Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.§. 29. Der Monarch. artet sein, dass sie von mehreren neben einander Be-rechtigten des Herrschergeschlechts immer nur Einen zum Eintritt als Monarch beruft. Diese Aufgabe er- füllt die jetzt in allen deutschen Staaten als Thronfolge- ordnung geltende Primogeniturordnung.2 Ihr Be- stehen beruht mithin nicht mehr allein auf einem Satze des fürstlichen Hausrechts, sondern auf der Verfas- sung selbst, welche in ihr recht eigentlich ihren Abschluss findet. Ihre verfassungsrechtliche Bedeutung prägt sich in den beiden Sätzen aus: 1. dass unter den mehreren Anwärtern immer nur Einer als Monarch eintreten kann, und, 2. dass dieser, so lange es sich um die Folge der Descendenten eines schon unter der Fügung des Primo- geniturrechts lebenden Herrschers handelt, immer nur der durch Erstgeburtsordnung Berufene sein kann.3 Es kann aber der Fall eintreten, dass der Kreis 2 Wie das ältere fürstliche Successionsrecht im Wesentlichen nur ein privatrechtliches Lehns- und Stammgutserbrecht war, bei welchem auch das gemeinrechtliche Princip der Simultansucces- sion galt; wie dann allmählich das Hausinteresse zur Einführung der Individualsuccession in der Primogeniturordnung drängte, wie es aber erst nach Ueberwindung vieler Schwierigkeiten und Zwischenstufen gelang, das alte Theilungsrecht zu beseitigen, -- ist allbekannt. Vergl. Schulze, das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern u. s. w. 1851. Held in Aegidi's Zeit- schrift I., pag. 41 flg. 3 Die Verschiedenheit der bloss hausrechtlichen Be- deutung der Primogeniturordnung und der verfassungsrecht- lichen ist ausgeführt in meiner Abhandlung in Aegidi's Zeit- schrift für deutsches Staatsrecht I., S. 16 flg. Die Geltung des Primogeniturrechts wird übrigens von allen deutschen Verfas- sungsurkunden unter die Grundgesetze aufgenommen. 6 *
§. 29. Der Monarch. artet sein, dass sie von mehreren neben einander Be-rechtigten des Herrschergeschlechts immer nur Einen zum Eintritt als Monarch beruft. Diese Aufgabe er- füllt die jetzt in allen deutschen Staaten als Thronfolge- ordnung geltende Primogeniturordnung.2 Ihr Be- stehen beruht mithin nicht mehr allein auf einem Satze des fürstlichen Hausrechts, sondern auf der Verfas- sung selbst, welche in ihr recht eigentlich ihren Abschluss findet. Ihre verfassungsrechtliche Bedeutung prägt sich in den beiden Sätzen aus: 1. dass unter den mehreren Anwärtern immer nur Einer als Monarch eintreten kann, und, 2. dass dieser, so lange es sich um die Folge der Descendenten eines schon unter der Fügung des Primo- geniturrechts lebenden Herrschers handelt, immer nur der durch Erstgeburtsordnung Berufene sein kann.3 Es kann aber der Fall eintreten, dass der Kreis 2 Wie das ältere fürstliche Successionsrecht im Wesentlichen nur ein privatrechtliches Lehns- und Stammgutserbrecht war, bei welchem auch das gemeinrechtliche Princip der Simultansucces- sion galt; wie dann allmählich das Hausinteresse zur Einführung der Individualsuccession in der Primogeniturordnung drängte, wie es aber erst nach Ueberwindung vieler Schwierigkeiten und Zwischenstufen gelang, das alte Theilungsrecht zu beseitigen, — ist allbekannt. Vergl. Schulze, das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern u. s. w. 1851. Held in Aegidi’s Zeit- schrift I., pag. 41 flg. 3 Die Verschiedenheit der bloss hausrechtlichen Be- deutung der Primogeniturordnung und der verfassungsrecht- lichen ist ausgeführt in meiner Abhandlung in Aegidi’s Zeit- schrift für deutsches Staatsrecht I., S. 16 flg. Die Geltung des Primogeniturrechts wird übrigens von allen deutschen Verfas- sungsurkunden unter die Grundgesetze aufgenommen. 6 *
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§. 29. Der Monarch.
artet sein, dass sie von mehreren neben einander Be-
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zum Eintritt als Monarch beruft. Diese Aufgabe er-
füllt die jetzt in allen deutschen Staaten als Thronfolge-
ordnung geltende Primogeniturordnung. 2 Ihr Be-
stehen beruht mithin nicht mehr allein auf einem Satze
des fürstlichen Hausrechts, sondern auf der Verfas-
sung selbst, welche in ihr recht eigentlich ihren Abschluss
findet. Ihre verfassungsrechtliche Bedeutung prägt sich
in den beiden Sätzen aus: 1. dass unter den mehreren
Anwärtern immer nur Einer als Monarch eintreten kann,
und, 2. dass dieser, so lange es sich um die Folge der
Descendenten eines schon unter der Fügung des Primo-
geniturrechts lebenden Herrschers handelt, immer nur der
durch Erstgeburtsordnung Berufene sein kann. 3
Es kann aber der Fall eintreten, dass der Kreis
aller durch die bestehende Primogeniturordnung Be-
rufenen erschöpft ist, und die Reihe nunmehr an
2 Wie das ältere fürstliche Successionsrecht im Wesentlichen
nur ein privatrechtliches Lehns- und Stammgutserbrecht war, bei
welchem auch das gemeinrechtliche Princip der Simultansucces-
sion galt; wie dann allmählich das Hausinteresse zur Einführung
der Individualsuccession in der Primogeniturordnung drängte,
wie es aber erst nach Ueberwindung vieler Schwierigkeiten und
Zwischenstufen gelang, das alte Theilungsrecht zu beseitigen, —
ist allbekannt. Vergl. Schulze, das Recht der Erstgeburt in
den deutschen Fürstenhäusern u. s. w. 1851. Held in Aegidi’s Zeit-
schrift I., pag. 41 flg.
3 Die Verschiedenheit der bloss hausrechtlichen Be-
deutung der Primogeniturordnung und der verfassungsrecht-
lichen ist ausgeführt in meiner Abhandlung in Aegidi’s Zeit-
schrift für deutsches Staatsrecht I., S. 16 flg. Die Geltung des
Primogeniturrechts wird übrigens von allen deutschen Verfas-
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