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Fontane, Theodor: Wanderungen durch die Mark Brandenburg. [Bd. 1: Die Grafschaft Ruppin. Der Barnim. Der Teltow]. Berlin, 1862.

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wißen, auch dem theuer geleisteten Richter-Eyde gemäß den Katten mit
keiner Lebens-Straffe, sondern mit ewiger Gefängniß zu belegen mich
entschließen.

3. Wegen des von Spaen halte dafür, daß deßelben Straffe wegen
Verschweig- und Verheelung des Cron-Printzen Vorhabens auf Cassation
und dreyjährigen Vestungs-Arrest zu richten.

4. Der von Ingersleben sein ungebührliches Verhalten mit sechs
Monatlichen Vestungs-Arrest, worinnen die bereits ausgestandene Zeit mit
begriffen zu verbüßen hat.

5. Der desertite Kait aber nach Kriegs-Manier zu citiren und
wann er nicht erscheinet, der Degen zu zerbrechen und sein Bildniß an
Galgen zu hangen sey.

Coepenick den 28. Octbr. 1730.

gez: Achatz von der Schulenburg.

Dies Votum des Vorsitzenden war der Schlußstein der Einzel-
Beschlußfassungen.

Gleich darauf (am 28.) traten nun die 5 Gruppen, unter Hinzuziehung
des Generalauditoriats und unter Vorsitz des alten Schulenburg, zur eigent-
lichen
Kriegsgerichtssitzung zusammen. Alles in allem 18 Personen. Das
Urtheil, das nun von der Gesammtheit gefällt wurde, ist ziemlich um-
fangreich (es füllt 12 Seiten), weshalb hier nur die Sentenz über den
Kronprinzen und ein Schlußpassus aus dem Urtheil über Katte stehe.

Urtheil des Kriegsgerichts in Sachen des Kronprinzen K. H.

In Sachen der von S. K. H. den Cron-Printzen in Preußen mit
denen gewesenen Lieutenants von Katte und von Kait verabredete, aber nicht
zu Stande gebrachte Flucht betreffend; Haben von S. K. M. in Preußen,
zu den in Cöpenick darüber zu haltender Kriegs Gericht, wir allergnädigst
commandirte und vereydigte Praeses und Assessores, nach Vorlesung
derer desfalls ergangenen Acten, alles reiflich erwogen, Und da S. K. M.
in Dero unterm dato Wusterhausen den 22. October 1730 wegen dieses
Kriegs Gerichts ergangenen und Uns publicirten ordre allergnädigst be-
fohlen, solches auch uber obgedachten Dero Cron-Printz zu halten, So
finden wir zwar nicht allein vor uns selbst aus denen Acten, sondern
auch aus des Cron-Printzen zu unterschiedenen Mahlen, und in sonderheit
fol. 276 des zweiten Voluminis derer in dieser Sache ergangenen Acten
und protocollum bestehenden Bekentniß und demüthigem Erkentniß
gegen S. K. M. daß Er unrecht gethan und dieselbe beleydiget, aber auch
nunmehro mit der allerdemüthigsten Submission gegen S. K. M. gehei-
ligte Persohn durch erwähnte ad acta beschehenen Declaration und Abbitte
solche Beleidigung in den Arrest sehr bereuet und S. K. M. als Königs
und Vaters Beahndung und Willen sich in allen ergiebt, auch da Er als

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wißen, auch dem theuer geleiſteten Richter-Eyde gemäß den Katten mit
keiner Lebens-Straffe, ſondern mit ewiger Gefängniß zu belegen mich
entſchließen.

3. Wegen des von Spaen halte dafür, daß deßelben Straffe wegen
Verſchweig- und Verheelung des Cron-Printzen Vorhabens auf Cassation
und dreyjährigen Veſtungs-Arreſt zu richten.

4. Der von Ingersleben ſein ungebührliches Verhalten mit ſechs
Monatlichen Veſtungs-Arreſt, worinnen die bereits ausgeſtandene Zeit mit
begriffen zu verbüßen hat.

5. Der desertite Kait aber nach Kriegs-Manier zu citiren und
wann er nicht erſcheinet, der Degen zu zerbrechen und ſein Bildniß an
Galgen zu hangen ſey.

Coepenick den 28. Octbr. 1730.

gez: Achatz von der Schulenburg.

Dies Votum des Vorſitzenden war der Schlußſtein der Einzel-
Beſchlußfaſſungen.

Gleich darauf (am 28.) traten nun die 5 Gruppen, unter Hinzuziehung
des Generalauditoriats und unter Vorſitz des alten Schulenburg, zur eigent-
lichen
Kriegsgerichtsſitzung zuſammen. Alles in allem 18 Perſonen. Das
Urtheil, das nun von der Geſammtheit gefällt wurde, iſt ziemlich um-
fangreich (es füllt 12 Seiten), weshalb hier nur die Sentenz über den
Kronprinzen und ein Schlußpaſſus aus dem Urtheil über Katte ſtehe.

Urtheil des Kriegsgerichts in Sachen des Kronprinzen K. H.

In Sachen der von S. K. H. den Cron-Printzen in Preußen mit
denen geweſenen Lieutenants von Katte und von Kait verabredete, aber nicht
zu Stande gebrachte Flucht betreffend; Haben von S. K. M. in Preußen,
zu den in Cöpenick darüber zu haltender Kriegs Gericht, wir allergnädigſt
commandirte und vereydigte Praeses und Assessores, nach Vorleſung
derer desfalls ergangenen Acten, alles reiflich erwogen, Und da S. K. M.
in Dero unterm dato Wusterhausen den 22. October 1730 wegen dieſes
Kriegs Gerichts ergangenen und Uns publicirten ordre allergnädigſt be-
fohlen, ſolches auch uber obgedachten Dero Cron-Printz zu halten, So
finden wir zwar nicht allein vor uns ſelbſt aus denen Acten, ſondern
auch aus des Cron-Printzen zu unterſchiedenen Mahlen, und in ſonderheit
fol. 276 des zweiten Voluminis derer in dieſer Sache ergangenen Acten
und protocollum beſtehenden Bekentniß und demüthigem Erkentniß
gegen S. K. M. daß Er unrecht gethan und dieſelbe beleydiget, aber auch
nunmehro mit der allerdemüthigſten Submission gegen S. K. M. gehei-
ligte Perſohn durch erwähnte ad acta beſchehenen Declaration und Abbitte
ſolche Beleidigung in den Arrest ſehr bereuet und S. K. M. als Königs
und Vaters Beahndung und Willen ſich in allen ergiebt, auch da Er als

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[467/0485] wißen, auch dem theuer geleiſteten Richter-Eyde gemäß den Katten mit keiner Lebens-Straffe, ſondern mit ewiger Gefängniß zu belegen mich entſchließen. 3. Wegen des von Spaen halte dafür, daß deßelben Straffe wegen Verſchweig- und Verheelung des Cron-Printzen Vorhabens auf Cassation und dreyjährigen Veſtungs-Arreſt zu richten. 4. Der von Ingersleben ſein ungebührliches Verhalten mit ſechs Monatlichen Veſtungs-Arreſt, worinnen die bereits ausgeſtandene Zeit mit begriffen zu verbüßen hat. 5. Der desertite Kait aber nach Kriegs-Manier zu citiren und wann er nicht erſcheinet, der Degen zu zerbrechen und ſein Bildniß an Galgen zu hangen ſey. Coepenick den 28. Octbr. 1730. gez: Achatz von der Schulenburg. Dies Votum des Vorſitzenden war der Schlußſtein der Einzel- Beſchlußfaſſungen. Gleich darauf (am 28.) traten nun die 5 Gruppen, unter Hinzuziehung des Generalauditoriats und unter Vorſitz des alten Schulenburg, zur eigent- lichen Kriegsgerichtsſitzung zuſammen. Alles in allem 18 Perſonen. Das Urtheil, das nun von der Geſammtheit gefällt wurde, iſt ziemlich um- fangreich (es füllt 12 Seiten), weshalb hier nur die Sentenz über den Kronprinzen und ein Schlußpaſſus aus dem Urtheil über Katte ſtehe. Urtheil des Kriegsgerichts in Sachen des Kronprinzen K. H. In Sachen der von S. K. H. den Cron-Printzen in Preußen mit denen geweſenen Lieutenants von Katte und von Kait verabredete, aber nicht zu Stande gebrachte Flucht betreffend; Haben von S. K. M. in Preußen, zu den in Cöpenick darüber zu haltender Kriegs Gericht, wir allergnädigſt commandirte und vereydigte Praeses und Assessores, nach Vorleſung derer desfalls ergangenen Acten, alles reiflich erwogen, Und da S. K. M. in Dero unterm dato Wusterhausen den 22. October 1730 wegen dieſes Kriegs Gerichts ergangenen und Uns publicirten ordre allergnädigſt be- fohlen, ſolches auch uber obgedachten Dero Cron-Printz zu halten, So finden wir zwar nicht allein vor uns ſelbſt aus denen Acten, ſondern auch aus des Cron-Printzen zu unterſchiedenen Mahlen, und in ſonderheit fol. 276 des zweiten Voluminis derer in dieſer Sache ergangenen Acten und protocollum beſtehenden Bekentniß und demüthigem Erkentniß gegen S. K. M. daß Er unrecht gethan und dieſelbe beleydiget, aber auch nunmehro mit der allerdemüthigſten Submission gegen S. K. M. gehei- ligte Perſohn durch erwähnte ad acta beſchehenen Declaration und Abbitte ſolche Beleidigung in den Arrest ſehr bereuet und S. K. M. als Königs und Vaters Beahndung und Willen ſich in allen ergiebt, auch da Er als 30*

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Zitationshilfe: Fontane, Theodor: Wanderungen durch die Mark Brandenburg. [Bd. 1: Die Grafschaft Ruppin. Der Barnim. Der Teltow]. Berlin, 1862, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/fontane_brandenburg01_1862/485>, abgerufen am 23.11.2024.