Grad von Verachtung gegen ihre Untertha¬ nen zu erregen, vermöge dessen sie ihnen unendlich viel Gnade zu erzeigen glauben, wenn sie ihnen nur das Leben und die Mittel zu seiner kümmerlichen Erhaltung schenken. Allein, wie gesagt, hier ist nicht die Rede von den Irrwegen, auf welche der menschliche Geist gerathen kann, wenn er sich selbst als alleinigen Zweck, und alles andere, die Menschen sogar nicht ausge¬ schlossen, als um seinetwillen geschaffen wähnt; sondern wir suchen hier den ein¬ zig möglichen Grund, auf welchem die schon bestehenden Verträge zwischen den Gliedern der Gesellschaft beruhen, und auf welchen die Herrscher im Staate vor dem Richterstuhle der Vernunft ihr Recht bezie¬ hen können. Ein Vertrag ist nichtig, der die Sittlichkeit verletzt, und eine Staatsver¬ fassung hat keinen Augenblick eine recht¬
Grad von Verachtung gegen ihre Untertha¬ nen zu erregen, vermöge dessen sie ihnen unendlich viel Gnade zu erzeigen glauben, wenn sie ihnen nur das Leben und die Mittel zu seiner kümmerlichen Erhaltung schenken. Allein, wie gesagt, hier ist nicht die Rede von den Irrwegen, auf welche der menschliche Geist gerathen kann, wenn er sich selbst als alleinigen Zweck, und alles andere, die Menschen sogar nicht ausge¬ schlossen, als um seinetwillen geschaffen wähnt; sondern wir suchen hier den ein¬ zig möglichen Grund, auf welchem die schon bestehenden Verträge zwischen den Gliedern der Gesellschaft beruhen, und auf welchen die Herrscher im Staate vor dem Richterstuhle der Vernunft ihr Recht bezie¬ hen können. Ein Vertrag ist nichtig, der die Sittlichkeit verletzt, und eine Staatsver¬ fassung hat keinen Augenblick eine recht¬
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Grad von Verachtung gegen ihre Untertha¬
nen zu erregen, vermöge dessen sie ihnen
unendlich viel Gnade zu erzeigen glauben,
wenn sie ihnen nur das Leben und die
Mittel zu seiner kümmerlichen Erhaltung
schenken. Allein, wie gesagt, hier ist nicht
die Rede von den Irrwegen, auf welche
der menschliche Geist gerathen kann, wenn
er sich selbst als alleinigen Zweck, und alles
andere, die Menschen sogar nicht ausge¬
schlossen, als um seinetwillen geschaffen
wähnt; sondern wir suchen hier den ein¬
zig möglichen Grund, auf welchem die
schon bestehenden Verträge zwischen den
Gliedern der Gesellschaft beruhen, und auf
welchen die Herrscher im Staate vor dem
Richterstuhle der Vernunft ihr Recht bezie¬
hen können. Ein Vertrag ist nichtig, der
die Sittlichkeit verletzt, und eine Staatsver¬
fassung hat keinen Augenblick eine recht¬
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Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 1. Berlin, 1791, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/forster_niederrhein01_1791/361>, abgerufen am 23.11.2024.
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