das eigenthümliche moralische Gefühl, wel¬ ches keinem einzigen Vernünftigen fehlt, und in welchem die Unterschiede des Gu¬ ten und Bösen, wie die Unterschiede des Schönen und Hässlichen im Sinnengefühl, ursprünglich gegründet sind. Auf ein sol¬ ches, Allen gemeinschaftliches Gefühl, wel¬ ches den Operationen der Vernunft eine unabänderliche Norm ertheilt, nicht auf ein¬ zelne Erscheinungen aus der wirklichen Welt, lassen sich die unbedingten, allgemeinbinden¬ den Bestimmungen gründen, ohne welche die physische Gewalt nicht bloss ein un¬ tergeordnetes Mittel wäre, rechtmässige An¬ sprüche geltend zu machen, sondern selbst zum höchsten Gesetz und zur alleinigen Quelle des Rechts erhoben werden müsste. Wie furchtbar aber wäre dieses Recht des Stärkeren allen Staatsverfassungen, die nicht auf eine gleichförmige Vertheilung der Kräfte
I. Theil. Z
das eigenthümliche moralische Gefühl, wel¬ ches keinem einzigen Vernünftigen fehlt, und in welchem die Unterschiede des Gu¬ ten und Bösen, wie die Unterschiede des Schönen und Häſslichen im Sinnengefühl, ursprünglich gegründet sind. Auf ein sol¬ ches, Allen gemeinschaftliches Gefühl, wel¬ ches den Operationen der Vernunft eine unabänderliche Norm ertheilt, nicht auf ein¬ zelne Erscheinungen aus der wirklichen Welt, lassen sich die unbedingten, allgemeinbinden¬ den Bestimmungen gründen, ohne welche die physische Gewalt nicht bloſs ein un¬ tergeordnetes Mittel wäre, rechtmäſsige An¬ sprüche geltend zu machen, sondern selbst zum höchsten Gesetz und zur alleinigen Quelle des Rechts erhoben werden müſste. Wie furchtbar aber wäre dieses Recht des Stärkeren allen Staatsverfassungen, die nicht auf eine gleichförmige Vertheilung der Kräfte
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das eigenthümliche moralische Gefühl, wel¬
ches keinem einzigen Vernünftigen fehlt,
und in welchem die Unterschiede des Gu¬
ten und Bösen, wie die Unterschiede des
Schönen und Häſslichen im Sinnengefühl,
ursprünglich gegründet sind. Auf ein sol¬
ches, Allen gemeinschaftliches Gefühl, wel¬
ches den Operationen der Vernunft eine
unabänderliche Norm ertheilt, nicht auf ein¬
zelne Erscheinungen aus der wirklichen Welt,
lassen sich die unbedingten, allgemeinbinden¬
den Bestimmungen gründen, ohne welche
die physische Gewalt nicht bloſs ein un¬
tergeordnetes Mittel wäre, rechtmäſsige An¬
sprüche geltend zu machen, sondern selbst
zum höchsten Gesetz und zur alleinigen
Quelle des Rechts erhoben werden müſste.
Wie furchtbar aber wäre dieses Recht des
Stärkeren allen Staatsverfassungen, die nicht
auf eine gleichförmige Vertheilung der Kräfte
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Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 1. Berlin, 1791, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/forster_niederrhein01_1791/365>, abgerufen am 24.11.2024.
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