1) daſs bey Ver-
brechen, auf denen eine Leibes- oder Lebens-
ſtrafe ſteht, gegen alle Arten präjudicirlicher
gerichtlicher Handlungen ein Defenſor zu
verſtatten, und 2) eine förmliche Defenſion
zur Abwendung oder Milderung der Strafe
und zur Abwendung oder Milderung der
Tortur, nothwendig ſey **).
1. Haupt- und Nebendefenſion.
2. Fauor defenſionis und deſſen Grenzen.
3. Von der Form und Einrichtung einer Defenſion.
§. 636.
Den Stoff zur Defenſionsſchrift liefern
1) die Akten, die daher dem Defenſor und
zwar im Original mitgetheilt werden müſſen.
Dazu dient 2) die Unterredung mit dem In-
quiſiten, die, wenn nicht beſondere Gründe
des Verdachts zu Colluſionen vorhanden ſind,
ohne Beyſeyn von Gerichtsperſonen verſtattet
wer-
*) P. G. O. Art. 88.
**) Meiſter vollſt. Einl. S. 223. ff.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 495. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/523>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.