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Fontane, Theodor: Wanderungen durch die Mark Brandenburg. Bd. 2: Das Oderland. Berlin, 1863.

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Außerdem sollt ihr bestrebt sein, durch Tracht und Kleid
(vestitu et habitu) in Schuhen, in Haarschleifen, in eng
schließenden Gürteln, in Gürtelschnebben keinen andern
Schmuck zu haben, als solchen, welchen die Kirche zuläßt;
noch sollt ihr, weil es der Scham, der Sitte und eurem
Geschlecht widerstreitet, Maskenspiel und Maskenscherze trei-
ben, noch auch sollt ihr die Geburtstage oder andere jähr-
lich wiederkehrende Feste besonders halten und festlich be-
gehen.
f) Ebenso, wenn es sich trifft, daß ihr gemeinschaftlich aus-
gehet und in Procession das Cimiterium umschreitet, so
werde keine von irgend wem berührt oder nach Sitte welt-
licher Frauen an Hand oder Arm geführt, vielmehr kehret
alle, nach dem Umgang in euer Kloster zurück, so daß
kein anderer Zutritt zu euch offen steht, wie der, der oben
beschrieben wurde.
g) Im Uebrigen, auf daß ihr aufmerksamer den heiligen Ge-
bräuchen (divino cultui) obliegen könnt, sollt ihr nicht
versuchen, Brote oder Backwerk zu Hochzeiten oder andern
Festlichkeiten zu machen, zu kochen oder zu schicken.

Dann wird der Präpositus ermahnt, auch seinerseits das
Rechte und Billige zu thun, niemand darben zu lassen, nieman-
dem Grund zur Klage zu geben. Jedes Klostermitglied aber, das
alsdann noch zu Uebertretungen schreitet und Gehorsam weigert,
wird (wie oben schon wörtlich mitgetheilt) mit Excommunication
bedroht.

Ob und inwieweit dieser Erlaß des Brandenburgischen Bi-
schofs der eingerissenen "milden Praxis" ein Ziel setzte, das er-
fahren wir nicht. Zwar sind es noch verschiedene Urkunden, denen
wir auf dem langen Wege von 1381 bis zur Aufhebung des
Klosters begegnen, aber außer den Namen einzelner Aebtissinnen,
Priorinnen und Pröbste, entnehmen wir denselben nichts weiter,
als daß gelegentlich ein Pfuel oder Wulffen eine Schenkung
machte, oder ein Ilow, ein Platen, dies oder das -- meist Zölle

Außerdem ſollt ihr beſtrebt ſein, durch Tracht und Kleid
(vestitu et habitu) in Schuhen, in Haarſchleifen, in eng
ſchließenden Gürteln, in Gürtelſchnebben keinen andern
Schmuck zu haben, als ſolchen, welchen die Kirche zuläßt;
noch ſollt ihr, weil es der Scham, der Sitte und eurem
Geſchlecht widerſtreitet, Maskenſpiel und Maskenſcherze trei-
ben, noch auch ſollt ihr die Geburtstage oder andere jähr-
lich wiederkehrende Feſte beſonders halten und feſtlich be-
gehen.
f) Ebenſo, wenn es ſich trifft, daß ihr gemeinſchaftlich aus-
gehet und in Proceſſion das Cimiterium umſchreitet, ſo
werde keine von irgend wem berührt oder nach Sitte welt-
licher Frauen an Hand oder Arm geführt, vielmehr kehret
alle, nach dem Umgang in euer Kloſter zurück, ſo daß
kein anderer Zutritt zu euch offen ſteht, wie der, der oben
beſchrieben wurde.
g) Im Uebrigen, auf daß ihr aufmerkſamer den heiligen Ge-
bräuchen (divino cultui) obliegen könnt, ſollt ihr nicht
verſuchen, Brote oder Backwerk zu Hochzeiten oder andern
Feſtlichkeiten zu machen, zu kochen oder zu ſchicken.

Dann wird der Präpoſitus ermahnt, auch ſeinerſeits das
Rechte und Billige zu thun, niemand darben zu laſſen, nieman-
dem Grund zur Klage zu geben. Jedes Kloſtermitglied aber, das
alsdann noch zu Uebertretungen ſchreitet und Gehorſam weigert,
wird (wie oben ſchon wörtlich mitgetheilt) mit Excommunication
bedroht.

Ob und inwieweit dieſer Erlaß des Brandenburgiſchen Bi-
ſchofs der eingeriſſenen „milden Praxis“ ein Ziel ſetzte, das er-
fahren wir nicht. Zwar ſind es noch verſchiedene Urkunden, denen
wir auf dem langen Wege von 1381 bis zur Aufhebung des
Kloſters begegnen, aber außer den Namen einzelner Aebtiſſinnen,
Priorinnen und Pröbſte, entnehmen wir denſelben nichts weiter,
als daß gelegentlich ein Pfuel oder Wulffen eine Schenkung
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[444/0456] Außerdem ſollt ihr beſtrebt ſein, durch Tracht und Kleid (vestitu et habitu) in Schuhen, in Haarſchleifen, in eng ſchließenden Gürteln, in Gürtelſchnebben keinen andern Schmuck zu haben, als ſolchen, welchen die Kirche zuläßt; noch ſollt ihr, weil es der Scham, der Sitte und eurem Geſchlecht widerſtreitet, Maskenſpiel und Maskenſcherze trei- ben, noch auch ſollt ihr die Geburtstage oder andere jähr- lich wiederkehrende Feſte beſonders halten und feſtlich be- gehen. f) Ebenſo, wenn es ſich trifft, daß ihr gemeinſchaftlich aus- gehet und in Proceſſion das Cimiterium umſchreitet, ſo werde keine von irgend wem berührt oder nach Sitte welt- licher Frauen an Hand oder Arm geführt, vielmehr kehret alle, nach dem Umgang in euer Kloſter zurück, ſo daß kein anderer Zutritt zu euch offen ſteht, wie der, der oben beſchrieben wurde. g) Im Uebrigen, auf daß ihr aufmerkſamer den heiligen Ge- bräuchen (divino cultui) obliegen könnt, ſollt ihr nicht verſuchen, Brote oder Backwerk zu Hochzeiten oder andern Feſtlichkeiten zu machen, zu kochen oder zu ſchicken. Dann wird der Präpoſitus ermahnt, auch ſeinerſeits das Rechte und Billige zu thun, niemand darben zu laſſen, nieman- dem Grund zur Klage zu geben. Jedes Kloſtermitglied aber, das alsdann noch zu Uebertretungen ſchreitet und Gehorſam weigert, wird (wie oben ſchon wörtlich mitgetheilt) mit Excommunication bedroht. Ob und inwieweit dieſer Erlaß des Brandenburgiſchen Bi- ſchofs der eingeriſſenen „milden Praxis“ ein Ziel ſetzte, das er- fahren wir nicht. Zwar ſind es noch verſchiedene Urkunden, denen wir auf dem langen Wege von 1381 bis zur Aufhebung des Kloſters begegnen, aber außer den Namen einzelner Aebtiſſinnen, Priorinnen und Pröbſte, entnehmen wir denſelben nichts weiter, als daß gelegentlich ein Pfuel oder Wulffen eine Schenkung machte, oder ein Ilow, ein Platen, dies oder das — meiſt Zölle

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Zitationshilfe: Fontane, Theodor: Wanderungen durch die Mark Brandenburg. Bd. 2: Das Oderland. Berlin, 1863, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/fontane_brandenburg02_1863/456>, abgerufen am 23.11.2024.