Frentzel, Salomon Gottlob: Historischer Schau-Platz Oder Chronike Und Beschreibung Der Königlichen und Churfürstlichen Sächßischen Stadt und Herrschaft Hoyerswerda Im Marggraffthume Ober-Laußitz. Leipzig u. a., 1744.Das sechszehende Capitel. und jede, die da in ihren Häusern und Woh-nungen verbleiben, davon ihr Eigenthum nicht anderweits verführen, sondern gutwillig und ohne Widerrede dasjenige, was zu Un- serer Trouppen nothdürstigen Unterhaltung ihnen möchte auferleget werden, bezahlen und erlegen, sollen nicht allein in Unsern Königl. Schutz und Schirm genommen, sondern auch sowohl ihrer Person, als zugehörigen Gesin- des, Güter, Häuser und Eigenthum, auch Handel und Handthierungs wegen vollkom- mene Sicherheit dergestalt zu geniessen haben, daß keiner von Unsern Kriegs-Bedienten, we- der Hohen noch Niedern, was ihnen zugehöret, eigenwilliger Weise einen Schaden und Ge- walt oder Eintrag auf keinerley Weise und Art thun oder zufügen sollen. Dagegen aber die- jenigen, die sich zur Gegenwehr setzen, ihre Häuser und Wohnungen verlassen, ihre Sa- chen und Baarschaften aus dem Wege schaf- fen, selbe verbergen und vergraben, desglei- chen auch sich träge oder widerspenstig erzei- gen, dasjenige abzutragen, was ihnen von Unsern Befehlhabern und Commissariis auf- erleget wird, oder sonst demjenigen nicht nach- kommen, was ihnen möchte befohlen und ge- heissen werden, sollen alle, wes Standes und Würden sie auch seyn mögen, dieser Unsrer Gnade und Versprechens nicht allein verlu- stig
Das ſechszehende Capitel. und jede, die da in ihren Haͤuſern und Woh-nungen verbleiben, davon ihr Eigenthum nicht anderweits verfuͤhren, ſondern gutwillig und ohne Widerrede dasjenige, was zu Un- ſerer Trouppen nothduͤrſtigen Unterhaltung ihnen moͤchte auferleget werden, bezahlen und erlegen, ſollen nicht allein in Unſern Koͤnigl. Schutz und Schirm genommen, ſondern auch ſowohl ihrer Perſon, als zugehoͤrigen Geſin- des, Guͤter, Haͤuſer und Eigenthum, auch Handel und Handthierungs wegen vollkom- mene Sicherheit dergeſtalt zu genieſſen haben, daß keiner von Unſern Kriegs-Bedienten, we- der Hohen noch Niedern, was ihnen zugehoͤret, eigenwilliger Weiſe einen Schaden und Ge- walt oder Eintrag auf keinerley Weiſe und Art thun oder zufuͤgen ſollen. Dagegen aber die- jenigen, die ſich zur Gegenwehr ſetzen, ihre Haͤuſer und Wohnungen verlaſſen, ihre Sa- chen und Baarſchaften aus dem Wege ſchaf- fen, ſelbe verbergen und vergraben, desglei- chen auch ſich traͤge oder widerſpenſtig erzei- gen, dasjenige abzutragen, was ihnen von Unſern Befehlhabern und Commiſſariis auf- erleget wird, oder ſonſt demjenigen nicht nach- kommen, was ihnen moͤchte befohlen und ge- heiſſen werden, ſollen alle, wes Standes und Wuͤrden ſie auch ſeyn moͤgen, dieſer Unſrer Gnade und Verſprechens nicht allein verlu- ſtig
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0156" n="138"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Das ſechszehende Capitel.</hi></fw><lb/> und jede, die da in ihren Haͤuſern und Woh-<lb/> nungen verbleiben, davon ihr Eigenthum<lb/> nicht anderweits verfuͤhren, ſondern gutwillig<lb/> und ohne Widerrede dasjenige, was zu Un-<lb/> ſerer Trouppen nothduͤrſtigen Unterhaltung<lb/> ihnen moͤchte auferleget werden, bezahlen und<lb/> erlegen, ſollen nicht allein in Unſern Koͤnigl.<lb/> Schutz und Schirm genommen, ſondern auch<lb/> ſowohl ihrer Perſon, als zugehoͤrigen Geſin-<lb/> des, Guͤter, Haͤuſer und Eigenthum, auch<lb/> Handel und Handthierungs wegen vollkom-<lb/> mene Sicherheit dergeſtalt zu genieſſen haben,<lb/> daß keiner von Unſern Kriegs-Bedienten, we-<lb/> der Hohen noch Niedern, was ihnen zugehoͤret,<lb/> eigenwilliger Weiſe einen Schaden und Ge-<lb/> walt oder Eintrag auf keinerley Weiſe und Art<lb/> thun oder zufuͤgen ſollen. Dagegen aber die-<lb/> jenigen, die ſich zur Gegenwehr ſetzen, ihre<lb/> Haͤuſer und Wohnungen verlaſſen, ihre Sa-<lb/> chen und Baarſchaften aus dem Wege ſchaf-<lb/> fen, ſelbe verbergen und vergraben, desglei-<lb/> chen auch ſich traͤge oder widerſpenſtig erzei-<lb/> gen, dasjenige abzutragen, was ihnen von<lb/> Unſern Befehlhabern und <hi rendition="#aq">Commiſſariis</hi> auf-<lb/> erleget wird, oder ſonſt demjenigen nicht nach-<lb/> kommen, was ihnen moͤchte befohlen und ge-<lb/> heiſſen werden, ſollen alle, wes Standes und<lb/> Wuͤrden ſie auch ſeyn moͤgen, dieſer Unſrer<lb/> Gnade und Verſprechens nicht allein verlu-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ſtig</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [138/0156]
Das ſechszehende Capitel.
und jede, die da in ihren Haͤuſern und Woh-
nungen verbleiben, davon ihr Eigenthum
nicht anderweits verfuͤhren, ſondern gutwillig
und ohne Widerrede dasjenige, was zu Un-
ſerer Trouppen nothduͤrſtigen Unterhaltung
ihnen moͤchte auferleget werden, bezahlen und
erlegen, ſollen nicht allein in Unſern Koͤnigl.
Schutz und Schirm genommen, ſondern auch
ſowohl ihrer Perſon, als zugehoͤrigen Geſin-
des, Guͤter, Haͤuſer und Eigenthum, auch
Handel und Handthierungs wegen vollkom-
mene Sicherheit dergeſtalt zu genieſſen haben,
daß keiner von Unſern Kriegs-Bedienten, we-
der Hohen noch Niedern, was ihnen zugehoͤret,
eigenwilliger Weiſe einen Schaden und Ge-
walt oder Eintrag auf keinerley Weiſe und Art
thun oder zufuͤgen ſollen. Dagegen aber die-
jenigen, die ſich zur Gegenwehr ſetzen, ihre
Haͤuſer und Wohnungen verlaſſen, ihre Sa-
chen und Baarſchaften aus dem Wege ſchaf-
fen, ſelbe verbergen und vergraben, desglei-
chen auch ſich traͤge oder widerſpenſtig erzei-
gen, dasjenige abzutragen, was ihnen von
Unſern Befehlhabern und Commiſſariis auf-
erleget wird, oder ſonſt demjenigen nicht nach-
kommen, was ihnen moͤchte befohlen und ge-
heiſſen werden, ſollen alle, wes Standes und
Wuͤrden ſie auch ſeyn moͤgen, dieſer Unſrer
Gnade und Verſprechens nicht allein verlu-
ſtig
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |