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Finen, Eberhard: Der unbewegliche Damm der Gläubigen. Braunschweig, [1716].

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Dieselbe aber noch weiter zu extendiren / hat er sich auf Rath und Genehmhaltung der Seinigen nach der Universität Leipzig gewendet / und daselbst die damahls berühmte Juris Consultos Maebium, Mylium Menckenium und andere über 2. Jahre fleißig gehöret. Darauf er aber auf Begehren seiner Frau Mutter sich hieher nach Braunschweig begeben; Da dann zwar seine Absicht nicht gewesen / sich lange allhier aufzuhalten / sondern durch Besuchung anderweitiger Oerter und Conversation mit gelehrten Leuten zum Dienst seines Vatterlandes sich ferner zu habilitiren; So hat es doch GOtt nach seinen allweisen Rath dergestalt gefüget / daß Er durch Hülffe Ihr. Hoch-Wolgeb. Exc. des Herrn Cantzlers / Probst von Wendhauseu / die Praesentation auf ein Canonicat bey den hiesigen Stifft St. Blasii erhalten / auch davon den 21. Octob. 1689. solenne Possession genommen. Wobey er denn nicht nur die ihm obliegende Functiones fleißig abgewartet / sondern auch in praxi forensi sich dergestalt geübet / daß vornehme und geringe Leute / auch höhere Standes-Persohnen sich seiner Consiliorum bedienet / auch wichtige Angelegenheiten und Processe ihm zu führen anvertrauet / in welchen er nicht minder seinen unermüdeten Fleiß und Sorgfalt als sonderbahre Dexterität je und je rühmlichst dargethan und erwiesen. Daher er denn auch höhere Bedienungen zu bekleiden würdig geachtet worden. Massen Er 1700. im Monat Majo von derer Weyland Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolphi Augusti, und Herrn Anthonii Ulrici Durchl. Durchl. zu einem Assessore in Dero Hof-Gericht zu Wolffenbüttel bestätiget und installiret / und in sothanen Judicio ihm die Vices Curiae praelatorum demandiret worden.

Dieselbe aber noch weiter zu extendiren / hat er sich auf Rath und Genehmhaltung der Seinigen nach der Universität Leipzig gewendet / und daselbst die damahls berühmte Juris Consultos Maebium, Mylium Menckenium und andere über 2. Jahre fleißig gehöret. Darauf er aber auf Begehren seiner Frau Mutter sich hieher nach Braunschweig begeben; Da dann zwar seine Absicht nicht gewesen / sich lange allhier aufzuhalten / sondern durch Besuchung anderweitiger Oerter und Conversation mit gelehrten Leuten zum Dienst seines Vatterlandes sich ferner zu habilitiren; So hat es doch GOtt nach seinen allweisen Rath dergestalt gefüget / daß Er durch Hülffe Ihr. Hoch-Wolgeb. Exc. des Herrn Cantzlers / Probst von Wendhauseu / die Praesentation auf ein Canonicat bey den hiesigen Stifft St. Blasii erhalten / auch davon den 21. Octob. 1689. solenne Possession genommen. Wobey er denn nicht nur die ihm obliegende Functiones fleißig abgewartet / sondern auch in praxi forensi sich dergestalt geübet / daß vornehme und geringe Leute / auch höhere Standes-Persohnen sich seiner Consiliorum bedienet / auch wichtige Angelegenheiten und Processe ihm zu führen anvertrauet / in welchen er nicht minder seinen unermüdeten Fleiß und Sorgfalt als sonderbahre Dexterität je und je rühmlichst dargethan und erwiesen. Daher er denn auch höhere Bedienungen zu bekleiden würdig geachtet worden. Massen Er 1700. im Monat Majo von derer Weyland Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolphi Augusti, und Herrn Anthonii Ulrici Durchl. Durchl. zu einem Assessore in Dero Hof-Gericht zu Wolffenbüttel bestätiget und installiret / und in sothanen Judicio ihm die Vices Curiae praelatorum demandiret worden.

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[28/0034] Dieselbe aber noch weiter zu extendiren / hat er sich auf Rath und Genehmhaltung der Seinigen nach der Universität Leipzig gewendet / und daselbst die damahls berühmte Juris Consultos Maebium, Mylium Menckenium und andere über 2. Jahre fleißig gehöret. Darauf er aber auf Begehren seiner Frau Mutter sich hieher nach Braunschweig begeben; Da dann zwar seine Absicht nicht gewesen / sich lange allhier aufzuhalten / sondern durch Besuchung anderweitiger Oerter und Conversation mit gelehrten Leuten zum Dienst seines Vatterlandes sich ferner zu habilitiren; So hat es doch GOtt nach seinen allweisen Rath dergestalt gefüget / daß Er durch Hülffe Ihr. Hoch-Wolgeb. Exc. des Herrn Cantzlers / Probst von Wendhauseu / die Praesentation auf ein Canonicat bey den hiesigen Stifft St. Blasii erhalten / auch davon den 21. Octob. 1689. solenne Possession genommen. Wobey er denn nicht nur die ihm obliegende Functiones fleißig abgewartet / sondern auch in praxi forensi sich dergestalt geübet / daß vornehme und geringe Leute / auch höhere Standes-Persohnen sich seiner Consiliorum bedienet / auch wichtige Angelegenheiten und Processe ihm zu führen anvertrauet / in welchen er nicht minder seinen unermüdeten Fleiß und Sorgfalt als sonderbahre Dexterität je und je rühmlichst dargethan und erwiesen. Daher er denn auch höhere Bedienungen zu bekleiden würdig geachtet worden. Massen Er 1700. im Monat Majo von derer Weyland Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolphi Augusti, und Herrn Anthonii Ulrici Durchl. Durchl. zu einem Assessore in Dero Hof-Gericht zu Wolffenbüttel bestätiget und installiret / und in sothanen Judicio ihm die Vices Curiae praelatorum demandiret worden.

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Zitationshilfe: Finen, Eberhard: Der unbewegliche Damm der Gläubigen. Braunschweig, [1716], S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/finen_damm_1716/34>, abgerufen am 21.11.2024.