Finen, Eberhard: Der unbewegliche Damm der Gläubigen. Braunschweig, [1716].
Dein Leben war zwar schon biß dahinan gestiegen / Da sonst die Menschen bald ins hohe Alter gehn / Doch scheinstu freilig uns zu früh im Sarg zu liegen. Da Deine Jahre bald nach funfftzig stille stehn. Wer wünsch't nicht / daß ein Baum ihm viele Jahre labet / Den GOttes Gnaden-Hand mit schöner Frucht begabet. Soll die Gelehrsamkeit und treuen Fleiß ich preisen / Die Du vor Dich gewust / auch anderen gelehrt; Diß wird das Hof-Gericht / Stifft und Clienten weisen / Zumal es unser Weh' und Deine Demuth wehrt; Ja hie gebrauchte man gar keiner Lob-Gedichte / Bey Deinem ohne dem bekandten Tugend-Lichte / Doch kan die Freundschaffts-Pflicht unmüglich hier verschweigen / Wie vor die Deinen / und Clienten Du gesorgt; Die Schrifften / und Dein Fleiß kanes genug bezeugen / Daß Du hast macher Nacht viel Stunden abgeborgt; Du war'st der Sonnen gleich / die / wenn sie untergangen / Doch bey der Wirckung bleibt so / wie sie angefangen. Sprach einer wieder Recht: Laß gehen wie es gehet / So nahmstu Dich sofort der heilgen Nohtdurfft an. Fand einer sich der nur die heilge Schrifft verdrehet / Daß ein auffricht'ges Hertz zum Eiffer bringen kan; So brennetest Du zwar / doch schriebst' Du solche Sachen / Dem Satan selbsten zu / ders also pflegt zu machen. Als Judex hast Du nicht verstattet noch gelitten / Daß die Parteien im Gerichte sich gezanckt / Als Advocate kont man niemals Dich erbitten / Daß zwey Parteien Dir vors Richters Spruch gedanckt. Weswegen denn Dein Ruhm noch mehr vergrössert worden / Und Du lebst nun davor in aller Seligen Orden. Den Hinterlaßnen / bleibt davor des Höchsten Seegen / Der nimmt dieselbigen in seinen Schirm und Schutz. Will Satan wider Sie sein gantzes Reich erregen / Erhält Sie seine Hand vor dieses Feindes Trutz. Wir Freunde müssen auch davon ein Antheil nehmen / Weil der vergallte Neid sich muß vor Todten schämen. Und ob nun zwar Dein Todt und unverhofftes Scheiden / Dich zu den Vätern rufft und uns alleine läst /
Dein Leben war zwar schon biß dahinan gestiegen / Da sonst die Menschen bald ins hohe Alter gehn / Doch scheinstu freilig uns zu früh im Sarg zu liegen. Da Deine Jahre bald nach funfftzig stille stehn. Wer wünsch’t nicht / daß ein Baum ihm viele Jahre labet / Den GOttes Gnaden-Hand mit schöner Frucht begabet. Soll die Gelehrsamkeit und treuen Fleiß ich preisen / Die Du vor Dich gewust / auch anderen gelehrt; Diß wird das Hof-Gericht / Stifft und Clienten weisen / Zumal es unser Weh’ und Deine Demuth wehrt; Ja hie gebrauchte man gar keiner Lob-Gedichte / Bey Deinem ohne dem bekandten Tugend-Lichte / Doch kan die Freundschaffts-Pflicht unmüglich hier verschweigen / Wie vor die Deinen / und Clienten Du gesorgt; Die Schrifften / und Dein Fleiß kanes genug bezeugen / Daß Du hast macher Nacht viel Stunden abgeborgt; Du war’st der Sonnen gleich / die / wenn sie untergangen / Doch bey der Wirckung bleibt so / wie sie angefangen. Sprach einer wieder Recht: Laß gehen wie es gehet / So nahmstu Dich sofort der heilgen Nohtdurfft an. Fand einer sich der nur die heilge Schrifft verdrehet / Daß ein auffricht’ges Hertz zum Eiffer bringen kan; So brennetest Du zwar / doch schriebst’ Du solche Sachen / Dem Satan selbsten zu / ders also pflegt zu machen. Als Judex hast Du nicht verstattet noch gelitten / Daß die Parteien im Gerichte sich gezanckt / Als Advocate kont man niemals Dich erbitten / Daß zwey Parteien Dir vors Richters Spruch gedanckt. Weswegen denn Dein Ruhm noch mehr vergrössert worden / Und Du lebst nun davor in aller Seligen Orden. Den Hinterlaßnen / bleibt davor des Höchsten Seegen / Der nimmt dieselbigen in seinen Schirm und Schutz. Will Satan wider Sie sein gantzes Reich erregen / Erhält Sie seine Hand vor dieses Feindes Trutz. Wir Freunde müssen auch davon ein Antheil nehmen / Weil der vergallte Neid sich muß vor Todten schämen. Und ob nun zwar Dein Todt und unverhofftes Scheiden / Dich zu den Vätern rufft und uns alleine läst /
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Dein Leben war zwar schon biß dahinan gestiegen / Da sonst die Menschen bald ins hohe Alter gehn / Doch scheinstu freilig uns zu früh im Sarg zu liegen. Da Deine Jahre bald nach funfftzig stille stehn. Wer wünsch’t nicht / daß ein Baum ihm viele Jahre labet / Den GOttes Gnaden-Hand mit schöner Frucht begabet. Soll die Gelehrsamkeit und treuen Fleiß ich preisen / Die Du vor Dich gewust / auch anderen gelehrt; Diß wird das Hof-Gericht / Stifft und Clienten weisen / Zumal es unser Weh’ und Deine Demuth wehrt; Ja hie gebrauchte man gar keiner Lob-Gedichte / Bey Deinem ohne dem bekandten Tugend-Lichte / Doch kan die Freundschaffts-Pflicht unmüglich hier verschweigen / Wie vor die Deinen / und Clienten Du gesorgt; Die Schrifften / und Dein Fleiß kanes genug bezeugen / Daß Du hast macher Nacht viel Stunden abgeborgt; Du war’st der Sonnen gleich / die / wenn sie untergangen / Doch bey der Wirckung bleibt so / wie sie angefangen. Sprach einer wieder Recht: Laß gehen wie es gehet / So nahmstu Dich sofort der heilgen Nohtdurfft an. Fand einer sich der nur die heilge Schrifft verdrehet / Daß ein auffricht’ges Hertz zum Eiffer bringen kan; So brennetest Du zwar / doch schriebst’ Du solche Sachen / Dem Satan selbsten zu / ders also pflegt zu machen. Als Judex hast Du nicht verstattet noch gelitten / Daß die Parteien im Gerichte sich gezanckt / Als Advocate kont man niemals Dich erbitten / Daß zwey Parteien Dir vors Richters Spruch gedanckt. Weswegen denn Dein Ruhm noch mehr vergrössert worden / Und Du lebst nun davor in aller Seligen Orden. Den Hinterlaßnen / bleibt davor des Höchsten Seegen / Der nimmt dieselbigen in seinen Schirm und Schutz. Will Satan wider Sie sein gantzes Reich erregen / Erhält Sie seine Hand vor dieses Feindes Trutz. Wir Freunde müssen auch davon ein Antheil nehmen / Weil der vergallte Neid sich muß vor Todten schämen. Und ob nun zwar Dein Todt und unverhofftes Scheiden / Dich zu den Vätern rufft und uns alleine läst /
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Zitationshilfe: | Finen, Eberhard: Der unbewegliche Damm der Gläubigen. Braunschweig, [1716], S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/finen_damm_1716/66>, abgerufen am 16.02.2025. |